Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 366

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 366 (NJ DDR 1957, S. 366); bei sog. gemischten Verträgen auch einzelne für verschiedene Vertragsarten (Rechtsinstitute) geltende zivil-rechtliche Vorschriften anzüwenden. So werden z. B., wenn ein Kaufvertrag teilweise Merkmale eines Mietvertrages besitzt, auf das begründete Zivilrechtsverhältnis sowohl die gesetzlichen Vorschriften, die für den Kauf, als auch diejenigen, die für die Miete gelten, angewandt. Kann man daraus herleiten, daß es auch ökonomische Verhältnisse gibt, auf die teilweise die Vorschriften des Arbeitsrechts und teilweise diejenigen des Zivilrechts angewandt werden können? Zur Klärung dieser Frage ist zunächst zu untersuchen, ob die Vorschriften des Arbeitsrechts im Zivilrecht und umgekehrt Anwendung finden können. Es wurde bereits ausgeführt, daß die durch das Arbeitsrecht geregelten Arbeitsverhältnisse ganz spezifische, nur ihnen eigene Besonderheiten aufweisen, die sie von jedem anderen gesellschaftlich-ökonomischen Verhältnis unterscheiden. Die rechtliche Regelung der Gesamtheit der Arbeitsverhältnisse erfolgt in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat nach einheitlichen Prinzipien. Diese Prinzipien ergeben sich sowohl aus den nur ihnen eigenen Besonderheiten der Arbeitsverhältnisse als auch aus der Zielsetzung der herrschenden Klasse hinsichtlich der Erhaltung, Festigung und Weiterentwicklung der ihr genehmen sozialistischen Arbeitsverhältnisse4). Sie unterscheiden sich verständlicherweise von den Prinzipien, die anderen Rechtszweigen zugrunde liegen. Daraus muß man die Schlußfolgerung ziehen, daß es unmöglich und unzulässig ist, die Normen einer Rechtsdisziplin auf ökonomische Verhältnisse einer anderen anzuwenden. D. h., daß auf Arbeitsverhältnisse grundsätzlich nur die Vorschriften des Arbeitsrechts, auf solche ökonomischen Verhältnisse, die Zivilrechtsverhältnissen zugrunde liegen, nur die des Zivilrechts angewandt werden dürfen. Von diesem Grundsatz gibt es hinsichtlich der Anwendung zivilrechtlicher Bestimmungen innerhalb des Arbeitsrechts zwei Ausnahmen. Bekanntlich hat sich mit der Herausbildung der sozialistischen Arbeitsverhältnisse auch ein neuer Rechtszweig, das Arbeitsrecht, herausgebildet. Die Entwicklung des Arbeitsrechts ging und geht schrittweise vor sich, d. h. es werden immer neue arbeitsrechtliche Bestimmungen erlassen, die den Besonderheiten der Arbeitsverhältnisse Rechnung tragen und die Trennung des Arbeitsrechts vom Zivilrecht immer mehr ermöglichen. Solange diese neuen arbeitsrechtlichen Bestimmungen nicht vorhanden sind, ist es in vielen Fällen notwendig, zivilrechtliche Normen zur Regelung der Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Das ist die erste Ausnahme des oben genannten Grundsatzes. Andererseits haben sowohl Arbeitsrecht als auch Zivil-recht in vieler Hinsicht etwas Gemeinsames, z. B. in Fragen der Begründung der Rechtsverhältnisse durch den Abschluß von Verträgen oder auch in vermögensrechtlichen Fragen, denn auch das Arbeitsrechtsverhältnis hat eine vermögensrechtliche Seite (z. B. Lohn, ferner das zur Arbeitsstätte mitgebrachte persönliche Vermögen des Werktätigen, wie Werkzeuge, Arbeitsanzüge usw.). Auch aus diesen Gründen finden sowohl die Vorschriften für den Abschluß von Verträgen als auch bestimmte Vorschriften über vermögensrechtliche Fragen (Verjährung, Herausgabe von Sachen), die arbeitsrechtlich nicht, wohl aber zivilrechtlich geregelt sind, innerhalb des Arbeitsrechts Anwendung. Das ist die zweite Ausnahme des oben genannten Grundsatzes. Eine Anwendung zivilrechtlicher Normen innerhalb des Arbeitsrechts ist also durchaus möglich, und zwar dann, wenn a) keine speziellen arbeitsrechtlichen Normen vorhanden sind, b) die Anwendung der zivilrechtlichen Normen zur Regelung arbeitsrechtlicher Fragen notwendig ist und c) ihre Anwendung den arbeitsrechtlichen Prinzipien niedergelegt in der Verfassung sowie in arbeitsrechtlichen (gesetzlichen oder kollektivvertraglichen) Bestimmungen nicht widerspricht5). Die angewandten zivilrechtlichen Normen werden aber dadurch ebensowenig zu arbeitsrechtlichen wie das Arbeitsrechtsverhältnis dadurch zum mischrechtlichen Verhältnis wird. 4) vgl. Schneider, A. u. S. 1952 S. 72. 5) vgl. OG in NJ 1955 S. 452; Stelter, A. u. S. 1955 S. 83. Die oben genannten Gründe treffen für die Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen innerhalb des Zivilrechts nicht zu. Deshalb ist es ungesetzlich und unzulässig, wenn nach den Ausführungen Feilers das Oberste Gericht arbeitsrechtliche Bestimmungen innerhalb des Zivilrechts angewendet hat. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine direkte oder analoge Anwendung handelt. Es bleibt noch die Frage zu klären, wie bei denjenigen Rechtsverhältnissen zu verfahren ist, die dem ersten Anschein nach sog. mischrechtliche Verhältnisse darstellen. Dazu zunächst ein Beispiel: Der Werktätige A. wird in einem Fuhrbetrieb als Kraftfahrer eingestellt und vermietet gleichzeitig das ihm gehörende Kraftfahrzeug an den Betrieb. Vertraglich wird eine Gesamtvergütung festgelegt, die sowohl den Lohn des A. wie auch die Miete für das Fahrzeug enthält. Handelt es sich im vorliegenden Fall um ein sog. mischrechtliches Verhältnis, d. h. ein Verhältnis, das teilweise durch die Normen des Arbeitsrechts und teilweise durch diejenigen des Zivilrechts geregelt wird? Aus dem oben Gesagten ergibt sich, daß dies nicht möglich ist, sondern daß es sich in Wirklichkeit um zwei voneinander völlig verschiedene Rechtsverhältnisse mit verschiedenem Gegenstand und verschiedenem Inhalt, wenn auch gleichen Subjekten handelt. Gegenstand des Arbeitsrechtsverhältnisses ist die konkret vereinbarte lebendige Arbeitsleistung im Rahmen des vertraglich festgelegten Berufs (als Kraftfahrer). Gegenstand des Zivilrechtsverhältnisses ist die Leistung in der Form der zeitweiligen Überlassung des Gebrauchswerts des Kraftwagens (Miete). Diesen beiden Rechtsverhältnissen liegen ganz bestimmte voneinander abweichende gesellschaftlich-ökonomische Verhältnisse zugrunde. Auf das Arbeitsverhältnis können nur die jeweiligen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, auf das Mietverhältnis nur die entsprechenden Normen des Zivilrechts Anwendung finden. So sind z. B. für die Errechnung des Lohns die arbeitsrechtlichen, für die Errechnung der Höhe des Mietpreises die zivilrechtlichen Normen maßgebend. Das gilt aber nicht nur für die Verschiedenheit der Grundlage ihrer Errechnung, sondern auch für die Verschiedenartigkeit ihrer rechtlichen Sicherung. So unterliegt z. B. nur der Lohn, nicht aber die Vergütung aus dem Mietverhältnis der Lohnpfän-dungsverordnung. Ähnlich liegen die Fälle, in denen ein Bürger einem genossenschaftlichen Einzelhandelsbetrieb eine ihm gehörende Verkaufsstelle vermietet, in der er dann selbst als Verkaufsstellenleiter des genossenschaftlichen Einzelhandels tätig wird. Auch in den Fällen, in denen der genossenschaftliche Einzelhandel einem Bürger eine Verkaufsstelle „vermietet“ oder sonstwie zur Verfügung stellt, in der dieser dann eine „Vermittlungsstelle“ auf Grund eines Agenturvertrages errichtet, ist es notwendig zu prüfen, ob das Agenturverhältnis ein Arbeitsrechtsverhältnis oder ein Zivilrechtsverhältnis darstellt. Handelt es sich um ein Arbeitsrechtsverhältnis, dann ist auch die Wirksamkeit des Mietvertrages zweifelhaft, da der genossenschaftliche Einzelhandel verpflichtet ist, dem Werktätigen die Arbeitsleistung zu ermöglichen, d. h. ihm entsprechende Verkaufsräume, Gegenstände und Waren zur Verfügung zu stellen. Maßgeblich für die Feststellung, ob Arbeitsrechtsverhältnis oder Zivilrechtsverhältnis, sind die ökonomischen Beziehungen, die nach dem Willen der Beteiligten ausgedrückt in dem jeweiligen Vertrag begründet werden sollten. Welchen Charakter die ökonomischen Beziehungen tragen, läßt sich an Hand der Abgrenzungsmerkmale im Einzelfall feststellen. Zusammenfassend können wir feststellen, daß die Begründung eines sog. mischrechtlichen Verhältnisses, d. h. eines Verhältnisses, auf das teilweise arbeitsrechtliche und teilweise zivilrechtliche Bestimmungen Anwendung finden, nicht möglich ist. Es handelt sich in diesen Fällen vielmehr um zwei getrennte Rechtsverhältnisse Arbeitsrechtsverhältnis und Zivilrechtsverhältnis , auf das die Normen des jeweiligen Rechtszweiges angewandt werden müssen. 366;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 366 (NJ DDR 1957, S. 366) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 366 (NJ DDR 1957, S. 366)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Durchdringung des Einarbeitungsplanes zu stellen. Diese Erläuterung- wird verbunden mit der Entlarvung antikommunistischer Angriffe auf die real existierende sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Vornahme einer möglichst zuverlässigen Ersteinschätzung der Persönlichkeit, die Auswahl und den Einsatz des Betreuers und die Erarbeitung des Ein-arbeitungsplanes. Nach Auffassung der Autoren handelt es sich bei den straf- prozessualen Beweismitteln nur um solche offiziellen Beweis-mittel, die entweder. in das Strafvsrfahren auf den strafprozessual zulässigen Wegen eingeführt werden, Beide Wege werden inbchnitt im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Eröffnung der Vernehmung als untauglich bezeichn net werden. Zum einen basiert sie nicht auf wahren Erkenntnissen, was dem Grundsatz der Objektivität und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden.

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