Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 365

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 365 (NJ DDR 1957, S. 365); (AV). Der Werktätige ist verpflichtet, eine bestimmte Arbeitsleistung in der Form laufender lebendiger Arbeit zu erbringen (ARV). 2. Merkmal: Es handelt sich um eine ganz bestimmte und umfangmäßig begrenzte Arbeitsleistung, nämlich um die Arbeitsleistung in der Form der laufenden lebendigen Arbeit im Rahmen eines (bestimmten Berufs (Fähigkeiten und Fertigkeiten) oder einer bestimmten Funktion (AV). Der Werktätige ist verpflichtet, die Arbeitsleistung in der Form laufender lebendiger Arbeit im Rahmen des vertraglich festgelegten Berufs (z. B. als Schlosser) oder der vertraglich festgelegten Funktion (z. B. als Sachbearbeiter) zu erbringen (ARV). 3. Merkmal: Die Arbeit des Produzenten ist Bestandteil der gesellschaftlich notwendigen Gesamtarbeit eines Kollektivs von Produzenten. Sie wird im Rahmen eines Betriebes zur Erfüllung betrieblicher Aufgaben geleistet (AV). Der Werktätige ist in das Kollektiv des Betriebes, in den Personalbestand aufzunehmen, er ist verpflichtet und berechtigt, seine Arbeitsleistung im Betrieb zur Erfüllung der dem Betrieb obliegenden Aufgaben zu erbringen (ARV). 4. Merkmal: Die Zusammenarbeit der Produzenten erfordert eine einheitliche Leitung und die Unterordnung des einzelnen unter diese Leitung (AV). Der Werktätige unterliegt der Arbeits- und Disziplinarordnung des Betriebes. Er ist verpflichtet, die im Rahmen der Weisungsbefugnis erfolgenden Weisungen der ihm gegenüber Weisungsberechtigten zu befolgen (ARV). 5. Merkmal: Die Arbeitsleistung ist ihrem Wesen nach entgeltlich. Der Entlohnung liegt das Prinzip der Verteilung nach der Leistung zugrunde (AV). Der Betrieb ist verpflichtet, den Werktätigen entsprechend seiner Arbeitsleistung nach staatlich festgelegten oder sanktionierten Sätzen in regelmäßigen Abständen zu entlohnen (ARV)3). Die oben genannten Merkmale des Arbeitsverhältnisses machen es möglich, im Einzelfall genau festzustellen, welches ökonomische Verhältnis die Beteiligten begründen wollten. Ist es ein Arbeitsverhältnis, dann knüpft der Gesetzgeber an den Vertrag die Rechtsfolgen der Entstehung eines Arbeitsrechtsverhältnisses mit dem bereits in gesetzlichen bzw. kollektiven Bestimmungen festgelegten in seiner Ausgestaltung sehr weitgehenden Inhalt. Handelt es sich um ein arideres ökonomisches Verhältnis, dann kann man sehr wohl nach den Besonderheiten entscheiden, ob und welches Zivilrechtsverhältnis vorliegt. Der Wille der Beteiligten, bestimmte, in unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen festgelegte Rechtsfolgen durch ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen einzuschränken oder auszuschließen und an ihre Stelle Rechtsfolgen anderer ökonomischer Verhältnisse treten zu lassen, wird nicht sanktioniert. Solche Vereinbarungen sind unwirksam, z. B. diejenigen, die darauf abzielen, ein Arbeitsverhältnis zivilrechtlich auszugestalten, weil sie gegen die arbeitsrechtlichen Bestimmungen und die in ihnen zum Ausdruck kommenden Grundsätze verstoßen. Vereinbarungen über sog. Konkurrenzverbote innerhalb des Arbeitsvertrages und Vereinbarungen, die auf eine ungesetzliche Umkehr der Beweislast, eine Verantwortlichkeit ohne Verschulden oder eine ungesetzliche Erhöhung der Verantwortlichkeit des Werktätigen abzielen, verstoßen gegen arbeitsrechtliche Normen und sind unwirksam. Die Merkmale der Abgrenzung des Arbeitsrechtsverhältnisses vom Zivilrechtsverhältnis seien an zwei Beispielen erläutert: 1. Ein genossenschaftlicher Einzelhandelsbetrieb verpflichtet eine Rentnerin vertraglich zum Verkauf der von ihm angelieferten Ware in einer ihm gehörenden Verkaufsstelle. Der Rentnerin ist es untersagt, andere als die vom Handelsbetrieb angelieferten Waren zu verkaufen. Die Rentnerin ist weiterhin verpflichtet, täglich bzw. zweitäglich die verkaufte Ware abzurechnen, Der Handelsbetrieb behält sich vertraglich das Kontrollrecht hinsichtlich der Behandlung der Verkaufsräume und Gegenstände einschließlich der zu verkaufenden Ware vor. Er hat darüber hinaus das Recht, jederzeit zu überprüfen, ob tatsächlich nur die von ihm angelieferten Waren und keine anderen verkauft werden. Er 3) vgl. Pascherstnick, Rechtsfragen der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten, Berlin 1955, S. 148 ff. hat letztlich auch das sich aus der Abrechnungspflicht der Rentnerin ergebende Recht, zu überprüfen, in welchem .Umfang bereits Waren verkauft und abgerechnet wurden. Die Arbeitsleistung der Rentnerin unterscheidet sich also kaum von der der übrigen in Einzelhandelsbetrieben tätigen Verkaufskräfte. Legt man die oben genannten Abgrenzungsmerkmale zugrunde, so zeigt sich, daß unabhängig von anderen, auf ein Zivilrechtsverhältnis hindeutenden Vereinbarungen die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses und demnach auch die eines Arbeitsrechtsverhältnisses vorliegen. Warum wählt aber der Handelsbetrieb diese verschleiernde Form? Weil er und dafür liegen Beispiele vor glaubt, auf diese Weise sein Betriebsrisiko für Verderb und Verlust der Waren usw. auf den Werktätigen abwälzen zu können und diesen darüber hinaus um all diejenigen arbeitsrechtlichen Grundrechte zu bringen, die ihm nach der Verfassung sowie nach gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen zustehen, z. B. das Recht auf Urlaub, auf Arbeitsschutz einschließlich der Einhaltung der gesetzlich festgelegten Arbeitszeit, auf Lohnausgleich bei Krankheit und Betriebsunfall, auf Qualifizierung des Werktätigen durch den Betrieb, auf die zusätzliche materielle, kulturelle, soziale und gesundheitliche Betreuung des Werktätigen durch den Betrieb und vor allen Dingen auf das Recht auf eine Entlohnung, die der Leistung des Werktätigen entspricht und ihm einen entsprechenden Lebensstandard sichert. Dies sind aber alles Rechte, die nur denjenigen zugesichert sind, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen. 2. Ein Einzelhändler erhält auf Grund eines Vertrages mit einem genossenschaftlichen Einzelhandelsbetrieb das Recht, neben dem bereits von ihm geführten Sortiment die sonst nur von HO und Konsum geführten Waren zu verkaufen. Wenden wir die oben genannten Abgrenzungsmerkmale an, so sehen wir, daß hier ein Zivilrechtsverhältnis vorliegt. Es handelt sich nicht um eine Arbeitsleistung im Rahmen eines bestimmten Berufs, deren Umfang von den Aufgaben des genossenschaftlichen Einzelhandelsbetriebes bestimmt wird. Es besteht kein Kontroll- und Weisungsrecht des Betriebes. Dieser hat lediglich Rechte, in bezug auf die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen. Auch die Vergütung richtet sich nicht nach der Arbeitsleistung und braucht nicht Existenzgrundlage eines bestimmten Lebensstandards (Fixum) zu sein, sondern richtet sich nach im voraus festgelegten Umsatzspannen als Teil der Kleinhandelsspanne. * Die falsche Konzeption, die nach den Ausführungen Feilers dem von ihm besprochenen, insoweit nicht veröffentlichten Urteil des Obersten Gerichts 2 Uz 6/56 zugrunde liegt, kommt auch in der Bejahung der sog. mischrechtlichen Verhältnisse zum Ausdruck. Feiler selbst nimmt auch zu dieser wichtigen Frage nicht klar Stellung. Während er sie bei Nebenbeschäftigungen oder bei Gelegenheitsarbeiten bejaht (S. 47), weist er wenig später auf ihre schädlichen Auswirkungen hinsichtlich der Gleichmacherei, des Bürokratismus usw. hin (S. 48). Die Erörterung dieser Frage weist starke Ähnlichkeit mit ihrer Behandlung in der bürgerlichen Rechtsprechung und Lehre auf. Das gilt z. B. sowohl für solche Formulierungen wie „relative Selbständigkeit der Geschäftstätigkeit“ und „soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit des Agenten vom Geschäftsherm“ (als Abgrenzungsmerkmale zwischen Arbeitsrechtsverhältnis und Zivilrechtsverhältnis) als auch für die Begriffe „an-gestellten-ähnlicher Handlungsagent“ und „mischrechtliches Verhältnis“. Es wird nicht untersucht, ob ein solches Verhältnis in unserer Gesellschaftsordnung überhaupt möglich ist, sondern es wird einfach wahrscheinlich aus „Zweckmäßigkeitsgründen“ unter bestimmten Voraussetzungen bejaht. Dabei sollen unter sog. mischrechtlichen Verhältnissen nach Feilers Ausführungen diejenigen Verhältnisse zu verstehen sein, „in denen die nicht dem Arbeitsrecht angehörenden Züge überwiegen“ (? d. V.). Unbestritten ist es im Zivilrecht möglich, auf ein bestehendes einheitliches Zivilrechtsverhältnis entsprechend der vertraglich verschiedenen Ausgestaltung 365;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung und die von der Sowjetunion und den anderen Warschauer Vertragsstaaten ausgehenden Friedensinitiativen in der internationalen Öffentlichkeit zu diskreditieren sowie unter Einschaltung der Einrichtungen und Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die zu diesem Bereich gehörende operativ interessante Personengruppe zu kennen und diese in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Verhinderung der Ausreise in sozialistische Länder; Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in Verbindung mit den entsprechenden Durchführungsbestimmungen. Die abschließenden Sachverhalte sollen verdeutlichen, wie durch die Anwendung des Zollgesetzes sehr erfolgreich zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller Versuche und Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten rechtzeitig zu planen und nachzuweisen. Sichtbare Verbesserungen sind erzielt worden, damit Verhaftete sich mit dem aktuell-politischen Tagesereignissen vertraut machen können.

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