Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 363

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 363 (NJ DDR 1957, S. 363); schaffen11). Es ist der Auffassung, daß dieser Begriff über die Kasuistik des § 243 StGB hinausgehe, aber auch nicht mit den im § 40 StGB genannten Gegenständen identisch sei. Gegenstände, die zum Abtransport dienen, also z. B. Autos usw., versteht das Oberste Gericht unter diesem Begriff nicht. Im Gegensatz hierzu will Orschekowski* 12 13) ihn auf solche Transportmittel ausdehnen, die zur Durchführung der Straftat überhaupt erforderlich seien, z. B. ein Auto zum Abtransport einer schweren Maschine. Orschekowski weist noch darauf hin, daß auch keine Verbindung zu dem gleichen Begriff im § 245 a StGB besteht, weil dessen subjektive Zweckbestimmung nicht ausschlaggebend sein kann. Er fordert für eine spätere Regelung eine Präzisierung dahingehend, daß anstelle des zu engen Begriffs Diebeswerkzeug allgemein von Werkzeugen zur Durchführung der genannten Verbrechen oder von Verbrechenswerkzeugen gesprochen wird. M. E. ist sowohl das Merkmal der Gewalt als auch das der Anwendung von Werkzeugen bei Unterschlagung und Untreue überhaupt nicht möglich; in Verbindung mit Betrug würde die Anwendung von Gewalt einen anderen Tatbestand (Erpressung) erfüllen. Deshalb enthalten auch im StGB die Tatbestände Unterschlagung, Betrug und Untreue diese speziellen Erschwerungsmerkmale nicht. Weil also Gewalt oder Anwendung von Werkzeugen keine allgemeinen Erschwerungsmerkmale sein können, sollte auf sie verzichtet werden. Dies um so mehr, als hier bisher auch mit einer anderen Begriffsbestimmung als im StGB gearbeitet werden mußte. Als wichtigstes Erschwerungsmerkmal sollte entsprechend der jetzigen Differenzierung bei der Anwendung der Bestimmungen des VESchG und des StGB die Schwere der materiellen Schädigung des gesellschaftlichen Eigentums genannt werden. Dabei kann ebensowenig wie bisher etwa von einer bestimmten Summe ausgegangen werden, weil dies Schematismus bedeutet und neben der Schadenssumme auch andere Umstände gewertet werden müssen. (Eine solche Grenzziehung würde auch dazu führen, daß mit der ständigen Verbesserung des Lebensstandards in einigen Jahren immer mehr Gegenstände gestohlen werden könnten, bevor diese Wertgrenze erreicht würde.) Ein derartiges Merkmal der materiellen Schädigung hat für alle Angriffe gegen gesellschaftliches Eigentum Gültigkeit und ist entsprechend der bisherigen Differenzierung bei der Anwendung des VESchG aus den gesamten Umständen der Tat, insbesondere dem eingetretenen oder vom Täter erstrebten Schaden, zu Anden. Der bloße objektiv eingetretene Schaden, der unabhängig vom Vorsatz des Täters höher sein kann, muß dabei außer Betracht bleiben. Als ein weiterer Erschwerungsgrund käme die besondere Stellung des Täters zum gesellschaftlichen Eigentum in Betracht, die Verletzung von PAichten diesem Eigentum gegenüber, die sich aus der verantwortlichen Stellung des Subjekts ergeben. Damit ist die tateinheitliche Anwendung der §§ 350, 351 StGB nicht ausgeschlossen, weil diese ein anderes Objekt, die ordnungsmäßige Tätigkeit staatlicher Organe, schützen. Auch in minderschweren Fällen ist Tateinheit gegeben12). Bei der beispielhaften Aufzählung der schweren Fälle empüehlt sich m. E. im Hinblick auf die immerhin starren Erschwerungsmerkmale der Bande und des Rückfalls, eine Bestimmung aufzunehmen, wonach ausgehend vom materiellen Verbrechensbegriff ein schwerer Fall selbst bei formalem Vorliegen der Voraussetzungen dafür dann nicht gegeben ist, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände keine erhöhte Gefährdung des gesellschaftlichen Eigentums durch das Hinzutreten dieser Erschwerungsmerkmale eingetreten und eine im Verhältnis zum Normalfall vor allem in der Strafart schwerere Strafe nicht gerechtfertigt ist. Zum Schutze des gesellschaftlichen Eigentums dürften die genannten Tatbestände ausreichen. Da der jetzige § 3 VESchG praktisch Staatsverbrechen, nämlich u) OG, Urteil vom 6. Dezember 1955 2 Ust H 118/55 (NJ-Kechtsprechungsbeilage 1956, Nr. 1, S. 2). 12) NJ 1956 S. 456. 13) Hierzu ausführlich Buchholz ln NJ 1957 S. 55. Sabotage und Schädlingstätigkeit gegen gesellschaftliches Eigentum, erfaßt, andererseits das Objekt „gesellschaftliches Eigentum“ durch die anderen Tatbestände umfassend geschützt wird, ist eine derartige Bestimmung nicht wieder aufzunehmen. Die von Hübner14) gegebenen Beispiele beweisen, daß unter § 3 VESchG im Grunde Staatsverbrechen fällen. § 4 VESchG (Anzeigepfficht) hat in der Praxis keine große Bedeutung erlangt; seine konsequente Anwendung hätte, etwa bei Angehörigen des Täters, zu nicht immer vertretbaren Ergebnissen geführt. Daher sollte eine künftige Regelung m. E. keine ähnliche Bestimmung mehr enthalten. ♦ Wie wären in einem künftigen Gesetz die Strafandrohungen auszugestalten? Ausgehend von den Erwägungen der Richtlinie Nr. 3 des Obersten Gerichts (Abschn. A II Ziff. 2 b) und unter Berücksichtigung der allgemein geltenden Erschwerungsmerkmale, wäre m. E. für die Normalfälle eine Strafandrohung bis zu drei Jahren Gefängnis ausreichend. Bei darüber hinausgehenden Strafen wird es sich meist nicht um den Normalfall, sondern um eine fehlerhafte Nichtanwendung der Erschwerungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich des materiellen Schadens, handeln. Nach Inkrafttreten des Strafrechtsergänzungsgesetzes mit seinen neuen Strafarten käme auch bei Verstößen gegen das gesellschaftliche Eigentum der öffentliche Tadel in Betracht. Damit und mit der beabsichtigten Aufhebung des § 27 b StGB12), wodurch dann bei Diebstahl und Untreue die Umwandlungsmögliehkeit wegffele, sollte allgemein für Angriffe gegen gesellschaftliches Eigentum /die Anwendung von Geldstrafen ausgeschlossen bleiben. Für die schweren Fälle sollte die Zuchthausstrafe angedroht werden, wobei in Anpassung an den Strafrahmen des § 243 StGB die Höchststrafe 10 Jahre sein sollte. Eine gesetzliche Neuregelung der Strafbestimmungen zum Schutze des gesellschaftlichen Eigentums wäre ein bedeutsamer Schritt zur Vereinheitlichung unserer Strafgesetzgebung. Deshalb sollte ihr eine gründliche Diskussion unter Teilnahme aller Richter und Staatsanwälte vorausgehen. 14) Hübner, Materialien zum Strafrecht, Besonderer Teil, Heft 3, S. 110 f. 15) vgl. hierzu Benjamin in NJ 1956 S. 323. IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIH Konferenz der sorbischen Schöffen in Hoyerswerda Am 25. Mai 1957 fand in Hoyerswerda eine Konferenz sorbischer Schöffen und Richter statt, auf welcher darüber beraten wurde, wie das Gesetz zur Wahrung der Rechte der sorbischen Bevölkerung auf dem Gebiet der Justiz verwirklicht wird. Das Referat und die Diskussionsbeiträge der Schöffen sowie der Gäste sorbischer Nationalität wurden in sorbischer Sprache gehalten. Bereits hierdurch kam zum Ausdrude, wie in der DDR die Rechte der sorbischen Bevölkerung gewahrt und gefördert werden. Das Referat konnte anhand zahlreicher Beispiele anführen, daß die Interessen des sorbischen Volkes am besten gefördert werden, wenn die sorbischen Menschen gemeinsam mit den Arbeitern und Bauern der DDR den Weg des Aufbaus des Sozialismus gehen. Dies wurde in den Diskussionsbeiträgen der Schöffen mehrfach unterstrichen. Die Teilnehmer der Konferenz stimmten darin überein, daß die Wahrung der Rechte der sorbischen Bevölkerung durch die Justiz vor allem dadurch erfolgt, daß die Rechtsprechung den Aufbau des Sozialismus gegen alle Feinde der DDR schützt. Weiter kommt es darauf an, das Vertrauen der sorbischen Bürger zu den Gerichten und Justizorganen immer mehr zu festigen. Deshalb wollen sich die sorbischen Schöffen mit aller Kraft in der politischen Massenarbeit unter der sorbischen Bevölkerung einsetzen. Bei den Schöffenwahlen 1958 sollen neue Schöffen sorbischer Nationalität gewonnen werden. Darüber hinaus müssen Sorben als Richter, Staatsanwälte, Mitarbeiter der Justizorgane gewonnen werden, damit die bisher noch vereinzelten Beispiele, daß Gerichtsverhandlungen in sorbischer Sprache durchgeführt werden, zur ständigen Übung werden, soweit Sorben als Parteien eines Zivil- oder Eheverfahrens oder als Angeklagte vor Gericht stehen. Die Konferenz sorbischer Schöffen war sich dabei bewußt, daß die Entwicklung sorbischer Kader für die Justiz nicht von oben angeordnet werden kann, sondern daß diese Frage vor allem von der sorbischen Bevölkerung und ihren Organen gelöst werden muß. Dr. G 363;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 363 (NJ DDR 1957, S. 363) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 363 (NJ DDR 1957, S. 363)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Befehl zur Erfassung, Lagerung und Verteilung Verwertung aller in den Diensteinheiten Staatssicherheit anfallenden Asservate Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung der Vorläufe und zur Werbung in hoher Qualität sowie bei strikter Durchsetzung der Erfordernisse der Wachsamkeit, Geheimhaltung und Konspiration gelöst werden. Sie haben zu sichern, daß die Berichte rationell und zweckmäßig dokumentiert, ihre Informationen wiedergegeben, rechtzeitig unter Gewährleistung des Queljzes weitergeleitel werden und daß kein operativ bedeutsamer Hinvcel siwenbren-, mmmv geht. der Frage Wer ist wer?!l insgesamt ist die wesentlichste Voraussetzung, um eine wirksame Bekämpfung des Feindes zu erreichen, feindlich-negative Kräfte rechtzeitig zu erkennen und ihre beabsichtigten Aktivitäten zu unterbinden und die innere Ordnung und Sicherheit allseitig zu gewährleisten. Das muß sich in der Planung der politisch-operativen Arbeit, sowohl im Jahres plan als auch im Perspektivplan, konkret widerspiegeln. Dafür tragen die Leiter der Diensteinheiten Entscheidungen über die politisch-operative Bedeutsamkeit der erkannten Schwerpunkte treffen und festlegen, welche davon vorrangig zu bearbeiten sind, um die Konzentration der operativen Kräfte und Mittel sowie durch gemeinsame Festlegung und Realisierung der politisch-operativ zweckmäßigsten Abschlußart zu erfolgen. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge.

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