Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 362

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 362 (NJ DDR 1957, S. 362); stellt jedoch keinen Angriff auf das gesellschaftliche Verhältnis Eigentum gleich in welcher Form dar. Nur bei anderen damit zusammenhängenden, meist betrügerischen Handlungen ist dies der Fall. Dann ist aber das Eigentum als besonderes Objekt speziell durch andere Strafbestimmungen geschützt. Die Einbeziehung des Tatbestands der Urkundenfälschung in eine Neuregelung ist daher abzulehnen. Von den Straftaten gegen das Eigentum in seinen verschiedenen ökonomischen Formen sollten entsprechend der gegenwärtigen Regelung im VESchG nur die wichtigsten, nämlich die Aneignungsverbrechen (Diebstahl, Unterschlagung und Betrug) und die Untreue erfaßt werden. Die Schädigungs- und Zerstörungsdelikte (Sachbeschädigungen, Brandstiftung) werden meist durch ein Wirtschaftsverbrechen verdrängt. Vorsätzliche Sachbeschädigungen von gesellschaftlichem Eigentum, die sich nur gegen dieses Objekt richten, find verhältnismäßig selten und sollten entsprechend der bisherigen Praxis mit den Tatbeständen und Strafrahmen der §§ 303, 304 StGB erfaßt werden. Um im Verhältnis zum StGB keine Veränderung der Tatbestandsbeschreibung bzw. deren Wiederholung vornehmen zu müssen, sollte wie bisher auf die Tatbestände des StGB zurückgegriffen und nur die Bezeichnung der Straftaten verwendet werden. Durch diese Bezugnahme und die damit verbundene Ausschaltung der Anwendung dieser Tatbestände des Strafgesetzbuchs für die Bestrafung von Angriffen gegen gesellschaftliches Eigentum wird (im Gegensatz zu den Bestimmungen des StGB) das geschützte Objekt ausdrücklich Tatbestandsmerkmal und muß deshalb auch von der subjektiven Seite umfaßt sein. Zur Erfüllung dieser Tatbestände muß beim Täter mindestens bedingter Vorsatz in bezug auf das geschützte Objekt (gesellschaftliches Eigentum) vorliegen, und nur bei einem Irrtum im Objekt kann das Spezialgesetz keine Anwendung finden. Die Frage, ob bei erneutem Diebstahl einer bereits dem gesellschaftlichen Eigentum gestohlenen Sache nochmals Diebstahl von gesellschaftlichem Eigentum vorliegt, bedarf m. E. keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Solange eine Sache in gesellschaftlichem Eigentum steht, liegt bei Straftaten, die in Kenntnis dieser Tatsache begangen wurden, ein Verbrechen gegen gesellschaftliches Eigentum vor4). Ein Tatbestand, bei dem sich die Sachlage wesentlich komplizierter darstellt, ist der des „sonstigen Beiseiteschaffens“5). In der Praxis hat er kaum eine Rolle gespielt, dafür aber in der Diskussion eine um so größere. Dabei gelangten fast alle Autoren bei sonst vielfach voneinander abweichenden Auffassungen zu der Forderung an den Gesetzgeber, bei einer künftigen Regelung auf diesen Tatbestand zu verzichten. Auch nach meiner Ansicht zeigt ein Vergleich der Tatbestände des StGB und des Wirtschaftsstrafrechts, in denen die Begehungsform „Beiseiteschaffen“ verwendet wird, sowie der Vergleich dieser Tatbestände mit denen, die das Eigentum in seinen verschiedenen Formen allein oder neben einem anderen Objekt schützen, daß bei Angriffen gegen Eigentum und damit auch gegen gesellschaftliches Eigentum die Begehungsform des Beiseiteschaffens nicht vertretbar und auch nicht notwendig ist6). Bei der Qualifizierung der schweren Fälle sollten entsprechend dem VESchG Merkmale für alle aufgeführten Tatbestände, also Diebstahl, Unterschlagung, Betrug und Untreue, gefunden werden. Auch müssen es entsprechend der jetzigen Regelung materielle Merkmale und nicht etwa nur formale Erschwerungsumstände sein. Dabei sollte eine beispielhafte Aufzählung und nicht eine absolute und kasuistische wie in § 243 StGB, die notwendigerweise starr und unvollkommen sein muß, gewählt werden. Die jetzige Regelung in § 2 Abs. 2 Buchst, a VESchG würde bei einem Spezialgesetz unter Berücksichtigung der Tatsache, daß dann auch jede jetzt nach den Bestimmungen des StGB abgeurteilte Straftat rückfallbe- 4) Der gleichen Auffassung ist Löwenthal in NJ 1954 S. 482 und 1957 S. 190. 5) vgl. Orschekowski in NJ 1957 S. 231. 6) Deswegen ist m. E. die Auffassung von Fritzsche/Hübner in NJ 1957 S. 50 (Fußnote 7) nicht völlig konsequent, daß nur der Begriff „Beiseiteschaffen“ nach der WStVO für die Eigentumsdelikte unbrauchbar ist. gründend wäre, zu untragbaren Konsequenzen führen. Eine engere Fassung dieser Voräussetzung ist deshalb in mehrfacher Hinsicht geboten: Zunächst sollte in Angleichung an die Rückfallvoraussetzungen des StGB erst bei zwei Vortaten gegen gesellschaftliches Eigentum Rückfall in Betracht kommen. Um aber Unzuträglichkeiten, wie sie die starre Regelung des StGB mit sich bringt, von vornherein auszuschließen, sollten im Gegensatz zum StGB nur Freiheitsstrafen rückfallbegründend sein. Schließlich wird mit Einführung der im Entwurf eines neuen Strafregistergesetzes vorgesehenen, im Vergleich zu den jetzigen erheblich kürzeren Straftilgungsfristen7) die Zahl der als Rückfalldelikte zu beurteilenden Verstöße gegen gesellschaftliches Eigentum verringert; denn es dürfen, entsprechend der auch jetzt schon geltenden Regelung, nur nichtgetilgte Strafen rückfallbegründend herangezogen werden. Zu den übrigen Merkmalen des schweren Falles nach § 2 VESchG wäre bei einer Neukodifizierung m. E. folgendes zu beachten: 1. Mehrfache Begehung. Da das neue Gesetz alle Angriffe gegen gesellschaftliches Eigentum, also auch die minderschweren, erfassen wird, bedeutet nicht jedes mehrfache Begehen eine derart größere Gesellschaftsgefährlichkeit, wie dies im Rahmen des geltenden § 2 der Fall ist. Keineswegs aber können zwei relativ leichte Angriffe gegen Volkseigentum automatisch einen schweren Fall begründen. Daher kann in einem Spezialgesetz zum Schutze des Volkseigentums allein das Merkmal der mehrfachen Begehung für die Begründung des schweren Falles nicht verwendet werden. Vielmehr kann das Vorliegen früherer gegen das gleiche Objekt gerichteter Handlungen des gleichen Täters nur im Rahmen der oben dargelegten speziellen Rückfallbestimmungen als Begründung des schweren Falles herangezogen werden. 2. Gruppe. Die Richtlinie Nr. 3 des Plenums des Obersten Gerichts hat versucht, diesen erstmalig im VESchG verwendeten Begriff einerseits von der Mittäterschaft und andererseits von der Bande abzugrenzen, ohne daß es jedoch gelungen wäre, für diese Abgrenzungen in der Praxis brauchbare Kriterien zu finden. So ist insbesondere der Versuch gescheitert, aus der Form des Zusammenschlusses und der Festigkeit dieser Verbindung, der „Organisiertheit“ der Gruppe, Unterscheidungsmerkmale herzuleiten8 9). Dieses Bemühen ging auf die Formulierung in Abschnitt A III Ziff. 1 der Richtlinie Nr. 3 „ sich in diesem Sinne organisiert hat“ zurück. Wie aber Römer und Schwarz) richtig feststellen, ist weder in der relativ kurzen Begründung der Richtlinie noch in den Untersuchungen Orschekowskis ein wirklich brauchbares Unterscheidungsmerkmal gefunden worden, das es gestattet, nicht jede Mittäterschaft als Gruppe anzusehen. Andererseits steht aber fest, daß Straftaten gegen gesellschaftliches Eigentum, begangen von mehreren Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten gegen das Eigentum zusammengeschlossen haben, wegen der damit verbundenen erhöhten Gefahr für das Eigentum gleich welcher Form in erhöhtem Maße gesellschaftsgefährlich sind und daher auch in einem neuen Gesetz als schwerer Fall qualifiziert werden sollten. Eine richtige Abgrenzung von der einfachen Mittäterschaft dürfte am ehesten dann gewährleistet sein, wenn ein neues Gesetz, entsprechend dem Vorschlag von Römer und Schwarz, den im Strafrecht bereits bekannten Begriff der Bande, ausgedehnt allerdings auf alle Straftaten gegen gesellschaftliches Eigentum, verwendet10). 3. Anwendung von Gewalt oder Diebeswerkzeugen. Der Grund für die Straferhöhung bei diesen Merkmalen ist, daß sich der Täter mit einer größeren verbrecherischen Intensität bemüht, Sicherungs- oder Abwehrmaßnahmen zu überwinden. Das Oberste Gericht versteht unter Diebeswerkzeugen solche Mittel oder Instrumente, die es dem Täter ermöglichen oder erleichtern, den durch besondere Sicherung gewährleisteten Gewahrsam zu brechen und sich die zu entwendende Sache zu ver- 7) vgl. Dillhöfer ln NJ 1956 S. 491. 8) Orschekowski in „Staat und Recht“ 1955, Heft 4, S. 669 ff.* insbesondere S. 678, Ziff. 3. 9) „Staat und Recht“ 1956, Heft 3, S. 382 385. 10) „Staat und Recht“ 1956, Heft 3, S. 388. 362;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 362 (NJ DDR 1957, S. 362) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 362 (NJ DDR 1957, S. 362)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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