Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 358

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 358 (NJ DDR 1957, S. 358); stehen2). Daraus folgt, daß die Formen und Methoden der Justizverwaltung, die nunmehr die Sowjetunion auf Grund ihrer jahrzehntelangen Entwicklung für die besten hält, keinesfalls schematisch auf die Justiz in der Deutschen Demokratischen Republik oder in anderen Volksdemokratien übertragen werden dürfen. Ein solches Kopieren von an sich richtigen Erfahrungen der Sowjetunion hat Walter Ulbricht in seinem Referat auf der 30. Tagung des ZK der SED völlig zutreffend als eine Erscheinung des Dogmatismus bezeichnet und hat zugleich gefordert, „die sowjetischen Erfahrungen zu studieren, aber selbständig zu verarbeiten und entspreschend den Entwicklungsbedingungen des betreffenden Landes anzuwenden“3). Wenn wir aus den Erkenntnissen und Erfahrungen der Sowjetunion für unsere Praxis Nutzen ziehen wollen, so müssen wir uns in kritischer Auseinandersetzung mit dem sowjetischen Vorbild bemühen, „die Formen und Methoden zu finden, die entsprechend unseren Bedingungen die Lösung der Aufgaben ermöglichen“'*). In diesem Beitrag soll ein erster Versuch unternommen werden zu prüfen, ob der neue Weg in der Organisation der Justizverwaltung, der mit dem Erlaß vom 4. August 1956 in der UdSSR beschritten und der auch in einigen Volksdemokratien wie z. B. in der Volksrepublik Polen und in der Tschechoslowakischen Republik im wesentlichen eingeschlagen worden ist, auch für die Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik eine Vervollkommnung der Justizverwaltung darstellen würde. II Vor dem Erlaß vom 4. August 1956 war in der Sowjetunion ebenso wie in der DDR die Tätigkeit der Justizverwaltung von den Funktionen der Gerichte getrennt und wurde von den Justizministerien der Unionsrepubliken und ihren Verwaltungen bei den Regionsund Gebietssowjets der Deputierten der Werktätigen ausgeübt. Zu diesen Funktionen der Staatsverwaltung innerhalb der Justiz gehörten neben der Schaffung und Sicherung der Voraussetzungen für die Arbeit der Gerichte und der Kaderpolitik auch die Kontrolle und Anleitung der Gerichte, die durch Revisionen verwirklicht wurden, welche die Verwaltungen der Justizministerien durchführten. Gesondert davon gab es die Aufsicht über die unteren Gerichte durch das Oberste Gericht der UdSSR und die anderen höheren Gerichte auf dem Wege der Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung im Einzelfall. Durch den Erlaß vom 4. August 1956 sind die Aufgaben der Justizverwaltung auf die Regions- und Gebietsgerichte übertragen worden. Vor allem diese Vereinigung der Funktionen der gerichtlichen Aufsicht und der staatlichen’ Verwaltung in bezug auf die Volksgerichte bezeichnen der Erlaß und auch Tarassenko in seinem Aufsatz als eine entscheidende Verbesserung der Ordnung der Justizverwaltung, die sich bereits in der ganzen Arbeit auf dem Gebiet der Rechtsprechung sehr positiv ausgewirkt habe. Der jetzt erreichte Zustand besteht also darin, daß die Vorsitzenden der Gerichte zweiter Instanz sowohl die richterliche Funktion der gerichtlichen Überwachung im Rechtsmittelverfahren usw. als auch die Funktion der Anleitung und Kontrolle ebenso wie die sonstigen Funktionen der Justizverwaltung ausüben. Nur an zentraler Stelle werden die Aufgaben der Justizverwaltung weiterhin von den Ministerien der Justiz der Unionsrepubliken wahrgenommen. Zunächst ist zu prüfen, wie eine solche Organisationsform im Hinblick auf die geschichtliche Entwicklung und die justizpolitischen Bedingungen in der Justiz der DDR zu beurteilen ist. Eine äußerlich ähnliche Organisationsform der Justizverwaltung hat es in Deutschland bis 1945, insbes. auch in der Zeit der Weimarer Republik, gegeben. Auch damals waren nur an zentraler Stelle besondere Organe der Justizverwaltung, nämlich die 2) Zutreffend betont Perlow, a. a. O. S. 16, daß „die Schaffung eines bestimmten Systems der Gerichtsverwaltung sowie die Festlegung der Formen und Methoden ihrer Ausübung in vollem Umfang durch die spezifischen Besonderheiten der Organisation und der Tätigkeit des Gerichtssystems bestimmt werden“ muß. 3) Walter UlbriCht, Grundfragen der Politik der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, Berlin 1957, S. 73. *) Walter Ulbricht, a. a. O. S. 43. Justizministerien der einzelnen Länder, vorhanden. Auf der mittleren und unteren Ebene wurden die Geschäfte der Justizverwaltung von den Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Landgerichte und in beschränktem Umfang auch von den aufsichtführenden Richtern der Amtsgerichte wahrgenommen. Der Vorzug der neuen Regelung in der Sowjetunion, den Tarassenko besonders hervorhebt, daß nämlich die richtige Verbindung der Funktionen der Rechtsprechung und der Justizverwaltung in den Händen der Gerichtsvorsitzen-den zweiter Instanz diese besser befähigen werde, die Rechtsprechung in ihrem Gerichtsbezirk anzuleiten, wird durch die Erfahrungen mit dieser früheren Organisation der deutschen Justizverwaltung nicht bestätigt. Abgesehen von dem selbstverständlich grundlegenden Unterschied in der Aufgabenstellung und dem Klassencharakter der Justizverwaltung im bürgerlichen Staatsapparat ist festzustellen, daß es in der deutschen Vergangenheit stets für notwendig erachtet und in der Struktur der oberen Gerichte so gehalten wurde, daß innerhalb der Gerichte die Geschäfte der Justizverwaltung von der rechtsprechenden Tätigkeit getrennt bearbeitet wurden. Die Fülle der Verwaltungsaufgaben machte es unmöglich, dieselben Richter, die in den Rechtsmittelsenaten die Verhandlungen führten, mit Verwaltungsaufgaben zu beauftragen. In der Geschäftsverteilung der Oberlandes- und Landgerichte waren daher die Verwaltungsgeschäfte von der richterlichen Tätigkeit getrennt; die Mitglieder der einzelnen Senate blieben grundsätzlich von der Verwaltungstätigkeit unberührt, andererseits übten diejenigen Mitglieder des Gerichts, die für den Präsidenten die Verwaltungsaufgaben bearbeiteten, die sog. Präsidialräte, nur in geringem Umfang richterliche Tätigkeit aus. Auf Grund dieser geschichtlichen Erfahrungen gewinnen die Einwände von D. S. K a r e w, dem Verfasser des sowjetischen Lehrbuchs über den Gerichtsaufbau5), daß die Gerichtsvorsitzenden durch die umfangreichen Funktionen der Justizverwaltung unvermeidlich von ihrer richterlichen Tätigkeit abgelenkt und aus Richtern zu Administratoren werden würden, ein erhebliches Gewicht6). Auch Tarassenko führt aus, daß die erfolgreiche Realisierung der beiden Funktionen völlig von der Fähigkeit der Vorsitzenden der Gebietsgerichte ab-hängen wird, die Gerichtsarbeit mit der Ausübung der Verwaltungsfunktion richtig zu verbinden. Sein Vorschlag, den Gebiets- und Regionsgerichten die erfolgreiche Durchführung der Verwaltungsaufgaben dadurch zu erleichtern, daß bei ihnen besondere Kontroll- und Inspektionsabteilungen eingerichtet und ihre unmittelbare Leitung dem ersten Vertreter des Vorsitzenden der Regions- und Gebietsgerichte übertragen werden soll, beruht doch offenbar gleichfalls auf der Erkenntnis, daß der Gerichtsvorsitzende selbst und die Gesamtheit der Richter gar nicht imstande sein werden, neben ihrer rechtsprechenden Tätigkeit die Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen und insbesondere eine ständige allseitige Kontrolle und Anleitung der unteren Gerichte auszuüben. Dieser Vorschlag würde in ähnlicher Weise wie die oben geschilderte frühere deutsche Praxis im Ergebnis dahin führen, daß innerhalb der oberen Gerichte wieder die Trennung zwischen Verwaltung und Rechtsprechung organisatorisch eingerichtet würde, die mit der Auflösung der besonderen Organe der Justizverwaltung überwunden werden soll7). Auch im Personalbestand wird sich dabei nicht sehr viel ändern, und die Hoffnung, daß durch die neue Organisation der Justizverwaltung die staatlichen Ausgaben für die Unterhaltung des Justizapparats wesentlich gesenkt werden, steht auf schwachen Füßen. Das Gewicht dieser Einwände hängt natürlich wesentlich von der konkreten Situation des Arbeitsanfalls und der Kaderlage bei den höheren Gerichten ab; es läßt sich daher nicht beurteilen, ob diese Einwände für die sowjetischen Verhältnisse beachtlich sind. Unter den gegenwärtigen Bedingungen in der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik würde es jedenfalls keinen Fortschritt bedeuten, wenn die Direktoren und die Richter der Bezirks- 5) d. S. Karew, Die Organisation des Gerichts und der Staatsanwaltschaft in der UdSSR, Moskau 1954 (russ.). 6) vgl. D. S. Karew, Das Gerichtssystem, Moskau 1948, S. 239 ff., zitiert bei Tarassenko, a. a. O. 7) Diese Gefahr hebt auch Perlow hervor, der sich gegen das von Tarassenko vorgeschlagene Verfahren ausspricht; vgl. a. a. O. S. 24. 358;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 358 (NJ DDR 1957, S. 358) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 358 (NJ DDR 1957, S. 358)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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