Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 357

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 357 (NJ DDR 1957, S. 357); gegen nicht. Die Polizeiorgane haben dort lediglich die Befugnis, im sogenannten Blockverfahren Geldstrafen bis zum Betrag von 100 tschechischen Kronen auszusprechen. Dies Verfahren kann man aber nicht als ein Strafverfahren bezeichnen, vielmehr ist es dem Verfahren über gebührenpflichtige Verwarnungen in unserem Recht ähnlich. Darunter fallen z. B. geringfügige Verkehrsübertretungen. Soweit der Nationalausschuß im Rahmen seiner Verwaltungsstrafbefugnis bei Übertretungen Strafen verhängt, gibt es gegen diesen Strafbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde an den übergeordneten Nationalausschuß. Dagegen gibt es keinen unserem Strafprozeßrecht entsprechenden Einspruch mit dem Ziel der Herbeiführung einer gerichtlichen Überprüfung. Das tschechoslowakische Recht kennt andererseits aber den Übergang einer solchen Übertretungssache vom Nationalausschuß an das Gericht in den Fällen, in denen die Übertretung so schwer ist, daß die Strafbefugnis des Nationalausschusses nicht ausreicht und beispielsweise eine höhere Geld- oder eine Freiheitsstrafe angemessen ist. In diesem Fall erhebt der Staatsanwalt wegen der Übertretung Anklage vor dem Gericht. Die Bestrafung der Entwendung sozialistischen Eigentums, die vor der Novelle zum StGB nur nach § 245 dieses Gesetzes erfolgte, ist durch die Novelle neu geregelt worden. Wenn es sich um eine Tat von geringer Bedeutung und um einen geringeren Schaden handelt, kann eine vorsätzliche Entwendung oder Beschädigung von Nationaleigentum mit Geldstrafe bis zu 500 Kronen oder Freiheitsentziehung bis zu drei Monaten bestraft werden. Uber diese Regelung geht das Gesetz vom 18. April 1957 noch hinaus. Danach kann in Fällen ganz geringer Schädigung des sozialistischen Eigentums unter Verzicht auf ein Strafverfahren lediglich ein betriebliches Disziplinarverfahren durchgeführt werden. Wenn Betriebsangehörige im Betrieb geringfügige Mengen von Nationaleigentum entwenden oder dieses nur wenig beschädigen, kann nach Anhörung der Gewerkschaft die Werkleitung als Disziplinarmaßnahmen den Tadel, den öffentlichen Tadel oder den öffentlichen Tadel mit Geldstrafe aussprechen. Gegen die Disziplinarentscheidung des Betriebsleiters gibt es die Beschwerde an den Nationalausschuß. Ein Disziplinarverfahren findet jedoch dann nicht statt, wenn durch eine disziplinarische Maß- nahme der Erziehungszweck offensichtlich nicht erreicht wird. In diesen Fällen ist das Verfahren vor dem Nationalausschuß oder vor dem Gericht durchzuführen. Es gibt bei uns häufig Klagen darüber, daß die Beitreibung von Unterhaltsbeträgen bei Arbeitsplatzwechsel auf Schwierigkeiten im Zwangsvollstreckungsverfahren stößt und der Berechtigte oft viel Mühe damit hat, einen neuen Titel gegen den Schuldner durchzusetzen. Die gleichen Erfahrungen haben in der Tschechoslowakei zu der Überlegung geführt, zum Zwecke der beschleunigten Beitreibung von Unterhaltsbeträgen eine Regelung zu schaffen, die bei Arbeitsplatzwechsel einen automatischen Übergang der Lohnpfändung auf den neuen Arbeitgeber ermöglicht, so daß es in diesem Fall keines neuen Pfändungsbeschlusses bedarf. Man ist der Meinung, daß eine Verpflichtung zu schaffen ist, nach der Betrieb und Unterhaltsschuldner in gleicher Weise verpflichtet sind, den Arbeitsplatzwechsel dem Vollstreckungsgericht zu melden. Sehr beeindruckt waren wir auch von der hervorragenden Qualität und dem hohen Niveau der Gerichtsstatistik. Sie gibt jederzeit genaue Auskunft über die verschiedenartigsten Fragen der Zivil- und Strafrechtsprechung und gestattet in besonders umfassender Weise, analytische Untersuchungen durchzuführen, die wertvolle Erkenntnisse der Ursachen und der gesellschaftlichen Erscheinungen ermöglichen, welche zu Gerichtsverfahren führen. Wenn wir das Ergebnis unserer Reise zusammenfassen, so können wir sagen, daß es eine außerordentlich interessante, viele Erfahrungen und Anregungen vermittelnde Studienreise war und daß die gemeinsamen Beratungen die Kenntnisse und Erfahrungen der Juristen unserer beiden Länder in der nützlichsten Weise bereichert haben. Über all diesen unmittelbar fachlichen Ergebnissen unserer Arbeit möge aber vor allem das Bewußtsein der Tatsache stehen, daß diese Reise und unsere gemeinsame Arbeit ein erneuter Beweis und Ausdruck der Freundschaft unserer beiden Völker war. Wir sind davon überzeugt, daß sich die Zusammenarbeit der Juristen der beiden Nachbarländer und der Austausch ihrer Erfahrungen in sehr fruchtbarer Weise für die Justizorgane beider Länder auswirken werden. Über die Organisation der Justizverwaltung Von Dr. HELMUT OSTMANN, Hauptabteilungsleiter im Ministerium der Justiz I Eine Grundfrage des Gerichtsverfassungsrechts, die auf Grund der Erkenntnisse des XX. Parteitags der KPdSU, der 3. Parteikonferenz der SED und der weiteren Beschlüsse von Partei und Regierung neu durchdacht werden muß, ist die Frage nach dem Verhältnis zwischen der rechtsprechenden Tätigkeit der Gerichte und den Aufgaben und der Organisation der Justizverwaltung. Während in der Deutschen Demokratischen Republik dieses Thema abgesehen von intensiven Bemühungen um die Erforschung der besten Methoden zur Durchführung der Aufgaben der Justizverwaltung auch nach Erlaß der Anordnung vom 15. Februar 1954 über die Organisation und Tätigkeit der dem Ministerium der Justiz unterstellten Organe der Justizverwaltung (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz, Sondernummer vom 10. März 1954) nicht grundsätzlich zur Diskussion gestellt worden ist, haben Gespräche mit Justizfunktionären aus der tschechoslowakischen und der polnischen Volksrepublik gezeigt, daß diese Fragen dort lebhaft erörtert werden und die Meinungen über die richtigen Organisationsformen der Justizverwaltung erheblich auseinandergehen. Vor allem aber hat die Sowjetunion durch den Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 4. August 1956 „Uber die Erweiterung der Rechte der Regions- und Gebietsgerichte und die Auflösung der Verwaltungen der Justizministerien der Unionsrepubliken bei den Regions- und Gebietssowjets der Deputierten der Werktätigen“ eine grundlegende Neuorganisation der Justizverwaltung eingeführt. Hierüber be- richtet F. G. Tarassenko, Mitglied des Obersten Gerichts der UdSSR, in „Sowjetstaat und Sowjetrecht“ 1956 Heft 9 S. 38 ff. unter der Überschrift „Die Vervollkommnung der Justizverwaltung in der UdSSR"1). Er hebt mit besonderem Nachdruck hervor, daß dieser Erlaß „ein Beweis für die Verwirklichung der Weisung des XX. Parteitags der KPdSU über die weitere Vervollkommnung des Staatsapparats“ ist. Diese wichtige gesetzgeberische Entscheidung auf dem Gebiet der Justiz in der UdSSR, durch welche um es kurz vorwegzunehmen die Verwaltungsorgane der Justizministerien bei den Regions- und Gebietssowjets aufgelöst und ihre Aufgaben auf die Regions- und Gebietsgerichte übertragen worden sind, zwingt zu einer kritischen Auseinandersetzung mit der bisherigen Organisation und den Methoden der Justizverwaltung in allen Volksdemokratien. Die Erörterung dieses Fragenkreises kann nicht abstrakt theoretisch geführt werden, sondern muß in stärkstem Maße die Gegebenheiten der bisherigen Entwicklung und die Erfahrungen in der Praxis der Justizverwaltung des betreffenden Landes berücksichtigen. Denn die Funktionen der Justizverwaltung werden, wie alle Verwaltungstätigkeit, dadurch gekennzeichnet, daß die Anforderungen der Zweckmäßigkeit, der organisatorisch und technisch erfolgreichsten Methoden der Durchführung bestimmter Aufgaben im Vordergrund 1) vgl. auch I. D. Perlow, Die Reform der Justizverwaltung ln der UdSSR, Sowjetstaat und Sowjetrecht 1957 Nr. 1 S. 1311. (russ.) Beide Beiträge sind im RID 1957 Nr. 12 veröffentlicht. Den hier verwendeten Zitaten liegt die Rohübersetzung zugrunde. 3 57;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 357 (NJ DDR 1957, S. 357) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 357 (NJ DDR 1957, S. 357)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Ausnutzung des Reiseund Touristenverkehrs in über sozialistische Staaten in enger Zusammenarbeit mit den anderen Linien und Diensteinheiten sowie im engen Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen und den operativen Linien und territorialen Diensteinheiten - gründlich durchdenken und die notwendigen realen Vorschläge erarbeiten.

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