Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 352

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 352 (NJ DDR 1957, S. 352); bei Wirksamkeit des Vergleiches die Möglichkeit, darauf hinzuweisen, daß Verdacht gegen den Kläger bestehe und nur nicht erwiesen werden könne. Eine solche Erklärung kann nicht etwa mit einem Urteil verglichen werden, durch das ein Angeklagter freigesprochen wird, weil die ihm zur Last gelegte Straftat nicht erwiesen sei. Ein derartiges Urteil enthält nach Eintritt seiner' Rechtskraft, spätestens nach Ablauf der Kassationsfrist, die bindende Erklärung des Staates, daß der Angeklagte nicht bestraft werden kann. (Vom Wiederaufnahmeverfahren kann hier abgesehen werden.) Eine derartige Erklärung in einem Vergleich dagegen hat für die Organe der Strafverfolgung keinerlei Bedeutung. Sie hat auch zugunsten der betroffenen Partei nur eine sehr geringe moralische Wirkung; von einer solchen könnte man nur sprechen, wenn der Verklagte erklärt hätte, er habe sich davon überzeugt, daß der Kläger keine strafbare Handlung begangen habe. Im übrigen war diese Erklärung ja erkennbar nur vergleichsweise abgegeben, also in ihrer rechtlichen Bedeutung von der Wirksamkeit des Vergleichs abhängig und moralisch von noch geringerem Wert, als wenn sie unabhängig vom Vergleich ausgesprochen worden wäre. Das hat zur Folge gehabt, daß das verklagte Ministerium in der Berufungsinstanz nicht nur behauptet hat, der Kläger habe sich strafbar gemacht, sondern auch, daß seine Straftat eine gewisse Erheblichkeit habe. Derartige Erwägungen können also einen Vergleich, der wegen seines eine verbotene Entlassungsumwandlung enthaltenden Inhalts nichtig ist, selbst dann nicht zur Wirksamkeit verhelfen, wenn man der Meinung sein könnte, daß eine inhaltlich weitergehende Erklärung, zum Beispiel, daß man den Kläger für unschuldig halte, eine solche Wirkung hätte, was übrigens grundsätzlich ebenfalls zu verneinen ist. Der Vergleich war also nichtig. Die Entlassung ist aus den vom Kreisarbeitsgericht zutreffend angegebenen Gründen, insbesondere der verhältnismäßig geringen Bedeutung der etwaigen strafbaren Handlung des Klägers (fahrlässige Unterlassung einer Meidling), unwirksam. Die von dem Verklagten nachträglich vorgebrachten weiteren Gründe sind unbeachtlich, da sie in der Begründung der Entlassungserklärung nicht angegeben, also nachgeschoben sind. Infolge der Unwirksamkeit der Kündigung bedurfte es keiner Prüfung, ob der Kläger zur Anfechtung gemäß § 119 BGB berechtigt gewesen wäre. Zivilrecht §§ 567, 495, 499 e, 499 f, 333 ZPO; 9 212 a BGB. 1. Ein Beschluß, mit dem der Güteantrag für zurückgenommen erklärt wird, unterliegt der Beschwerde nach § 567 ZPO. 2. Das Nichterscheinen einer Partei und das passive Verhalten der anderen Partei im Güteverfahren lösen nicht die Folgen aus, die sich aus den §§ 330 ff. ZPO ergeben. OG, Urt. vom 14. Dezember 1956 1 Zz 281/56. Mit einem als Klage bezeichneten Güteantrag machte der Antragsteller Gewährleistungsansprüche ln Höhe von 286,74 DM wegen mangelhafter Lieferung von Werkstücken gegen den Antragsgegner geltend. In dem vor dem Kreisgericht S. bestimmten Termin zur Güteverhandlung erschien der Antragsteller trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht. Der Antragsgegner war zwar erschienen, stellte aber ausweislich des Sitzungsprotokolls keine Anträge. Das Kreisgericht erklärte daraufhin durch Beschluß den Güteantrag für zurückgenommen. Dagegen erhob der Antragsteller Beschwerde. Er 1st der Auffassung, daß für den vom Kreisgericht erlassenen Beschluß die Rechtsgrundlage fehle. In seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluß bejaht das Bezirksgericht S. die Zulässigkeit der Beschwerde, hält sie aber sachlich für unbegründet. Die Vorschriften über das Güteverfahren enthielten insoweit zwar keine bestimmte Regelung, jedoch lasse § 495 ZPO Infolge seines Hinweises auf die allgemeinen Bestimmungen die Beschwerde nach § 567 ZPO zu. In sachlicher Hinsicht müsse der Fall des Nichtverhandelns des Antragsgegners nach der Vorschrift des § 333 ZPO beurteilt werden. Das Kreisgericht habe daher zu Recht § 499 f Abs. 1 ZPO zur Anwendung gebracht. Der Auffassung, daß in einem solchen Falle nur die Vertagung beschlossen werden könne, stehe das Erfordernis der Beschleunigung des Güteverfahrens entgegen. Gegen beide Beschlüsse richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, mit dem Verletzung der §§ 499 f, 333 ZPO, 212a BGB gerügt wird. Zur Begründung wird ausführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde gegen den kreisgerichtliehen Beschluß zulässig sei oder nicht. Falsch sei aber die Rechtsansicht beider Gerichte, daß ein Fall beiderseitiger Säumnis im Sinne des § 499 f Abs. 1 ZPO Vorgelegen habe. Das Bezirksgericht habe bei seiner Entscheidung auch nicht die sich daraus für die Verjährung ergebenden Folgen beachtet. Gemäß § 212a BGB müßte, wenn sie bestehen bliebe, die eingetretene Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt angesehen werden. Der Antrag hatte Erfolg. AusdenGründen: Entgegen der vom Generalstaatsanwalt vertretenen Auffassung kommt es allerdings doch darauf an, ob der kreisgerichtliche Beschluß beschwerdefähig war oder nicht. War er es nämlich nicht, dann könnte der Beschluß des Bezirksgerichts nur wegen Verletzung der Vorschriften über die Zulässigkeit der Beschwerde aufgehoben werden. Indessen muß die Beschwerde als zulässig angesehen werden, da mit einem Beschluß nach § 499 f Abs. 1 ZPO nicht materiell über die Sache entschieden wird. Der Beschluß, der die Rücknahme des Güteantrages nach § 499 f Abs. 1 ZPO erklärt, stellt eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung dar, die einer Ablehnung des Güteantrages wegen förmlicher Mängel wesensgleich ist. Eine fehlerhafte Entscheidung über die Rücknahme des Güteantrages unterliegt daher der einfachen Beschwerde aus § 567 ZPO. Irrig ist dagegen, wie der Kassationsantrag mit Recht rügt, die Rechtsauffasung beider Instanzgerichte, daß, weil der Antragsgegner erschienen sei, aber nicht verhandelt habe, ein Fall beiderseitiger Säumnis im Sinne des § 499 f Abs. 1 ZPO Vorgelegen habe. Hierzu ist folgendes zu bemerken: Durch §499f ZPO werden die Folgen einer Säumnis der Parteien im Güteverfahren erschöpfend geregelt. Während Abs. 1 festlegt, was beim Nichterscheinen beider Parteien zu geschehen hat, bestimmt Abs. 2 Satz 1 den Gang des weiteren Verfahrens beim Ausbleiben nur einer Partei. Die Instanzgerichte sind nun der Auffassung, daß beim Ausbleiben des Klägers und einem rein passiven Verhalten des Antragsgegners der Säumnisfall des § 333 ZPO vorliege. Dabei verkennen sie aber, daß diese Bestimmung nur für das eigentliche Versäumnisverfahren der ZPO (§§ 330-347), nicht jedoch für das Güteverfahren Geltung hat. Im Güteverfahren trifft lediglich den Antragsteller insoweit eine prozeßrechtliche Pflicht, als er sich auf Befragen des Richters zu seinem Antrag zu erklären hat. Für den Antragsgegner besteht dagegen nur die Verpflichtung, im Termin zu erscheinen, nicht aber, sich auch sachlich auf die Güteverhandlung einzulassen. Bleibt er, trotz Belehrung durch den Richter, bei seinem passiven Verhalten, so kann sich daraus entsprechend dem Grundprinzip des Güteverfahrens lediglich die Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs ergeben. Ist der Antragsteller im Termin anwesend, so kann er nach § 499e ZPO den Antrag stellen, in das Streitverfahren einzutreten. Erscheint er dagegen nicht und stellt der erschienene Gegner keine Anträge, so kann das Gericht allenfalls nach § 251 a Abs. 2 ZPO das Ruhen des Verfahrens anordnen oder einen neuen Verhandlungstermin bestimmen. In diesem Falle besteht für den Richter nicht die Vermutung, daß unter den Parteien bereits eine Einigung zustande gekommen ist. Diese Vermutung wird nach § 499 f Abs. 1 ZPO erst beim Ausbleiben beider Parteien im Gütetermin begründet. Es ist zwar richtig, daß der Antragsteller an sich bei Feststellung der Rücknahme seines Antrages der Rechtsverfolgung durch Einreichung eines neuen Güteantrages Fortgang geben kann, da nach § 496 Abs. 3 ZPO ein zurückgenommener Güteantrag als nicht gestellt gilt. Dabei ist aber zu beachten, daß im Falle einer Rücknahme des Güteantrages die Unterbrechung der Verjährung, die durch dessen Einreichung eingetreten war, als nicht erfolgt gilt (§ 212a Satz 3 BGB). Die fehlerhafte Feststellung der Rücknahme des Antrages, wie sie in diesem Falle vorliegt, könnte also, wenn sie bestehen bleibt, zur Folge haben, daß die spätere Geltendmachung des Anspruchs daran scheitern kann, daß in der Zwischenzeit die Verjährung eingetreten ist. Diese Mängel und ihre Folgen hätte das Bezirksgericht bei seiner Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers beachten müssen. Es hätte diese mithin nicht als unbegründet zurückweisen dürfen. 352;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 352 (NJ DDR 1957, S. 352) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 352 (NJ DDR 1957, S. 352)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten Staatssicherheit. Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit in der Untersuchungshaftan- stalt und nur Erarbeitung von Leitervorlagen. Ein weiterer entscheidender Schwerpunkt zur Verhinderung von Geiselnahmen ist die enge Zusammenarbeit des Leiters der Untersuchungshaftanstalt mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der GewahrsamsOrdnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen.

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