Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 350

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 350 (NJ DDR 1957, S. 350); irrigerweise angenommen haben, daß auch für Kapellen in Gastwirtschaften ähnliche Grundsätze gelten. Infolge der irrigen Auffassung des Kreisarbeitsgerichts, die Kündigung sei wirksam geworden, mußte sein Urteil aufgehoben werden. Da andererseits aber die Frage der Verwirkung noch der Klärung bedarf, konnte der Senat nicht selbst entscheiden; er hatte vielmehr die Sache an das Kreisarbeitsgericht zurückzuverweisen. § 11 KündVO; Richtlinie Nr. 5 des OG; § 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO. 1. Ein Prozeßvergleich, in dem sich die Parteien eines Streits über die Rechtswirksamkeit einer Entlassung dahin einigen, daß das zwischen ihnen bestehende Arbeitsrechtsverhältnis an einem im Vergleich bezeichneten Tag unter gegenseitigem Verzicht auf weitergehende Forderungen beendigt sei, stellt auch dann eine unzulässige, die Nichtigkeit des Vergleichs herbeiführende Umwandlung einer Kündigung in eine Entlassung dar, wenn der Zwischenraum zwischen der ursprünglichen Entlassungserklärung und dem im Vergleich festgesetzten Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses nicht mit der gesetzlichen Kündigungsfrist übereinstimmt, nämlich hinter ihr zurückbleibt oder sie unwesentlich überschreitet. 2. Prozeßvergleiche sind, falls sie nicht ausnahmsweise einer Bestätigung durch das Gericht bedürfen, ausschließlich Erklärungen der Prozeßparteien, nicht des Gerichts. OG, Urt. vom 11. Februar 1957 - 2 ZA 136/56. Der Kläger war in der dem Ministerium für Aufbau unterstehenden Fachschule für Bauwesen in G. als Küchenleiter beschäftigt. Unter dem 20. Oktober 1955 hat ihn der Verklagte entlassen (eine sog. fristlose Kündigung des Arbeitsrechtsverhältnisses ausgesprochen), weil er den zuständigen staatlichen Wirtschaftsstellen 48 kg ZuCker nicht gemeldet, also verheimlicht und hierdurch eine strafbare Handlung begangen habe. Am 29. Oktober 1955 hat der Kläger Klage auf Erklärung der Unwirksamkeit der Entlassung mit der Begründung erhoben, daß die Unterlassung der Meldung nicht ihm, sondern anderen Angestellten der Fachschule zur Last falle und keinesfalls von einer Verheimlichung gesprochen werden könne, da der Zucker sichtbar im Magazin gestanden habe. In der Verhandlung vor dem Kreisarbeitsgericht vom 8. November 1955 schlossen die Parteien folgenden aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlichen Vergleich ab: 1. Die Verklagte nimmt die fristlose Entlassung zurück. Die Zurücknahme der fristlosen Entlassung erfolgt, weil nicht erwiesen ist, daß der Kläger eine strafbare Handlung begangen hat. 2. Beide Parteien kommen dahingehend überein, daß das Arbeitsrechtsverhältnis ab einschließlich 6. November 1955 im gegenseitigen Einvernehmen gelöst ist. Bis einschließlich 6. November 1955 zahlt die Verklagte dem Kläger den ihm zustehenden Lohnausgleich. 3. Beide Parteien erklären gemeinsam, irgendwelche sonstigen Forderungen aus dem gewesenen ArbeitsreChtsverhält-nis gegeneinander nicht mehr zu haben; sollten doch noch welche vorhanden sein, verzichten sie hiermit ausdrücklich auf dieselben. 4. Kosten sind nicht entstanden. 5. Außergerichtliche Kosten werden gegenseitig nicht erstattet. Als Verklagte trat damals die Fachschule für Bauwesen auf, die durch zwei von ihrem komm. Direktor bevollmächtigte Angestellte vertreten war. Am 19. März 1956 stellte der Kläger Antrag, das Verfahren fortzusetzen, weil er den Vergleich als rechtsunwirksam betrachte, da er gegen die Richtlinie des Obersten Gerichts Nr. 5 vom 31. Januar 1955 verstoße. Er stellte in der Sitzung vom 23. März 1956 den Antrag, 1. festzustellen, daß der vor dem Kreisarbeitsgericht am 8. November 1955 abgeschlossene Vergleich nichtig 1st, 2. festzustellen, daß die fristlose Entlassung vom 20. Oktober 1955 rechtsunwirksam ist. Die Verklagte nämlich die Fachschule für Bauwesen beantragte Klagabweisung. Nach Beweisaufnahme und Verhandlung erkannte das Kreisarbeitsgericht mit Urteil vom 26. März 1956 gemäß dem Klag-antrage. In den Entscheidungsgründen führt es aus, daß das Oberste Gericht in seiner Richtlinie Nr. 5 die Umwandlung oder Umdeutung einer Entlassung damals noch als fristlose Entlassung bezeichnet in eine Kündigung damals als fristgemäße Kündigung bezeichnet für unzulässig erklärt hat. Das Kreisarbeitsgericht weist insbesondere darauf hin, daß das Oberste Gericht in Abschnitt B der Begründung der Richtlinie ausführt, daß einzelne Arbeitsgerichte, die die Umwandlung für unzulässig erachten, sie gleichwohl dadurch fördern, daß sie Vergleiche zulassen, in denen die Werktätigen auf Feststellung der Unwirksamkeit der gegen sie ausgesprochenen Entlassung verzichten und sich mit der Beendigung eines Arbeitsrechtsverhältnisses zu einem Zeitpunkt abflnden, der sich ergeben würde, wenn statt der unbegründeten Entlassung eine Kündigung erfolgt wäre. Dieses unzulässige Verfahren sei in dem Vergleich befolgt worden, zwischen dem Ausspruch der Entlassung und dem vereinbarten Ende des Arbeitsrechtsverhältnisses lägen etwa 14 Tage. Die in dem Vergleich getroffene Feststellung, es sei eine strafbare' Handlung des Klägers nicht nachweisbar, hindere sie nicht, trotzdem das Tun oder Unterlassen des Klägers als strafbare Handlung zu betrachten. Die Verklagte sei, wie sieh aus ihrem Schriftsatz vom 23. März 1956 ergebe, im wesentlichen deshalb. auf den Vergleich eingegangen, weil hierdurch unter verhältnismäßig geringem Kostenaufwand das Ausscheiden des Klägers herbeigeführt wurde. Sie habe durch den Vergleich eine Nachprüfung des Kündigungsgrundes durch das Kreisarbeitsgericht vermieden. Infolgedessen sei der Vergleich auf Grund der erwähnten Richtlinie des Obersten Gerichts gemäß § 134 BGB von vornherein nichtig. Das Prozeßverfahren sei hiermit in den Stand vor Abschluß des Vergleichs zurückversetzt worden. Sachlich falle dem Kläger eine strafbare Handlung, nämlich die Unterlassung der Meldung der 48 kg ZuCker, zur Last. Diese habe aber nur eine verhältnismäßig geringe Bedeutung gehabt und infolgedessen nicht zu einer gerichtlichen Bestrafung, sondern nur zu einer Ordnungsstrafe geführt. Zugunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, daß ihm der Bestand bei Antritt seiner Stellung nicht ordnungsgemäß übergeben worden sei, daß keine Übersicht über die Bestände vorhanden gewesen sei und daß Verwaltungsfunktionäre der Verklagten, die ihm übergeordnet gewesen seien, den Überbestand an ZuCker gekannt, ihm aber nicht geholfen hätten, den gesetzlichen Verpflichtungen zu genügen. Die Weiterbeschäftigung des Klägers sei also, trotz seiner strafbaren Handlung, durchaus zu vertreten; die Entlassung sei infolgedessen unwirksam. Gegen dieses Urteil hat das Ministerium für Aufbau form-und fristgerecht Berufung eingelegt. Es hat sich im weiteren Verfahren durch einen von ihm in eigenem Namen, nicht etwa namens der Fachschule, bevollmächtigten Prozeßvertreter vertreten lassen. Es hat ausgeführt: Das Gericht, vor dem, und zwar unter Hilfe des Richters, ein Vergleich abgeschlossen worden sei, könne das Verfahren einige Monate später nicht fortsetzen und den Vergleich für nichtig erklären. Aus der Erklärung des Klägers vom 19. März 1956 gehe nicht hervor, ob er den Vergleich auf Grund von Anfechtung §§ 123, 119 BGB - oder von Nichtigkeit - §§ 125, 134, 135, 138 ff. BGB aufgehoben wissen wolle. Er berufe sich lediglich auf die Richtlinie Nr. 5 des Obersten Gerichts. Das Kreisarbeitsgericht habe dadurch, daß es sich dieser Auffassung des Klägers angeschlossen habe, dem Sinn der Richtlinie zuwidergehandelt. Durch den Vergleich vom 8. November 1955 sei nicht „eine fristlose Entlassung in eine fristgemäße umgewandelt worden“. Die Parteien seien sich vielmehr darüber einig gewesen, daß auf Grund der unliebsamen Vorgänge zwischen ihnen eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei. Das ergebe sich besonders aus dem letzten Absatz der Klageschrift vom 28. November 1955. Daher hätten die Parteien im Güteverfahren einen „Dienstbeendigungsvertrag“ abgeschlossen, den sie auch außerhalb des Gerichts hätten abschließen können. Sie seien dabei auch nicht von der Kündigungsfrist ausgegangen, die bei dem Kläger als schwerbeschädigtem vier Wochen betragen hätte, sondern sie hätten den 5. November 1955 als Tag der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses in freier Vereinbarung festgelegt. Wenn man aber den Vergleich als nichtig ansehe, sei entgegen dem Urteil des Kreisarbeitsgerichts die Entlassung berechtigt gewesen, und zwar schon auf Grund der strafbaren Handlung des Klägers. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, daß kein gerichtliches Strafurteil ausgesprochen, sondern nur eine Ordnungsstrafe verhängt worden sei (Es folgen Ausführungen über frühere Mißgriffe des Klägers.) Das Ministerium für Aufbau als Verklagter hat beantragt, zu erkennen in erster Reihe: 1. das Urteil des Kreisarbeitsgerichts G. wird aufgehoben; 2. der am 8. November 1955 in dieser Sache abgeschlossene Vergleich bleibt rechtswirksam. und in zweiter Reihe: 1. das Urteil des Kreisarbeitsgerichts G. wird zu Ziff. 2 und 3 aufgehoben; 2. es wird festgestellt, daß die fristlose Entlasung vom 20. Oktober 1955 aufrechterhalten wird. Der Kläger hat Zurückweisung der Berufung beantragt. Er hat unter Wiederholung seines früheren Vorbringens und unter Vortrag des Inhalts seines Schriftsatzes vom 28. Mai 1956 ausgeführt: Die Zustimmung der BGL zu seiner Entlassung beruhe auf falschen Angaben des Wirtschaftsleiters F. Die bei ihm als Schwerbeschädigtem erforderliche Zustimmung des Rates der Stadt G. Abteilung Arbeit und Berufsausbildung, Sachgebiet Schwerbeschädigte sei erst am 24. Oktober 1955, also nach Ausspruch der Entlassung, erteilt worden. Außerdem bezweifelt er, daß die BGL und die Schwerbesehädigten-Kommision bei ihrer Entschließung ordnungmäßig besetzt gewesen seien. Belm Abschluß des Vergleichs sei ihm nicht bekannt gewesen, daß für die Abrechnung mit der Abteilung Handel und Versorgung beim Rat der Stadt G. der Wirtschaftsleiter F. veranwortlich gewesen sei. Daher sei auch der gegen ihn ergangene Ordnungsstrafbescheid unrichtig. Hätte er dies rechtzeitig gewußt, so hätte er dem Vergleich nicht zugestimmt. Der Vergleich sei nach § 123 BGB unwirksam, aber auch, da er gegen ein gesetzliches Verbot und gegen die guten Sitten verstoße, nach §§ 134, 138 BGB nichtig. Der Kläger hat beantragt, ihm für die Rechtsverteidigung in der Berufungsinstanz einstweilige Kostenbefreiung zu gewähren. Dieses Gesuch hat das Bezirksarbeitsgericht mit Beschluß vom 25. Juni 1956 wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverteidigung zurückgewiesen. Mit Urteil vom 17. August 1956 hat das Bezirksarbeitsgericht das Urteil des Kreisarbeitsgerichts aufgehoben und gleichzeitig festgestellt, daß der zwischen den Parteien am 8. November 1955 abgeschlossene Vergleich rechtlichen Bestand hat. 350;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 350 (NJ DDR 1957, S. 350) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 350 (NJ DDR 1957, S. 350)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gesamt aufgabenstellung Staatssicherheit . Diese hohe Verantwortung der Linie ergibt sich insbesondere aus der im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens und aus der vor und während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen von feindlich-negativen Einstellungen und ihres Umschlagens in feindlich-negative Handlungen fanden ihren Niederschlag in Orientierungen des Leiters der Hauptabteilung für die Linie Untersuchung zur differenzierteren Aufklärung der Persönlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren ist die reale Einschätzung des Leiters über Aufgaben, Ziele und Probleme, die mit dem jeweiligen Ermittlungsverfahren in Verbindung stehen. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen für die rechtlich offensive Gestaltung der Beschuldigtenvernehmung von besonderer Bedeutung sind. Die Nutzung gerade dieser Bestimmungen ist unter Berufung auf die Autgaben des Ermittlungsverfahrens erfolgen kann. Im Falle notwendiger Argumentation gegenüber dem Beschuldigten kann das Interesse des Untersuchungsorgans an solchen Mitteilungen nur aus den Aufgaben Staatssicherheit bei der Gewährleistung der territorialen Integrität der sowie der Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze zur und zu Westberlin und ihrer Seegrenze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar.

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