Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 35

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 35 (NJ DDR 1957, S. 35); und differenziert durch Gesetz geregelt wären oder wenn wir bereits über den öffentlichen Tadel oder die bedingte Verurteilung als speziell erzieherische Strafen verfügen würden. 4. Schließlich erscheint es und zwar als sofort zu lösende Aufgabe nützlich und geboten, sich nochmals mit dem materiellen Verbrechensbegriff, seiner Stellung und Funktion innerhalb des Strafrechts, mit seinen unterschiedlichen Konsequenzen für den Ausschluß der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und mit den Grenzen seiner Wirksamkeit zu befassen. Dabei sollten auch die bisherigen theoretischen Erkenntnisse auf Grund der Ergebnisse ihrer praktischen Handhabung überprüft werden. Schließlich ist es notwendig, künftig über den Inhalt des geläufigen, aber bislang wenig präzisierten Begriffs „Strafpolitik“, über ihr Verhältnis zum Straf recht, ihre Aufgaben und Grenzen Klarheit zu schaffen. Die nachfolgenden Ausführungen sollen vor allem zu der zuerst genannten Aufgabe einen Beitrag leisten. II 1. Der materielle Verbrechensbegriff besagt, daß das Verbrechen eine gesellschaftsgefährliche, strafrechtswidrige, moralisch-politisch verwerfliche und strafbare Handlung ist11). Wenn wir vom materiellen Verbrechensbegriff sprechen, so soll damit ausgedrückt werden, daß das Verbrechen vor allem deshalb bestraft wird, weil es eine tatsächliche Gefahr für die gesellschaftliche Ordnung und Entwicklung darstellt. Diese Definition des Verbrechens ist im sozialistischen Staat der theoretische Ausgangspunkt für die Gesetzgebung wie auch die Rechtsprechung auf dem Gebiet des Strafrechts. Durch sie wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf Handlungen beschränkt, die wirklich eine Gefahr für die Gesellschaft darstellen. Die gesellschaftsgefährlichen Handlungen sind nur dann Verbrechen, wenn sie durch eine Strafrechtsnorm verboten und für strafbar erklärt sind. Da die Strafrechtsnormen grundsätzlich nur gesellschaftsgefährliche Handlungen beschreiben und mit Strafe bedrohen1-), ist mit der Subsumtion einer Handlung unter ein Strafgesetz und der Feststellung ihrer Tatbestandsmäßigkeit in aller Regel auch der Nachweis der Gesellschaftsgefährlichkeit dieser Handlung erbracht. Einer besonderen, hierüber hinausgehenden Prüfung der Gefährlichkeit des betreffenden Verbrechens bedarf es deshalb insofern nicht11 12 13). Es ist also nicht richtig, wenn bei der Entscheidung über die Einleitung eines jeden „alltäglichen“ Strafverfahrens zunächst die Frage nach der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat gestellt wird, wenn der betreffende Sachverhalt dem Tatbestand einer bestimmten Strafrechtsnorm unterfällt. Hierzu besteht nur dann Anlaß, wenn besondere Umstände wie z. B. der äußerst geringe Wert einer gestohlenen Sache zu einer solchen Fragestellung zwingen, d. h. grundsätzlich nur in Ausnahmefällen. Der materielle Verbrechensbegriff ist keine Generalklausel für alle möglichen Fälle des Ausschlusses der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Seine diesbezügliche Wirksamkeit findet vielmehr ihren juristischen Niederschlag und ihre rechtliche Begrenzung in einer Reihe spezieller, gesetzlich geregelter oder auch gewohnheitsrechtlich anerkannter Normen, nach denen der Ausschluß der strafrechtlichen Verantwortlichkeit an das Vorliegen ganz bestimmter, die Gesellschaftsgefährlichkeit im konkreten Fall eliminierender Umstände geknüpft wird. Über diese Normen hinaus kann der materielle Verbrechensbegriff keine Befreiung von strafrechtlicher Verantwortlichkeit bewirken! Solche Normen sind z. B. die über die Rechtfertigungsgründe (§§ 52 ff., § 193 StGB, § 152 StPO, §§ 228-230, 561, 858 860, 865, 904 BGB sowie die gewohnheitsrechtlichen Grundsätze bei Einwilligung des Verletzten, Pflichten- 11) vgl. dazu Lekschas/Renneberg, „Zu aktuellen Problemen unserer Strafpolitik“ (NJ 1954 S. 717). 12) Daraus ergibt sich für die Gesetzgebungsorgane die Aufgabe, vor Erlaß einer Strafrechtsnorm sorgfältig zu überprüfen, ob die unter Strafe zu stellenden Handlungen auch tatsächlich eine solche Gefahr für die Gesellschaft darstellen, daß sie die Anwendung von Strafzwang notwendig machen. Es kann nicht bestritten werden, daß nicht alle gegenwärtig gültigen Strafrechtsnormen, z. B. auf dem Gebiete der Wirtschaftsstrafgesetzgebung, diesem Erfordernis entsprechen. Vgl. hierzu z. B. Hinderer, „Zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts“ (NJ 1956, S. 681 ff). 13) Lekschas/Renneberg, NJ 1954 S. 719. koilision, Handeln auf Befehl u. a.)14). In diesem Zusammenhang ist auch trotz seiner prozessualen Ausgestaltung . § 153 Abs. 2 StPO (alt) über die Zulässigkeit der Verfahrenseinstellung bei geringer Schuld und unbedeutenden Folgen des Vergehens zu erwähnen. Hierher gehört schließlich auch die durch unsere Rechtsprechung gewohnheitsrechtlich sanktionierte Norm über den Ausschluß der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen mangelnden Verbrechenscharakters der Tat infolge Geringfügigkeit und Fehlens schädlicher Folgen. Der Ausschluß der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Geringfügigkeit wie wir im folgenden diesen letzteren Fall verkürzend bezeichnen wollen ist also nur eine der konkreten rechtlichen Erscheinungsformen oder genauer: Konsequenzen des materiellen Verbrechensbegriffs. Das wurde in der Vergangenheit zumeist übersehen, und der materielle Ver-brechensbegriif wurde vereinfachend und irreführend mit nur dieser einen seiner rechtlichen Konsequenzen identifiziert. Man sollte deshalb in diesen Fällen künftig nicht mehr allgemein von der Anwendung des materiellen Verbrechensbegriffs sprechen, sondern von Einstellung bzw. Freispruch wegen Wegfalls des Verbrechenscharakters der Tat infolge Geringfügigkeit. 2. Der Ausschluß der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat wegen Geringfügigkeit ist nicht bei allen Tatbeständen möglich. Er ist unmöglich, wenn der Tatbestand schwere Folgen der Handlung beschreibt, die als solche immer gesellschaftsgefährlich sind (Tötungsverbrechen, schwere Körperverletzung). Er ist weiter nicht möglich, wenn der Tatbestand ein Verhalten als Verbrechen kennzeichnet, das als solches ohne Rücksicht auf seine Folgen im Einzelfall stets gefährlich ist (z. B. Notzucht oder Vornahme sexueller Handlungen an Kindern). Bei solchen und ähnlichen Verbrechen kann die Gesellschaftsgefährlichkeit gar nicht angezwei-felt werden. Diese Frage kann vielmehr nur bei solchen Tatbeständen auftauchen, die so weit oder so abstrakt abgefaßt sind, daß sie dem Buchstaben nach im Einzelfall auch Handlungen erfassen können, die tatsächlich nicht gesellschaftsgefährlich sind. Das trifft in erster Linie für die Delikte zu, deren Wesen in der Herbeiführung eines materiellen Schadens oder der Gefahr eines solchen besteht, wie z. B. die Eigentumsdelikte und bestimmte Wirtschaftsdelikte. Die Wegnahme eines Bleistiftes, einer Schachtel Streichhölzer u. ä. sehr geringwertiger Dinge in der Absicht, sich dieselben rechtswidrig zuzueignen, ist nach dem Wortlaut des § 242 StGB auch Diebstahl, wie das Abbrechen eines dürren Zweiges von einem Baum nach dem Wortlaut des § 303 StGB eine Sachbeschädigung wäre. Doch wird niemand beweisen können, daß durch solche Handlungen bestimmte Eigentumsverhältnisse gefährdet werden. Nach dem Text des § 153 StGB ist auch strafbar, wer vor Gericht über Dinge falsch aussagt, die für die Sachentscheidung völlig nebensächlich sind und deshalb die Entscheidung des Gerichts überhaupt nicht beeinflussen können. Durch eine solche Aussage oder deren Beschwörung kann die Rechtsprechung nicht gefährdet werden13). In diesen Fällen, in denen die Tat in bezug auf ihre eingetretenen oder möglichen Folgen oder die Intensität ihrer Begehung bedeutungslos ist, und n u r in solchen Fällen, ist eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch unter Hinweis auf fehlende Gesellschaftsgefährlichkeit infolge Geringfügigkeit gerechtfertigt und zulässig. Aufgabe der Wissenschaft wäre es in diesem Zusammenhänge, künftig die Kriterien der Gesellschaftsgefährlichkeit des Verbrechens im allgemeinen und der verschiedenartigen Verbrechen im besonderen konkreter als bisher zu analysieren und im Zusammenhang damit auch die unterschiedlichen Kriterien der Geringfügigkeit bei den einzelnen Deliktsarten näher zu untersuchen. Dadurch wäre es in der Perspektive u. U. möglich, diese Fälle des Ausschlusses der strafrechtlichen Verantwortlichkeit überhaupt auf bestimmte Verbrechensgruppen zu beschränken, deren 14) vgl. hierzu Orschekowski, Die Rechtfertigungsgründe im Strafrecht der DDR, Berlin 1956; über das Verhältnis von materiellem Verbrechensbegriff und Rechtfertigungsgründen s. insbesondere S. 5 ff. is) Die von Lekschas/Renneberg (NJ 1954 S. 720) vertretene Ansicht, daß ein Freispruch wegen Geringfügigkeit bei Meineid und falscher uneidlicher Aussage nicht möglich ist, ist also nicht richtig. 35;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 35 (NJ DDR 1957, S. 35) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 35 (NJ DDR 1957, S. 35)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Spezialeinheiten imperialistischer Armeen in der BRD. Es kommt dabei besonders auf die Aufklärung und Verhinderung der subversiven, gegen die und andere sozialistische Länder gerichteten Pläne, Absichten und Aktivitäten beitragen kann. Die imperialistischen Geheimdienste und andere feindliche Zentren versuchen zunehmend, ihre Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie ihre Mittel und Methoden zu konspirieren, zu tarnen und so zu organisieren, daß alle Aktivitäten rechtzeitig erkannt und lückenlos registriert und dokumentiert werden. Die Kräfte der Außensicherung der Untersuchungs haftanstalt sind auf der Grundlage der Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung der Transporte zu treffenden Entscheidungen und einzuleitenden Maßnahmen steht die grundlegende Aufgabenatel-lung, unter allen Lagebedingungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin zu gewährleisten.

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