Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 349

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 349 (NJ DDR 1957, S. 349); Der Kläger zu 1) hatte in diesem erklärt, die Ladung sei ihm verspätet zugegangen. Diese Behauptung ist auch dann, wenn man sie wörtlich nimmt, trotz des Ausgangsvermerks vom 18. Juni, kaum zu widerlegen, da dieser Vermerk mangelhaft niedergeschrieben ist und sich möglicherweise nur auf die Zeugenladungen bezieht. Es ist also, da der in E., am Sitze des Gerichts, wohnende Verklagte nach der Postzustellungsurkunde erst am 20. Juni geladen worden ist, nicht ausgeschlossen, daß die Ladung bei dem in L. wohnenden Kläger nicht Freitag, am 22. Juni, sondern erst Sonnabend, am 23. Juni, oder erst Montag, am 25. Juni 1956, eingegangen ist. Eine Ladung am 23. Juni würde aber, da der Kläger zu 1) nicht am Sitz des Prozeßgerichts wohnt, also eine Zwischenfrist von drei Tagen erforderlich war, verspätet gewesen sein (§§ 46, 47 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 217 ZPO), und in noch höherem Grade eine solche am 25. Juni 1956. Der Antrag des Verklagten auf Erlaß eines Urteils nach Lage der Akten hätte daher gemäß § 335 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO zurückgewiesen werden müssen. Es sei in diesem Zusammenhänge noch bemerkt: Selbst wenn das Kreisarbeitsgericht hätte annehmen können, daß die Ladung am 22. Juni, also formell rechtzeitig, in der Wohnung des Klägers eingegangen sei, so mußte doch damit gerechnet werden, daß er infolge seines Berufs als Musiker an diesem und möglicherweise auch am nächsten Tage abwesend gewesen sei und daher tatsächlich erst am 24. oder 25. Juni von ihr Kenntnis erhalten habe. Möglicherweise haben die Kläger dies mit ihrem Hinweis auf die verspätete Ladung gemeint. Unter diesen Umständen wäre zu erwägen gewesen, ob nicht die Verhandlung über den Erlaß eines Urteils nach Lage der Akten gemäß § 337 ZPO vertagt werden solle. Falls das Kreisarbeitsgericht dies nicht für erforderlich hielt, so hätte es mindestens die Verkündung des Urteils, unter Benachrichtigung der Kläger von dem Antrag auf Erlaß eines Urteils nach Lage der Akten, wenigstens eine Woche aussetzen müssen, damit sich die Kläger zur Beweisaufnahme, auf die es nach Auffassung des Gerichts doch ankam, erklären konnten. Die Unterlassung auch dieser Rücksichtnahme verletzt den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Das Urteil hätte daher auch dann aufgehoben werden müssen, wenn die materiellrechtlichen, in seiner Begründung enthaltenen Ausführungen zuträfen, da die ihnen zugrunde liegende Feststellung einer mündlich erklärten Kündigung sich auf eine Beweisaufnahme stützt, zu der sich die Kläger infolge Nichtberücksichtigung ihres mindestens teilweise berechtigten Verlegungsgesuches noch nicht einmal nachträglich äußern konnten. Die materiellrechtliche Begründung trifft jedoch nicht zu. Die Kläger hatten mit dem Verklagten ein Arbeitsrechtsverhältnis vereinbart. Ursprünglich war das schriftlich für die Zeit vom 1. Mai bis 31. August 1955, also für einen begrenzten Zeitraum, unter Beachtung der Vorschriften des § 8 Abs. 1 KündVO geschehen. Nachdem das Arbeitsrechtsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt worden war, war es, wie das Kreisarbeitsgericht zutreffend ausführt, gemäß § 8 Abs. 2 KündVO zu einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen geworden. Gleichfalls zutreffend sind die Ausführungen des Kreisarbeitsgerichts, daß das Arbeitsrechtsverhältnis nunmehr ohne Zustimmung der Kläger nur durch schriftliche, unter Zustimmung des zuständigen Gewerkschaftsorgans ausgesprochene Kündigung beendigt werden konnte (§ 5 und § 11 Abs. 1 KündVO). Unzutreffend ist aber die Meinung des Kreisarbeitsgerichts, die Kündigung sei zwar mangelhaft gewesen, aber rechtswirksam geworden, da die Kläger nicht innerhalb der in § 12 KündVO bestimmten Frist, d. h. innerhalb von vierzehn Tagen nach ihrem Zugang, ihre Unwirksamkeit durch Klage vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht hätten. Diese Vorschrift gilt für Kündigungen, die zwar mit Mängeln behaftet sind, aber wenigstens den grundlegenden Erfordernissen einer Kündigungserklärung entsprechen und daher wirksam werden können, zum Beispiel für eine Kündigungserklärung, deren Begründung nicht konkret genug ist, oder deren Kündigungs- gründe als unzutreffend oder unwirksam erwiesen werden können. Ist dagegen mündlich eine Erklärung ausgesprochen worden, die das Arbeitsrechtsverhältnis beendigen soll, so ist, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 5 KündVO ergibt, eine Kündigung überhaupt nicht erfolgt. Diese Erklärung ist also nichtig. Diese dem Wortlaut des Gesetzes entsprechende Auslegung ist erforderlich auf Grund der Erwägung, daß nur die schriftliche Kündigung dem Gekündigten unzweifelbare Klarheit darüber verschafft, daß das Arbeitsrechtsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist beendigt sein soll, so daß er sich nunmehr entschließen muß, ob er die Kündigung hinnehmen oder die Konfliktkommission anrufen bzw., wenn, wie im vorliegenden Falle, kein derartiges Organ vorhanden ist, unmittelbar Klage nach § 12 KündVO erheben will. Dasselbe gilt übrigens für die beiden anderen grundlegenden Erfordernisse der Kündigung, nämlich die Angabe von Gründen die von dem weiteren Erfordernis, daß die Gründe konkret sein müssen, :zu unterscheiden ist und die Zustimmung des zuständigen Gewerkschaftsorgans (vgl. Richtlinie des Obersten Gerichts Nr. 7 vom 20. November 1956 - GBl. II S. 425 -). Gerade im vorliegenden Falle zeigt sich übrigens die Notwendigkeit dieser Rechtsauffassung: Es bestehen zwischen den Parteien ernstliche Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die mündliche Erklärung des Verklagten eine Kündigung darstellen sollte; das Kreisarbeitsgericht hat seine diese Frage bejahende Auffassung lediglich auf die Aussage eines Zeugen gestützt, deren protokollierter Wortlaut jedenfalls der die einzige Grundlage der Nachprüfung im Kassationsverfahren bilden kann nicht mit völliger Sicherheit erkennen läßt, ob der Zeuge nur den tatsächlichen Inhalt der von ihm gehörten Erklärung wiedergibt, oder die Auffassung, die er von dieser Erklärung hatte, oder ob er bei seiner Erklärung oder der protokollierende Schriftführer bei deren Niederschrift diese beiden Dinge vermengt hat. Die mündliche Erklärung des Verklagten vom 13. Januar 1956 hat also das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsrechtsverhältnis nicht beendigt. Allerdings wäre es gleichwohl möglich, daß die Ansprüche der Kläger dadurch untergegangen sind, daß sie nicht nur die Frist zur Klagerhebung überschritten, sondern mit der Geltendmachung ihrer Rechte über drei Monate lang gewartet haben. Es besteht im Interesse aller Beteiligten im Arbeitsleben ein dringendes Bedürfnis, Ansprüche aus Arbeitsrechtsverhältnissen möglichst bald klarzustellen. Für einen Beschäftigten, dem eine nichtige „Kündigung“ erklärt worden ist, läuft zwar keine Klagefrist von vierzehn Tagen gemäß § 12 KündVO; er ist aber gleichwohl verpflichtet, seine Rechte alsbald geltend zu machen, wenn ihm klargeworden ist, daß der Unternehmer oder Betriebsleiter ihn nicht mehr als zum Betrieb gehörend betrachtet. Infolgedessen kann eine drei Monate lang fortgesetzte Untätigkeit zur Verwirkung seiner Rechte führen. Das muß aber im Einzelfalle untersucht werden. Gerade bei Musikern ist es denkbar, daß sie ihre Tätigkeit unterbrechen und auswärts spielen. Es ist auch der Untersuchung bedürftig, ob die Kläger, wie sie angegeben haben, glaubten, daß ihr ursprüngliches Arbeitsrechtsverhältnis kraft mündlicher Vereinbarung wirksam bis zum 31. März 1956 verlängert worden sei. In den für künstlerische Orchester vereinbarten Tarifverträgen haben sich nämlich Bestimmungen gefunden, daß der schriftlich vereinbarte Jahresvertrag jeweils um die gleiche Dauer verlängert wird, wenn keiner der Vertragsbeteiligten bis zu einem gewissen Zeitpunkt schriftlich seine entgegengesetzte Ansicht erklärt. Derartige Abmachungen waren allerdings vor der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Kündigungsrecht vom 17. Mai 1956 (GBl. I S. 485) rechtsunwirksam, wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 19. Juli 1956 entschieden hat. Erst seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist es zulässig, mit angestellten Künstlern mehrere aufeinanderfolgende Arbeitsrechtsverhältnisse zu vereinbaren. Unzweifelhaft hat aber ein großer Teil der Beteiligten an ihre Rechtswirksamkeit geglaubt. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Kläger, auch wenn sie über die Einzelheiten dieser Verträge nicht unterrichtet waren, 349;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 349 (NJ DDR 1957, S. 349) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 349 (NJ DDR 1957, S. 349)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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