Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 335

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 335 (NJ DDR 1957, S. 335); dennoch veröffentlicht werden3). Für den genannten Zeitraum sind es im wesentlichen nur vier solcher Urteilsauszüge4). Diese Auszüge sind im allgemeinen so gehalten, daß über den eigentlichen (politischen) Sachverhalt möglichst wenig zu Anden ist, daß es dem Leser nahezu unmöglich gemacht wird, sich insgesamt ein sachliches Urteil über diese Gerichtsentscheidungen zu machen5). Die Veröffentlichung erfolgt ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Information über eine bestimmte „reine Rechtsfrage“, über einen bestimmten neuen Rechtssatz des Bundesgerichtshofs. Dabei wurde in einem Fall (in dem in der „Neuen Juristischen Wochenschrift“ 1956 Nr. 23 S. 879 abgedruckten Urteil) die Entwicklung eines neuen Rechtssatzes (einer bestimmten Auslegung des § 90 a StGB) am Beispiel von Straftaten ehern. Nazis exerziert6), um nach außen hin den Anschein einer unpolitischen, unparteiischen und überparteilichen Rechtsprechung zu erwecken. Juristisch bemerkenswert ist, daß in diesen vier Fällen solche „Rechts“sätze (Auslegungsregeln) des BGH (als Anleitung für die unteren Gerichte) veröffentlicht werden, die ihrer politischen Tendenz nach eindeutig gegen die politischen Gegner des Adenauer-Regimes gerichtet sind und jeweils einen weiteren Schritt zur Aushöhlung der westdeutschen Gesetzlichkeit darstellen7). Die Durchsicht der veröffentlichten westdeutschen Entscheidungen zeigt weiter, daß Tendenzen der Auflösung der Gesetzlichkeit nicht nur bei der (gesetzwidrigen) Anwendung der sog. Staatsschutzbestimmungen (der Vorschriften über Hoch- und Landesverrat und Staatsgefährdung) vorhanden sind. Es gibt solche auch im Bereich des allgemeinen Teils (insbesondere bei der Teilnahmelehre)8), auf dem Gebiet des Prozeßrechts (namentlich bei der Anrechnung bzw. Nichtanrechnung der* U-Haft, Begründung der Haftbefehle, Einleitung der Strafvollstreckung)9 10 *) und auf bestimmten Gebieten des besonderen Teils des Strafrechts, so z. B. bei den Beleidigungsbestimmungen, , bei Sittlichkeitsdelikten und bei Entscheidungen zum Züchtigungsrecht19). Demgegenüber zeigt sich namentlich bei einigen Entscheidungen im Bereich der Eigentums-, Eides- und Verkehrsdelikte, aber auch bei einigen strafprozessualen Fragen, eine sehr strikte und genau dem Wortlaut der Gesetze folgende Entscheidungspraxis. So verneint der BGH in NJW 1956 Nr. 28 S. 1041 zu Recht das Vorliegen eines schweren Diebstahls im Sinne des § 243 Abs. 1 Ziff. 2 StGB, weil das Behältnis (ein Automat), das zum Zwecke des Diebstahls erbrochen wurde, sich an der Außenwand des Hauses, also außerhalb eines Gebäudes befand und folglich nicht aus einem Gebäude mittels Erbrechens eines Behältnisses gestohlen wurde. Ebenfalls zu Recht wurde kein Versicherungsbetrug gern. § 265 StGB in dem Fall angenommen, in dem der Täter ein gegen Diebstahl versichertes Auto wahrheitswidrig als entwendet gemeldet hatte; denn ein Versicherungsbetrug kommt nach § 265 StGB nur bei Feuer- und Schiffsversicherungen, nicht aber bei einer Diebstahlsversicherung in Be- 3) Die Herausgabe aller ernstinstanzlichen BGH-Urteile ist an-gekündigt. Es bleibt abzuwarten, in welcher Form dies geschehen wird. 4) Aul eine dieser Entscheidungen, die das Problem des „Überzeugungstäter“ behandelt, wurde bereits in „Staat und Recht“ 1957 Nr. 2 S. 175 eingegangen. 5) im Gegensatz zur westdeutschen Praxis werden'die erstinstanzlichen OG-Urteile nahezu ungekürzt publiziert. 6) Es handelt sich um die staatsfeindliche Tätigkeit einer Vereinigung ehern. Nazis, der sog. „Unpolitischen Interessengemeinschaft ehemaliger Internierter“, die schon 1952 ausdrücklich verboten worden war. Der Haupttäter war ein ehern. Kreisleiter der Nazipartei. 7) Auf zwei dieser Urteile wird später noch näher einzugehen sein. 8) vgl. das in- NJW 1956 S. 475 abgedruckte BGH-Urteil, das weiter unten näher behandelt wird. 9) So hat sich das OLG Köln (GoldtAreh 1956 Nr. 5 S. 156) für Strafaussetzung gern. §§ 23 ff, StGB der Bundesrepublik entschieden, weil es „an einem öffentlichen Interesse an der Strafvollstreckung regelmäßig dann fehle, wenn der Verurteilte lange Zeit in sowjetischer Kriegsgefangenschaft zugebraeht hat“. 10) So rechtfertigt der BGH in NJW 1956 Nr. 21 S. 799 eine Beleidigung mit Hilfe des § 193 StGB, weil sich diese „gegen die Untergrabung der rechtsstaatlichen Grundordnung seines Staatswesens“ wende. Bei der heutigen westdeutschen Spruch- praxis läuft diese Entscheidung praktisch auf einen Freibrief zur ungestraften Beleidigung von politischen Gegnern des Adenauers-Regimes hinaus. Das Züchtigungsrecht eines Leh- rers wird vom OLG Schleswig in NJW 1956 Nr. 27 S. 1002 und vom OLG Hamm in NJW 1956 Nr. 45 S. 1690 sogar bei Schlagen aus Verärgerung! anerkannt. tracht11). Ebenso wurde in strenger Anlehnung an den Wortlaut des § 259 StGB derjenige nicht wegen Hehlerei verurteilt, der sich bei einer Zeche durch den Dieb von dessen gestohlenem Geld freihalten ließ. Denn er habe das gestohlene Geld wohl mit„genossen“ und mitverpraßt, es aber weder an sich gebracht noch zu seinem Absatz bei anderen mitgewirkt12). , In Übereinstimmung mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes läßt das OLG Braunschweig gern. § 359 Ziff. 5 StPO eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu, weil ein neues psychologisches Gutachten über die Glaubwürdigkeit eines jugendlichen Zeugen beigebracht wird, das völlig neue Gesichtspunkte berücksichtigt und das erste Gutachten ernstlich erschüttert13). Zutreffend hat auch der BGH in NJW 1956 Nr. 49 S. 1845 ausgesprochen, daß die Anrechnung der U-Haft kein Gnadenerweis sei und daß die Nichtanrechnung sich nicht als zusätzliche Bestrafung für ein Leugnen des Täters darstellen dürfe14). Es gibt also tatsächlich in der westdeutschen (publizierten) Rechtsprechung eine Reihe von maßgeblichen und höchstrichterlichen Entscheidungen15), die sich durchaus an die gesetzlichen Bestimmungen halten und in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht ergehen. Dieser Umstand zeigt uns, daß die Auflösung der bürgerlichen Gesetzlichkeit eine weit differenziertere Erscheinung ist, als hier und da vielleicht angenommen wurde. Die Auflösungstendenzen sind auf verschiedenen Gebieten verschieden stark, und der allgemeine Zug der Durchbrechung der bürgerlichen Gesetzlichkeit schließt gesetzesgemäße Entscheidungen nicht nur bei weniger reaktionären Richtern16) und in untergeordneten Einzelfällen, sondern auch bei den höheren und höchsten Gerichten und bei einzelnen Grundsatzfragen nicht aus. Diese Tatsache wird darauf zurückzuführen sein, daß den Interessen der Großbourgeoisie eine allgemeine Auflösung ihrer Gesetzlichkeit gar nicht dient. Denn es ist auffällig, daß u. a. gerade im Bereich der Eigentumsdelikte in der Regel eine recht gesetzestreue Anwendung der entsprechenden Strafbestimmungen festzustellen ist17). Offenbar erfordert der wirksame Schutz des Eigentums und dabei vornehmlich des bourgeoisen Eigentums eine strengere Bindung an die betreffenden, bekanntlich sehr sorgfältig ausgestalteten Strafbestimmungen des StGB. Andererseits ist die gesetzesgemäße Rechtsanwendung auf solchen Gebieten geeignet, die zur Aufrechterhaltung der Macht der westdeutschen Großbourgeoisie dringend erforderliche Fassade der Rechtsstaatlichkeit weiter zu pffegen sowie im juristischen Nachwuchs und in der juristischen Öffentlichkeit den Glauben an die Gesetzlichkeit und Rechtsstaatlichkeit der Bonner Justiz zu erhalten18). Schließlich aber ergibt sich aus der Tatsache der dem Gesetz entsprechenden Rechtsanwendung auf bestimmten Gebieten, daß die ständige gesetzeszerstörende Anwendung auf anderen Gebieten, so insbesondere bei der Verfolgung von Friedenskämpfern und Gegnern des Adenauer-Regimes, nicht auf Unfähigkeit der westdeutschen (auch höchsten) Gerichte oder auf bedauerliche Zufälle zurückzuführen, sondern System ist. 11) LG Braunschweig, in NJW 1956 Nr. 25 S. 692. 12) BGH in NJW 1956 Nr. 27 S. 998. Ähnliche Beispiele finden sich in NJW 1956 Nr. 19 S. 1079 (nur § 242 StGB, wenn der erbrochene Automat im Vorraum eines Kinos angebracht war), NJW 1956 Nr. 51/52 S. 1932 (Aufreißen eines gewöhnlichen Briefes ist nur einfacher Diebstahl), NJW 1956 Nr. 43 S. 1605 (Urkundenfälschung ist auch Auswechseln des Rahmens eines Kraftfahrzeugs mit der eingravierten Fabriknummer) u. a. m. 13) GoltdArch 1956 Nr. 8 S. 266. 14) Richtig hat auch das OLG Bremen in NJW 1956 Nr. 24 S. 922 erklärt, daß dem U-Häftling die Aushändigung der U-Haft-Vollzugsordnung nicht verweigert werden darf. 15) Die Zahl der beispielhaft angeführten Entscheidungen könnte noch vermehrt werden. 18) Dafür hat die „Neue Justiz“ bereits Beispiele gebracht, vgl. NJ 1953 S. 466, 526 und 592/3. 17) Allerdings gibt es auch auf diesem Gebiet andere Erscheinungen, wenn z. B. an die bürgerlich-imperialistische Sachwerttheorie gedacht wird, die der Aushöhlung des Sach-begriffs dient. Aber die gesetzesgemäße Rechtsanwendung ist bei den Eigentumsdelikten doch ein hervorstechender Zug. 18) Dem dient auch die geschickt vorgenommene Auswahl der publizierten Entscheidungen, die ja zum großen Teil gerade auch solche Auffassungen nähren sollen und unter denen sich nur einzelne vorsichtig verstreute Entscheidungen anderen Charakters finden, die einen offenen Bruch der Gesetzlichkeit beinhalten. 335;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 335 (NJ DDR 1957, S. 335) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 335 (NJ DDR 1957, S. 335)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Rahmenkollektivvertrag für Zivilbeschäftigte Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Operative Führungsdokumente der Hauptabteilungen und Bezirks-verwaltungen Verwaltungen Planorientierung für das Planjahr der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der Personenbeschreibung notwendig, um eingeleitete Fahndungsmaßnahmen bei Ausbruch, Flucht bei Überführungen, Prozessen und so weiter inhaftierter Personen differenziert einzuleiten und erfolgreich abzuschließen Andererseits sind Täterlichtbilder für die Tätigkeit der Linie Untersuchung. Dementsprechend ist die Anwendung des sozialistischen Rechts durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit stets auf die Sicherung und Stärkung der Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen; der Sicherung der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus; dem Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in seinem vernehmungstaktischen Vorgehen. Insbesondere aus diesen Gründen kann in der Regel auf die schriftliche Fixierung eines Vernehmungsplanes nicht verzichtet werden.

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