Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 329

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 329 (NJ DDR 1957, S. 329); verbietet, ist daher notwendig. Sie liegt im Interesse der Festigung des genossenschaftlich-sozialistischen Eigentums und der Erziehung zu einem einwandfreien Verhalten aller Bürger auch gegenüber diesem Eigentum. IV Es ist in diesem Zusammenhang interessant, welche Motive eine nichtberechtigte Person bewegen, eine fremde Sache zu veräußern. Im imperialistischen Staat gibt es hierfür vielfältige Gründe. Häufig werden die Auswirkungen der Krisen Anlaß sein, die Spekulation, die Arbeitslosigkeit bei Angehörigen der Arbeiterklasse, die durch Abzahlungsgeschäfte verpflichtet sind. Vielfach haben mittlere und kleinere Kapitalisten, Handwerker und Bauern Maschinen, Material und andere Dinge unter Eigentumsvorbehalt gekauft, oder sie haben ihr gesamtes Warenlager sicherheitshalber an eine Bank übereignen müssen. Krisen und der ökonomische und juristische Druck der Monopole treiben die wirtschaftlich zum Untergang verurteilten kleineren und mittleren Kapitalisten, Handwerker usw. zur Veräußerung fremder Sachen, wobei diese Bürger hoffen, doch noch der wirtschaftlichen Vernichtung zu entgehen. Es gibt auch andere Ursachen, die jedoch nicht typisch sind. Charakteristisch für diesen Schritt des Nichtbereehtigten im Imperialismus sind die ökonomischen Schwierigkeiten ein Ergebnis des Wirkens des ökonomischen Grundgesetzes des monopolistischen Kapitalismus. In der DDR gibt es weder Krisen noch Arbeitslosigkeit; hier kann niemand von Monopolen niederkonkurriert werden. Vom wirtschaftlichen Standpunkt aus betrachtet, wird daher in der DDR kein Mensch zu einem derartigen Schritt wie der Veräußerung fremder Sachen gezwungen. Andererseits ist es aber eine Tatsache, daß es bei uns Menschen gibt, die versuchen, Volkseigentum zu veräußern. Diese Menschen haben eine negative Einstellung zu unserem Staat. Sie beweisen das zumeist dadurch, daß sie die Republik illegal verlassen. Dabei wird ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der nichtberechtigten Veräußerung einer volkseigenen Sache und dem Verlassen der DDR bestehen: nämlich derart, daß der Nichtberechtigte veräußert, weil er die DDR zu verlassen gedenkt. Es besteht absolut kein Anlaß, dieses gegenüber der DDR feindliche Verhalten noch dadurch zu unterstützen, daß der gutgläubige Erwerb von Volkseigentum für zulässig erachtet wird. Denn dadurch wird die unberechtigte Veräußerung erleichtert, weil dann der Erwerber im Vertrauen auf den Schutz des § 932 BGB nicht mit der genügenden Sorgfalt die Berechtigung des Veräußerers überprüfen wird. Wenn unsere Bevölkerung darüber aufgeklärt wird, daß der Schutz des Volkseigentums einen gutgläubigen Erwerb nicht zuläßt ein Urteil hilft hier schon viel , dann wird es den die Republikflucht vorbereitenden Menschen immer schwerer werden, einen gutgläubigen Dritten zu Anden. Das wird auch jeder Bürger verstehen; denn die Erfahrung lehrt, daß es gerade schwer ist, einem juristisch nicht ausgebildeten Menschen klar- zumachen, daß ein Nichteigentümer gegen den Willen des Eigentümers bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wirksam über dessen Eigentumsrecht verfügen kann12). V Die Beiträge von Geisenhainer/Skupch und Gähler zeichnen sich noch besonders durch die Behauptung aus, daß der Ausschluß des gutgläubigen Erwerbs bei Volkseigentum eine Beeinträchtigung der Rechte der Bürger sei. Geisenhainer/Skupch z. B. schreiben, daß der dem Volkseigentum zustehende Schutz „nicht auf Kosten der Werktätigen gewährleistet werden“ kann. Handelt es sich hier wirklich um eine gegen die Interessen der Bürger verstoßende Regelung? Vergegenwärtigt man sich noch einmal die ökonomische und politische Seite der Problematik, so wird klar, daß es im Interesse unserer Arbeiter und Bauern liegt, eine Regelung zu haben, welche die unberechtigte Veräußerung von volkseigenen Sachen nicht begünstigt. Es muß eine Regelung sein, die Dritte überhaupt abhält, derartige Geschäfte abzuschließen, oder sie dazu erzieht, erst dann abzuschließen, wenn der Veräußerer den einwandfreien Nachweis der Rechtsinhaberschaft erbringt. Eine solche Regelung haben wir, und es besteht absolut kein Anlaß, von ihr abzugehen. Hätten wir eine derartige Regelung nicht, so müßte umgehend eine solche getroffen werden. Diejenigen, welche die Anwendung der §§ 932 ff. BGB zuungunsten des Volkseigentums fordern, stellen den Schutz des persönlichen Eigentums höher als den Schutz des sozialistischen Eigentums. Gähler, der sich dabei auf Weichelt13) beruft, schreibt: „Der Schutz der Rechte der Bürger gegen alle Verletzungen, von welcher Seite sie auch ausgehen mögen, ist aber für die innere Festigkeit des sozialistischen Staates nicht minder wichtig als der Schutz des sozialistischen Eigentums In diesem Zusammenhang verweist Gähler auf den XX. Parteitag der KPdSU. Es ist richtig, daß dort auf die Bedeutung des Schutzes der Interessen und Rechte der Bürger hingewiesen wurde; eine Gleichstellung des persönlichen Eigentums mit dem sozialistischen Eigentum hinsichtlich des Schutzes wurde jedoch nicht ge- . fordert. M. E. haben Gähler und auch Weichelt in dieser Frage den XX. Parteitag der KPdSU falsch verstanden. Eine Gleichstellung bezüglich des Schutzes ist ökonomisch und politisch auch nicht vertretbar; sie beeinträchtigt die Rolle des sozialistischen Eigentums beim Aufbau der sozialistischen Gesellschaft. Da das sozialistische Eigentum die Grundlage unseres Staates ist und das persönliche Eigentum vom sozialistischen Eigentum abgeleitet ist, bedarf das sozialistische Eigentum eines besonderen Schutzes. Das bedeutet natürlich keinesfalls, daß die Rechte der Bürger und das persönliche Eigentum nicht geschützt werden, und dies hat unsere Rechtsprechung auch bisher immer beachtet. 12) vgl. hierzu Dornberger in NJ 1953 S. 236. 13) Weichelt, Zu einigen Fragen der Funktionen des sozialistischen Staates, Staat und Recht 1957 S. 25. Die Gesetzgebung der Deutschen Demokratischen Republik I. Quartal 1957 Von Prof. Dr. HANS NATHAN, Dekan der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität Berlin, und Dozent Dr. HEINZ PUSCHEL, Institut für Prozeßrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Der Schwerpunkt der Gesetzgebung des ersten Quartals 1957 lag ohne Zweifel auf dem Gebiet des Staats- und Verwaltungsrechts. Hier sind mit dem Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 17. Januar 1957 (GBl. I S. 65)1) und dem Gesetz über die Rechte und Pflichten der Volkskammer gegenüber den örtlichen Volksvertretungen vom gleichen Tage (GBl. I S. 72) die nächst der Verfassung für unsere staatliche Organisation wichtigsten Gesetze erlassen worden. Ergebnis einer intensiven gesetzgeberischen Vorarbeit, bei der über 10 000, aus allen Schichten der Bevölkerung, vor allem auch aus den unteren i) Nicht vom 18. Januar 1957, wie Im Gesetzblatt infolge eines Versehens ursprünglich angegeben war (vgl. Berichtigung in GBl. 1957 I S. 120). Volksvertretungen stammende Abänderungs- und Ergänzungsvorschläge sorgfältig geprüft wurden, bieten diese Gesetze bereits in ihrem Entstehungsprozeß ein Beispiel sozialistischer Demokratie. Wie die Gesetze zur weiteren Demokratisierung die Rechte der örtlichen Organe der Arbeiter-und-Bauern-Macht wesentlich stärken, wie sie die Selbständigkeit der örtlichen Volksvertretungen erhöhen, das Übergewicht der Volksvertretungen gegenüber den Verwaltungsorganen sichern, ist in der Tagespresse und auch in Fachzeitschriften2) bereits eingehend gewürdigt worden, so daß an dieser Stelle auf nähere Erläuterungen verzichtet werden 2) Schulze, Die Gesetze zur breiteren Entfaltung der Demokratie in der DDR, „Staat und Recht“ 1957 Heft 1 S. 1; Toeplltz, Weitere Demokratisierung, NJ 1957 S. 65. 329;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 329 (NJ DDR 1957, S. 329) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 329 (NJ DDR 1957, S. 329)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Pflicht für Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht, die Wahrheit festzustellen. Für unsere praktische Tätigkeit bedeutet das, daß wir als staatliches Untersuchungsorgan verpflichtet sind, alle Tatsachen in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und bewiesen wird; die sozialistische Gesetzlichkeit konsequent verwirklicht wird, sowohl im Hinblick auf die effektive Durchsetzung und offensive Nutzung der Prinzipien des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß -sicl der neueingestellte Angehörige anif Anforderungen Probleme einstelJ muß, die sich aus dem Charakter der Verpflichtung als Berufssoldat r? ergeben.

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