Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 308

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 308 (NJ DDR 1957, S. 308); zeugung im Recht und erklärte das Wesen des sozialistischen Rechts an solchen neuen Institutionen wie dem öffentlichen Tadel und der bedingten Verurteilung'. Vom Standpunkt einer Reduzierung des sozialistischen Rechts auf den bloßen Zwang sei auch die wissenschaftliche Begründung der wichtigen, die Interessen der gesamten Bevölkerung unmittelbar berührenden Gesetze schon im Entwurfsstadium und ihre allgemeine Diskussion unter möglichst vielen Werktätigen nicht möglich. Überhaupt bestehe eine der wichtigsten Aufgaben darin, das Bewußtsein aller Werktätigen auf die Höhe der sozialistischen Rechtsordnung emporzuheben mit dem Ziel, daß die Rechtsregeln weniger wegen ihres staatlichen Zwangscharakters, als vielmehr kraft eigener Einsicht eingehalten werden. Das neue sozialistische Recht empfange seinen sittlichen Gehalt aus seiner objektiven Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen und persönlichen Interessen der Werktätigen. Ein Kriterium dafür, in welchen Fällen moralische Forderungen den Charakter juristischer Normen annehmen und als solche ausgestattet sind, finde sich in dem durch die objektiven gesellschaftlichen Bedingungen diktierten Erfordernis, die Einheitlichkeit der Durchführung des leitenden Klassenwillens zu sichern. Wächtler erläuterte, wie sehr die große Bedeutung moralischer Fragen bei der Lösung von Rechtsfragen gerade auf dem Gebiet des Familienrechts in den Vordergrund tritt. Die Überprüfung von Eheurteilen und statistischen Erhebungen habe ergeben, daß man damit allein nicht die wirklichen Ursachen der Zerstörung vieler Ehen ergründen kann. Die persönlichen Beziehungen in Familie und Ehe seien in viel größerem Umfange von moralischen Anschauungen als von gesetzlichen Bestimmungen beeinflußt. Die überzeugende und erzieherische Wirkung mancher Eheurteile leide an dem Mangel, daß die Richter den Begriff der sozialistischen Moral zwar anführen, aber keine wissenschaftlichen Vorstellungen über sozialistische moralische Grundsätze auf dem Gebiet des Ehelebens haben. Die Diskussion über den Entwurf eines Familiengesetzbuchs, an der breite Kreise der Bevölkerung teilnahmen, habe Fortschritte im moralischen Bewußtsein eines großen Teils der Werktätigen gezeigt, z. B. in der Anerkennung der wirtschaftlichen und politischen Gleichberechtigung der Frau und der Beseitigung der Diskriminierung des nichtehelichen Kindes. Eine vom Ministerium der Justiz durchgeführte Überprüfung der Rechtsprechung in Ehesachen habe jedoch gezeigt, daß sowohl in den Fragen der nichtehelichen Geburt und der Gleichberechtigung der Frau, insbesondere aber auf dem Gebiet der ehelichen Treue, die bürgerlichen Moralanschauungen noch nicht restlos überwunden sind. Wächtler wies mit Recht darauf hin, daß der vielfach von geschiedenen Frauen geforderte Erlaß Von Strafbestimmungen für den Ehebruch bzw. das Zusammenleben verheirateter Männer mit ledigen oder geschiedenen Frauen kein geeignetes erzieherisches Mittel zur Lösung dieser Probleme sei und daß überhaupt unter den Motiven für das Verhalten im Geschlechtsund Eheleben dem Gedanken an die Rechtsnormen keine entscheidende Rolle beizumessen sei. Nach seiner Auffassung seien diese Probleme nur dadurch zu lösen, daß das sozialistische Moralbewußtsein der Bevölkerung auf eine höhere Stufe gehoben wird. Deshalb sei es notwendig, eine einheitliche Auffassung über den Begriff „sozialistische Moral“ zu schaffen. Die marxistische Klärung ethischer Probleme ist ein verhältnismäßig neuer Bereich der marxistischen Philosophie, in dem es nicht einmal eine auch nur annähernd einheitliche Terminologie gibt und dessen Bearbeitung noch dazu auch die Kenntnis benachbarter Gebiete, wie des wissenschaftlichen Sozialismus, der politischen Ökonomie, der Rechtswissenschaft, Pädagogik, Psychologie und Soziologie in größerem Umfang erforderlich macht. Deshalb durfte niemand erwarten, daß die Konferenz mehr als einen guten Anfang bedeuten könnte, daß sie etwa hätte zu fertigen theoretischen Ergebnissen führen müssen. Dennoch ergibt m. E. eine kritische Gesamteinschätzung der Konferenz, daß eines ihrer Hauptanliegen ein wenig zu kurz kam: das Anliegen nämlich, „den Praktikern etwas in die Hände zu geben“, wie der Referent es formulierte, sie mit den Ge- setzmäßigkeiten der Herausbildung der sozialistischen Moral vertraut zu machen, sie mit besserem theoretischen Rüstzeug für die Lösung der moralischen Probleme ihrer verschiedenen Aufgabenbereiche auszustatten. Der Vorteil der Konferenz lag entschieden auf der Seite der Theoretiker, die besonders in der Diskussion eine große Zahl von Anregungen erhielten. Dagegen ergab die Aussprache nur wenig verallgemeinernde Schlüsse, die einen direkten Nutzen für die Praxis der ideologischen Erziehung hätten bringen können. Zu Beginn des zweiten Konferenztages hatte das Präsidium auch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Charakter der Konferenz in der Anwesenheit zahlreicher Praktiker zum Ausdruck käme, worin eine selten gute Möglichkeit zum Studium der praktischen Probleme der Herausbildung der sozialistischen Moral zu erblicken sei. Aus diesen Gründen gab es auf der Konferenz so gut wie keinen wissenschaftlichen Meinungsstreit. Ein weiterer relativer Mangel auf seiten der Theorie scheint mir darin zu liegen, daß einzelne Redner Fragen berührten, die in der sowjetischen Literatur auch soweit sie uns in deutscher Sprache zur Verfügung steht bereits teilweise beantwortet sind. Die jahrelange Diskussion einer Anzahl allgemeiner Fragen der marxistischen Ethik hat in der Sowjetunion schon eine gewisse Reife erreicht besonders auf dem Gebiet des Verhältnisses von Recht und Moral, des moralischen Faktors in der Armee und der Jugenderziehung , die viele Redner nicht beachteteten. In theoretischer Hinsicht lassen sich aus dem Konferenzverlauf zwei Schlüsse ziehen: 1. Eine der Hauptfragen, deren Beantwortung für die richtige sittliche Beurteilung der praktischen Haltung der Werktätigen im Arbeitsleben dringend erforderlich ist, wurde in fast allen Diskussionsbeiträgen mindestens berührt: die Frage, ob man von sozialistischer Moral erst dann sprechen kann, wenn eine bestimmte gute Handlung, Pflichterfüllung (z. B. qualitätsgerechte, vorfristige Erfüllung der Produktionkaufgabe) eines einzelnen Werktätigen auf Grund seines sozialistischen moralischen Bewußtseins erfolgt ist, oder schon dann, wenn ihr lediglich andere Motive zugrunde liegen, sie aber objektiv dem sozialistischen Aufbau dient. Begnügt man sich mit dem objektiven Kriterium und bewertet jede gesellschaftlich nützliche Handlung auch als sozialistisch-moralisch, als Ausdruck sozialistischer Moral, so bedeutet das in gewisser Weise einen Verzicht auf das Bemühen, das Bewußtsein dieses Werktätigen zu heben. In diesem Falle käme das Prädikat „moralisch wertvoll“ jedem noch so weit von sozialistischer Bewußtheit Entfernten zu am Ende auch einem Gegner der DDR , wenn er nur die ihm übertragenen Aufgaben erfüllt, gleich, aus welchen Motiven. Umgekehrt ist es aber auch unzulässig, eine gute Haltung nur dann als sozialistisch-moralisch zu bezeichnen, wenn sie auch Ausdruck einer marxistisch-wissenschaftlichen Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge ist und wenn ihr „rein“ sittliche Motive zugrunde liegen. In diesem Fall wäre der Kreis der „guten“ Menschen auf wenige beschränkt. Die Schwierigkeit besteht darin, die Eigenart der sozialistischen Moral als eines Prozesses richtig, d. h. so zu erklären, daß alle gesellschaftlichen Einrichtungen, zu deren Obliegenheiten die Erziehung zur sozialistischen Moral gehört nicht zuletzt unsere Gerichte , einen Anhalt und Maßstab besitzen, wann eine Handlung als sozialistisch-sittlich zu bewerten und zu belobigen ist. 2. Eine weitere, dringende Aufgabe, welche die Konferenz ans Licht gebracht hat, besteht darin, die einschlägige wissenschaftliche Arbeit, die in den verschiedenen juristischen, philosophischen und pädagogischen Instituten geleistet wird, zusammenzufassen und zu organisieren. Solche notwendigen Arbeiten wie die Bestimmung des Gegenstandes der Ethik, ihre Abgrenzung zu anderen Bereichen der marxistischen Wissenschaft sowie die Ausarbeitung der einzelnen Kategorien in ihrem systematischen Zusammenhang würden durch die Kollektivität erheblich begünstigt werden. Dabei wäre schon viel gewonnen, wenn sich die marxistischen Wissenschaftler in Fragen der Ethik einer einheitlichen Terminologie bedienen könnten. 308;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 308 (NJ DDR 1957, S. 308) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 308 (NJ DDR 1957, S. 308)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Zustandes nur dadurch erfolgen kann, daß zeitweilig die Rechte von Bürgern eingeschränkt werden. Gehen Gefahren von Straftaten, deren Ursachen oder Bedingungen oder anderen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Zustandes nur dadurch erfolgen kann, daß zeitweilig die Rechte von Bürgern eingeschränkt werden. Gehen Gefahren von Straftaten, deren Ursachen oder Bedingungen oder anderen die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Einarbeitung von neu eingestellten Angehörigen dfLinie Untersuchung als Untersuchungsführer, - die Herausareiug grundlegender Anforderungen an die Gestaltung eiEst raf en, wirksamen, auf die weitere Qualifizierung der Entscheidungsvorbereitung noch Reserven bieten, vor allem hinsichtlich ihrer umfassenden Ausschöpfung und bewußten Nutzung bei der Realisierung der erforderlichen Maßnahmen vor und im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung -von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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