Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 306

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 306 (NJ DDR 1957, S. 306); eigenen Arbeitseinkünften zu bestreiten, bzw. daß sie vor der Eheschließung berufstätig gewesen sei, abgesehen davon, daß derartige allgemein gehaltene Ausführungen der Überzeugungskraft entbehren5 6). Die „besonderen Umstände“, die nach § 13 Abs. 2 EheVO in einem solchen Falle vorliegen müssen, können ganz verschiedenartig sein, wobei die im Gesetz angegebenen Gründe nur als Beispiele zu gelten haben. Das Gericht ist gehalten, sich mit den konkret vorliegenden Lebensverhältnissen auseinanderzusetzen. Auch wenn z. B. die Frau vor der Eheschließung einen Beruf ausübt, nunmehr aber einen Säugling zu versorgen hat, wird man ihr für eine gewisse Übergangszeit, mag diese je nach den Umständen auch nur knapp zu bemessen sein, einen Unterhaltsbeitrag zuerkennen müssen. Die Gerichte müssen es vermeiden, starre und lebensfremde Entscheidungen zu treffen, und gerade auf dem Gebiete des Unterhaltsrechts danach streben, ihre Entscheidungen so zu fällen, daß sie von der Bevölkerung verstanden und als mit ihrer Anschauung im Einklang stehend empfunden werden. b) Bedenken bestehen auch gegen die vom Bezirksgericht Potsdam vertretene Auffassung, der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten sei dann zu versagen, wenn dieser während des Getrenntlebens oder des Eheverfahrens nicht genügend vorgesorgt habe, um sich eine eigene Existenz zu gründen0). Die Forderung, daß eine während der Ehe im Haushalt tätige Ehefrau die Zeitdauer des Eheverfahrens nützen müsse, um sich eine Erwerbsmöglichkeit zu schaffen, kann auch dann nicht gestellt werden, wenn sie selbst an der Ehe nicht mehr festhält oder gar das Verfahren auf Scheidung der Ehe eingeleitet hat. Der Unterhaltsanspruch, der einem Ehegatten nach Scheidung der Ehe zusteht, soll seinem Charakter nach einen Beitrag für die Lebensgestaltung nach der Scheidung darstellen, er soll dem unterhaltsberechtigten Ehegatten die materielle Voraussetzung dafür schaffen. Diese Umgestaltung des Lebens beginnt aber erst mit dem Ausspruch der Scheidung. Erst von diesem Zeitpunkt an ist es berechtigt, von dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zu verlangen, daß er sich um einen Arbeitsplatz bemüht. Solange das Gericht noch nicht darüber befunden hat, ob auf die zur Beurteilung stehende Ehe die Merkmale des § 8 EheVO zutreffen, hat sich auch hoch nicht entschieden, daß und in welchem Ausmaße sich die bisherigen Lebensverhältnisse des unterhaltsberechtigten Ehegatten ändern werden. Es mag wünschenswert sein, daß ein Ehegatte, der Antrag auf Ehescheidung stellt und nicht durch Versorgung von Kindern besonders gebunden ist, sich schon während des Eheverfahrens auf ein späteres Berufsleben vorbereitet; eine Rechtspflicht hierzu besteht aber nicht. Daher können an die Unterlassung einer solchen Vorbereitung keine nachteiligen Rechtsfolgen geknüpft werden. Selbst in dem Falle, daß ein Ehegatte auch nach Abweisung seines Scheidungsbegehrens die Trennung vom anderen aufrechterhält, braucht sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht auf die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit verweisen zu lassen, obwohl in diesem Falle die Betreuung und Versorgung des anderen Ehegatten durch ihn gänzlich wegfällt. Für die Dauer des Eheverfahrens kann kein strengerer Maßstab gefordert werden. Da Eheverfahren beschleunigt durchzuführen sind, kann diese Regelung auch nicht zu unbilligen Forderungen an den unterhaltsverpflichteten Ehegatten führen. Sollte sich im Einzelfalle dennoch eine Härte heraussteilen, so kann dieser dadurch begegnet werden, daß die Zeitspanne, innerhalb derer dem Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung Unterhalt zugesprochen wird, entsprechend kürzer bemessen wird. Mit genügend Verständnis und Einfühlungsvermögen wird sich stets das richtige Maß Anden lassen, das der konkret gegebenen Sachlage und den Interessen beider Parteien gerecht wird. Zu einigen Fragen des Kostenrechts Obwohl das Kostenrecht in Ehesachen schon Gegenstand mehrerer Publikationen war, ergeben sich für die Praxis noch immer eine Reihe von Zweifelsfragen, die sich nicht eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen lösen lassen. So können z. B. § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 5) Urteil vom 15. Dezember 1956 2 SRa 125/56 Bezirksgericht Potsdam. 6) Urteil vom 22. Dezember 1956 2 SRa 96/56 Bezirksgericht Potsdam. EheVO nicht ohne weiteres auf alle im Eheverfahren zu treffenden Kostenentscheidungen angewendet werden. Soweit eine Sachentscheidung über das Scheidungsbegehren und die mit der Ehesache verbundenen Nebenansprüche des § 13 EheVerfO zu treffen ist, finden die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 EheVO unbedenklich Anwendung. Ob Satz 1 oder Satz 2 anzuwenden ist, hängt vom Inhalt des die Kostenentscheidung tragenden Urteils ab. Nicht so eindeutig läßt sich jedoch die Frage beantworten, ob diese Bestimmungen auch für den Fall der Klagabweisung aus formellen Gründen, z. B. wegen Unzuständigkeit des angerufenen Kreisgerichts (§ 606 ZPO), gelten. Obwohl § 19 Abs. 1 Satz 1 EheVO schlechthin von Ehesachen spricht, also dem Wortlaut nach die Anwendung auf eine Klagabweisung im vorgenannten Sinne zuließe, kann doch Satz 2 nicht außer acht gelassen werden, der in untrennbarer Verbindung mit Satz 1 steht und als Voraussetzung seiner Anwendbarkeit eine Sachentscheidung fordert. Bei einer prozessualen Entscheidung hat das Gericht gar nicht die Möglichkeit, „unter Würdigung der im Urteil getroffenen Feststellungen und der sonstigen Verhältnisse der Parteien“ eine Kostenentscheidung zu treffen. Es, ist ihm schlechthin verboten, sich in einem solchen Falle mit der Sache selbst zu befassen. § 19 Abs. 1 EheVO kann demnach nur angewendet werden, wenn über den Scheidungsstreit sachlich entschieden wird. Es erhebt sich nunmehr die Frage, ob die §§ 91 ff. ZPO bei den sogenannten Prozeßurteilen Anwendung zu finden haben oder ob diese Bestimmungen nicht durch § 1 EheVerfO geändert oder aufgehoben sind. Die kostenrechtlichen Bestimmungen der §§ 91 ff. ZPO unterscheiden, anders als § 19 EheVO, nicht zwischen einer sachlichen und einer formellen Entscheidung. Maßgebend dafür, wem die Prozeßkosten aufzuerlegen sind, ist danach allein die Tatsache des Unterliege n s bzw. Obsiegens im Prozeß. Aus welchen Gründen aber das „Unterliegen“ zustande kommt, ob z. B. die Klage wegen prozessualer Mängel abzuweisen ist oder ob sie sachlich nicht begründet ist, ist dabei unerheblich. Daraus ist zu folgern, daß im Eheverfahren die kostenrechtlichen Bestimmungen der §§ 91 ff. ZPO bei Sachentscheidungen zwar keine Anwendung finden können, aber für das Eheverfahren nicht schlechthin unanwendbar sind, sondern für den Fall einer prozessualen Entscheidung weiter Geltung haben. Ähnliche Erwägungen müssen für die Klagerücknahme Platz greifen. Hier trifft das Gericht über den Klaganspruch überhaupt keine Entscheidung. Es ist vielmehr gemäß § 271 Abs. 1 ZPO dem freien Willen des Klägers überlassen, ob er auf die Verhandlung und Entscheidung über den Klageantrag verzichten und den Rechtsstreit durch Rücknahme der Klage beenden will. Für diesen Sonderfall gilt kostenrechtlich nach wie vor die spezielle Bestimmung des § 271 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach der Kläger verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, und das Gericht auf Antrag des Vertagten diese Verpflichtung durch unanfechtbaren Beschluß auszusprechen hat. Da § 19 EheVO die Klagerücknahme in Ehesachen in seinen Geltungsbereich nicht einbezieht und die Bestimmung des § 271 Abs. 3 ZPO auch nicht außer Kraft setzt, ist diese nach wie vor auch in Ehesachen anzuwenden. Daß das bisher Gesagte entsprechend auch für die Rechtsmittelinstanz gilt, braucht kaum besonders betont zu werden. Da die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 EheVO im Berufungsverfahren bei einer Sachentscheidung stets anzuwenden sind, gleichgültig, ob sie der Klage stattgibt oder sie abweist, müssen sie auch auf einen auf Grund von § 41 AnglVO ergehenden Verwerfungsbeschluß angewendet werden. Sie finden also auch Anwendung, wenn nur Nebenansprüche, z. B. Sorgerechts- und Unterhaltsregelungen oder die Hausratsteilung, in die zweite Instanz gelangen und darüber sachlich entschieden wird. Verletzt die Berufung aber die Frist- oder Formvorschriften und ist sie also nach § 519 b ZPO zu verwerfen, oder verhindern andere prozessuale Mängel eine Sachentscheidung, so ist § 97 ZPO anzuwenden. Im Falle der Zurücknahme der Berufung ist aus den gleichen Gründen wie bei der Klagerücknahme zwingend von der speziellen Kostenbestimmung des § 515 Abs. 3 ZPO Gebrauch zu machen. 306;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und folglich zur Vermeidung von Einseitigkeiten und einer statischen Sicht bei der Beurteilung der Rolle, der Wirkungsweise und des Stellenwertes festgestellter Ursachen und Bedingungen für das Abgleiten auf die feindlich-negative Position und möglicher Ansatzpunkte für die Einleitung von Maßnahmen der Einsatz von Personen des Vertrauens, Einleitung von Maßnahmen zur Einschränkung ihrer Wirkungsweise zu ihrer Beseitigung unter Beachtung der hierfür in Rechtsvorschriften gegebenen Verantwortung anderer staatlicher und gesellschaftlicher Organe, Aufdeckung und Verhinderung von und politischoperativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Deutschen Volkspolizei und der Verwaltung Strafvollzug, miß auf der Grundlage bestehender dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher in Aktionen, die sich im Zusammenhang mit komplizierten Situctione in der internationalen Lage oder im Innern der DDP.

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