Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 302

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 302 (NJ DDR 1957, S. 302); weil es nicht Aufgabe der Rechtsprechung sein kann, auch eine solche Entscheidung zu treffen. Die den Ehegatten nach der Entscheidung des Obersten Gerichts gemeinsam z’ustehenden Werte können somit nicht als eine Art gemeinschaftliches Eigentum aufgefaßt werden. Welcher Art ist dann der Anspruch der Ehefrau, der aus der Mitarbeit in der kleinen Warenwirtschaft des Mannes erwächst? Wird das Wesen dieses Anspruchs durch den wirtschaftlichen Charakter der Beziehungen oder durch die ehelicHen Verhältnisse bestimmt? In der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichts heißt es: „Diese Tätigkeit verrichtet sie (die Ehefrau W. A.) weil sie mit ihrem Ehemann in einer Lebensgemeinschaft steht, die beide zu gegenseitiger Hilfe und Beistand verpflichtet. Aus diesem famitien-rechtlichen Charakter des beiderseitig verpflichtenden Lebensverhältnisses folgt, daß die Arbeit jedes Ehegatten, im Beruf wie im Haushalt, gleichzusetzen und gleichrangig zu werten ist“. Damit scheint der wesentliche Gesichtspunkt hinreichend gekennzeichnet zu sein. Es besteht grundsätzlich kein Unterschied zum Charakter der Arbeit der Ehefrau im Haushalt; die gesellschaftlichen Grundlagen des Ausgleichsanspruchs sind gleichermaßen gegeben. Allerdings lassen die Ausführungen des Obersten Gerichts offen, ob auch in diesem Fall bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs grundsätzlich von der Hälfte des Vermögenserwerbs auszugehen ist. Die Besonderheit besteht in der Tatsache, daß die Arbeit der Frau und der Vermögenserwerb der Eheleute ermöglicht werden durch die Ausnutzung der dem Manne gehörenden Produktionsmittel. Ich halte diesen Umstand für unerheblich, solange zwischen den Eheleuten kein Arbeitsrechtsverhältnis begründet wird, vielmehr die ehelichen Beziehungen Ursprung der Mitarbeit sind. Sind in dem Betrieb noch andere Arbeitskräfte beschäftigt worden, dann allerdings ist zu berücksichtigen, daß der Vermögens,erwerb nicht nur das Ergebnis der Arbeit der Eheleute ist. Diese Schlußfolgerungen wird man für die Mitarbeit der Ehefrau in allen Fällen der kleinen Warenwirtschaft ziehen können, also auch im Handwerk und im Kleinhandel. Ganz anders stellen sich die Beziehungen dar, wenn die Frau in einem kapitalistischen Betrieb ihres Mannes mitarbeitet. Die Akkumulation des Mehrwerts beruht hier nicht auf der Arbeit der Eheleute, sondern auf der Ausbeutung der Lohnarbeiter. Die Aneignung des Mehrwerts erfolgt auf Grund des Privateigentums in der Person des kapitalistischen Produktionsmitteleigentümers, und das ist nur der Mann. Wäre die Frau am akkumulierten Mehrwert des Mannes in der Höhe einer bestimmten Quote beteiligt, so würde hierdurch das eheliche Verhältnis zu einem kapitalistischen Produktionsverhältnis werden, was dem Wesen der Ehe in unserem Staat widersprechen muß34 35). Da sie aber andererseits durch ihre Mitarbeit ebenfalls keine dem Mann gegenüber bestehende Arbeitsverpflichtung erfüllt und da auch ihr gegenüber das Prinzip der Gleichberechtigung anzuwenden ist, kann sie nicht leer aussehen. Deshalb hat die Rechtsprechung auch für solche Fälle einen Ausgleichsanspruch anerkannt36). Schwierigkeiten bereitet in diesen Fällen die Bemessung des Ausgleichsanspruchs. Aus den schon genannten Gründen kann er sich nicht ausdrücken' in einem bestimmten Bruchteil des in der Person des Mannes akkumulierten Mehrwerts als einer Art kapitalistischer Beteiligung am Gewinn. Andererseits kann aber die Tätigkeit der Frau auch nicht als Lohnarbeit bewerbet werden36). Hier sind alle Umstände sorgfältig abzuwägen, z. B. die Dauer der Ehe, die Art der Mitarbeit, der Vermögenserwerb des Mannes, eine gleichzeitige Arbeit im Haushalt, die Lebensverhält- 34) Deshalb kann der Entscheidung BG Magdeburg vom 13. November 1956, NJ 1957 S. 29, nicht zugestimmt werden, die die Hälfte des Erwerbs im Hotelbetrieb des Mannes der Frau als Ausgleichsanspruch zuspricht. Die Entscheidung spricht von der Hälfte „des Wertes des Zuerwerbs“, woraus geschlossen werden kann, daß die Vorstellungen der Zugewinnsgemeinschaft formell übernommen wurden. 35) So KG in NJ 1953 S. 183; Entscheidung des Ministers der Finanzen in NJ-Rechtsprechungsbeilage 1956 Nr. 4 S. 62 mit Anmerkung von Ostmann. 36) vgl. Entscheidung des Ministers der Finanzen a. a. O. pisse der Familie usw. Man könnte als Ausgangspunkt denjenigen Betrag wählen, der bei einer normalen Haushaltsführung von beiden Ehegatten hätte erspart werden können, wenn sie auf Grund beruflicher Tätigkeit Einkommen nur aus eigener Arbeit gehabt hätten. Nach allgemeinen Regeln wäre von der Hälfte dieses mutmaßlichen Betrages auszugehen. Dieser Betrag wird dann unter Beachtung der sonstigen Umstände in beiden Richtungen eine entsprechende Korrektur erfahren müssen. Jedenfalls kann keinesfalls dem zugestimmt werden, daß bei kapitalistischen Produktionsverhältnissen der Ausgleichsanspruch grundsätzlich die Hälfte de's akkumulierten Mehrwerts ausmachen soll. Die Frage, ob der Ausgleichsanspruch übertragbar und vererblich ist, ist verschiedentlich verneint worden37). Eine solche Beantwortung geht offenbar auf § 22 EFGB zurück, der derartiges bestimmt. Die Ableitung eines solchen Rechtssatzes aus § 22 EFGB übersieht aber einen bedeutsamen Unterschied zwischen der Regelung der Vermögensbeziehungen der Ehegatten nach dem EFGB einerseits und dem jetzt geltenden Recht auf der anderen Seite. Der Entwurf kennt nämlich zwischen Ehegatten ein umfangreiches gemeinsames Vermögen38). In dieses gemeinsame Vermögen geht der überwiegende Teil der Ersparnisse der Eheleute, insbesondere also auch des Ehemannes ein, während nach geltendem Recht die Ehefrau an diesem nur in der Form des Ausgleichsanspruchs „beteiligt“ ist. Der Ausgleichsanspruch nach dem Entwurf ist also neben dem Anspruch der Ehefrau auf die Hälfte des gemeinsamen Vermögens im Falle der Auflösung der Ehe ein zusätzlicher Anspruch, während der Ausgleichsanspruch nach geltendem Recht ihr alleiniger Anspruch ist. Und weiter: Während nach § 22 EFGB dieser Anspruch nur gewährt wird für die Erfüllung der Pflichten als Hausfrau und Mutter, beruht der Ausgleichsanspruch nach geltendem Recht auch auf der beruflichen Mitarbeit der Ehefrau. Der Anspruch nach § 22 EFGB unterscheidet sich mithin sowohl hinsichtlich seines Gegenstandes als auch hinsichtlich seiner Höhe wesentlich von dem des geltenden Rechts; es sind eigentlich zwei verschiedene Ansprüche, die gar nicht ohne weiteres miteinander verglichen werden können. Deshalb kann aus § 22 EFGB für das geltende Recht weder die Unübertragbarkeit noch die Unvererb-lichkeit abgeleitet werden. Kann man auch ohne Bezugnahme auf § 22 EFGB die Auffassung vertreten, daß der Ausgleichsanspruch ein höchst persönlicher Anspruch und deshalb weder abtretbar noch vererblich ist? Hierfür liegen keine Gründe vor. Seinem Gegenstand nach stellt sich der Ausgleichsanspruch als ein Vermögenswert dar, der das Ergebnis der Arbeit der Frau ist. Er muß deshalb in seiner rechtlichen Behandlung auch dem Ergebnis der Arbeit des Mannes gleichgestellt werden. Er ist, wie eingangs dargelegt, als Ausgleichsanspruch ein Erfordernis der Gleichberechtigung. Deshalb verstößt es sogar gegen die Gleichberechtigung der Frau, wenn das ihr zugesprochene Ergebnis aus ihrer Arbeit rechtlich geringere Garantien erfährt als auf seiten des Mannes. Deshalb ist dieser Anspruch sowohl übertragbar als auch vererblich. Die Ehe wird durch den Tod aufgelöst. Zum Nachlaß der Ehefrau gehört der Ausgleichsanspruch. Stirbt der Ehemann, so stehen der Ehefrau zwei verschiedene Ansprüche gegen den Nachlaß zu: einmal der Ausgleichsanspruch; er ist Nachlaßverbindlichkeit und muß vor der Auseinandersetzung am Nachlaß erfüllt werden. Daneben hat die Frau die Rechte als Erbe nach den allgemeinen Bestimmungen des Erbrechts des BGB. 37) So BG Dresden in NJ 1956 S. 514 und Ostmann in NJ-Rechtsprechungsbeilage 1956 Nr. 4 S. 62. Für die Vererblichkeit, wenn auch ohne ausreichende Begründung; BG Halle in NJ 1955 S. 319, Clauß in NJ 1956 S. 514, neuerdings BG Magdeburg in NJ 1957 S. 29. 38) Hierzu gehört alles, was von den Ehegatten nach der Eheschließung durch Arbeit oder mit Hilfe von Arbeitseinkünften erworben und gemeinsam genutzt wird oder sonst der gemeinsamen Lebensführung der Familie dient. 302;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 302 (NJ DDR 1957, S. 302) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 302 (NJ DDR 1957, S. 302)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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