Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 300

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 300 (NJ DDR 1957, S. 300); in der DDR vereinbar, wenn der Mann sich hinsichtlich seiner Ausgleichsverpflichtung um so besser stehen würde, je beruflich unqualifizierter seine Frau ist. Dies wäre im Ergebnis eine Art Standesrecht, wonach Gleiches Arbeit im Haushalt und Erziehung der Kinder ungleich wäre. Der grundsätzlichen Auffassung des Obersten Gerichts ist deshalb beizutreten. Das von Grandke geäußerte Bedenken, daß es denkbar wäre, daß sich hierbei die berufstätige Frau schlechter stellen könnte als die im Haushalt tätige Ehefrau, scheint mir schon den tatsächlichen Verhältnisse nicht gerecht zu werden. Die berufstätige Ehefrau hat außerdem den bedeutsamen Vorteil für sich, daß ihr schon während der Ehe mehr persönliche Mittel zur Verfügung stehen, so daß sie im erheblich größeren Umfang ihre persönlichen Wünsche befriedigen kann. Der Vergleidi kann nicht nur formal ausgehen von einem fiktiven Endergebnis bei Auflösung der Ehe. (Zur weiteren Konkretisierung der Höhe des Anspruchs wird weiter unten Stellung genommen.) Der familienrechtliche Charakter des Anspruchs muß Bedeutung für seine Realisierung haben. Das Oberste Gericht hat sich mit der Kontroverse befaßt, ob der Anspruch „schuldrechtlicher“ oder „dinglicher“ Natur ist, ohne sich mit dem familienrechtlichen Inhalt des Ausgleichsanspruchs genügend auseinanderzusetzen. Dabei bestand, wie noch dargetan wird, hierzu alle Veranlassung. Das Oberste Gericht folgert den schuldrechtlichen Charakter des Ausgleichsanspruchs daraus, daß die Vermögensauseinandersetzung unter den Eheleuten Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs ist und daß vorher seine Bestimmung nicht möglich ist10). Der dingliche Charakter des Anspruchs stünde insbesondere dem Rechtsgrundsatz des Liegenschaftsrechts Publizitätsprinzip und Spezialitätsprinzip entgegen. Handle es sich z. B. um ein Grundstück, so müsse sich der Eigentümer nach dem geltenden Recht aus dem Grundbuch ergeben. Das würde aber bei einem dinglichen Charakter des Ausgleichsanspruchs nicht der Fall sein19 20). Der Anspruch sei auf eine „anteilmäßige Beteiligung“ an dem aus den gemeinsamen Ersparnissen erworbenen Vermögen gerichtet21). Dabei ist „Beteiligung“ wirtschaftlich zu verstehen, nicht als sachenrechtlicher Begriff. Besondere Untersuchungen widmet das Oberste Gericht der Frage, „in welcher Weise der Anspruch der Ehefrau auf Beteiligung an dem aus gemeinsamen Ersparnissen der Eheleute erworbenen Vermögen zu realisieren ist“. Das Gericht geht hierbei von den Interessen der Parteien aus und erklärt weiterhin das überwiegende Interesse eines Ehegatten oder der gemeinsamen Kinder der Eheleute ausnahmsweise für erheblich. Entscheidend seien die näheren tatsächlichen Umstände. Diese Umstände erblickt das Gericht auch in den Verhältnissen der Eheleute während der Ehe in bezug auf die Vermögenswerte, die dem Ausgleichsanspruch zugrunde liegen. Diese Gesichtspunkte können nach Auffassung des Obersten Gerichts dazu führen, daß bei der „anteilmäßigen Beteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten an einem aus gemeinsamen Ersparnissen erworbenen Grundstück“ sowohl die Einräumung einer Hypothek als auch die Einräumung des Miteigentums ausgesprochen werden kann. Bei der Entscheidung sei zu vermeiden, daß vorhandene Spannungen der Eheleute noch vertieft werden22). Zweifellos kann das Gericht so im Falle eines schuldrechtlichen Anspruchs nicht praktizieren, da es sich bei einem schuldrechtlichen Anspruch um Fragen der Vollstreckung handelt, die nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens sind. Insoweit ist Grandke zuzustimmen23). Auf der anderen Seite kann man nicht daran vorübergehen, daß die jetzt eingeschlagene Entwicklung der Rechtsprechung den gesellschaftlichen Verhältnissen besser gerecht wird, als wenn die Regelung dieser Fragen mit der Methode der Zwangsvoll- 19) OG in NJ 1954 S. 87 und NJ 1956 S. 512. 20) So OG ln NJ 1954 S. 87. 21) So OG in NJ 1956 S. 512. 22) vgl. hierzu insbesondere OG ln NJ 1956 S. 512. 23) Staat und Recht 1957, Heft 3, S. 289. Streckung erfolgt. Das Oberste Gericht hat mit dieser Entscheidung und das gilt es zu erkennen den familienrechtlichen Charakter des Ausgleichsanspruchs berücksichtigt und die erforderlichen rechtlichen Schlußfolgerungen gezogen, ohne dies in der Begründung klar auszusprechen. Es gibt vermögensrechtliche Ansprüche, die Gegenstand des Zivilrechts, aber ebenso solche, die Gegenstand des Familienrechts sind. Im Falle des Unterhalts ist uns das geläufig; erinnert sei nur an die Problematik des Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Kindes. Aber auch vermögensrechtliche Ansprüche zwischen Eheleuten können einen rein familienrechtlichen Charakter tragen. Das eheliche Güterrecht des BGB ist durch seinen zivilrechtlichen Charakter gekennzeichnet. Die Güterstände des BGB sind schuldrechtlich und sachenrechtlich aufgebaut. Deshalb erfolgt auch die Auseinandersetzung nach diesen Grundsätzen. Orientieren wir uns als Beispiel an der Errungenschaftsgemeinschaft, die der Problematik des Ausgleichsanspruchs am nächsten steht. Gern. §§ 1546, 1477 BGB erfolgt die Teilung des Überschusses nach den Vorschriften über die Gemeinschaft, also Teilung in Natur oder Erlösteilung nach Pfandverkauf, bei Grundstücken im Wege der Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses. Erwirbt ein Ehegatte bei der Auseinandersetzung von einem anderen, so haftet er für die Sach- und Rechtsmängel wie ein Verkäufer. Auch die Zugewinnsgemeinschaft nach dem Stand der Arbeiten am Entwurf des neuen Familienrechts in Westdeutschland ist zivilrechtlich ausgestaltet24), zum Teil neuerdings auch erbrechtlich, da bei Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten anstelle eines Ausgleichsanspruchs der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten sich um ein Viertel erhöht (eine Regelung, die den Mann offensichtlich bevorzugt). An dieser zivilrechtlichen Konzeption ändern auch die u. U. zugunsten des Mannes durch das Vormundschaftsgericht zu treffenden Schutzmaßnahmen nichts (§§ 1382, 1383 des Entwurfs). Sie sind ihrem Wesen nach Vollstreckungsschutzbestimmungen. Im Gegensatz hierzu ist es ein besonderes Merkmal des familienrechtlichen Anspruchs, daß seine Realisierung nicht losgelöst von den ehelichen und familiären Verhältnissen erfolgt, sondern gerade unter deren eingehender Würdigung, selbst wenn es zur Auflösung der Ehe kommt; denn es handelt sich ja gerade um die Nachwirkungen dieser Ehe. Es kann ergänzend auf die weiteren Gesichtspunkte der oben zitierten Entscheidung des Obersten Gerichts verwiesen werden. Unter sozialistischen Verhältnissen, wo diese vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten der Festigung der Ehe und Familie dienen sollen, gewinnt diese Eigentümlichkeit des familienrechtlichen Anspruchs besondere Bedeutung. Sie findet z. B. klaren Ausdruck im Art. 10 des sowjetischen Gesetzbuchs über die Ehe, Familie und Vormundschaft, wonach bei Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens der Eheleute im Streitfall das Gericht über die Teilung zu bestimmen hat25). Dasselbe Prinzip kennt § 20 EFGB. Erkennt man den Ausgleichsanspruch als familienrechtlichen Anspruch an, so besteht keine Veranlassung, die Art seiner Realisierung nicht nach dieser Methode zu gestalten. Damit erweist sich die Entwicklung der Rechtsprechung des Obersten Gerichts als grundsätzlich richtig. Es wäre dann Aufgabe der Rechtsprechung, die Methode zu konkretisieren und die maßgebenden Gesichtspunkte herauszuarbeiten. Damit wird zugleich die Frage, ob der Anspruch schuldrechtlichen oder dinglichen Charakter trägt, gegenstandslos. Eine gerichtliche Entscheidung wird sich damit nicht als Leistungsurteil, sondern als Gestaltungsurteil darstellen. 24) vgl. hierzu Maßfeiler Reinicke, zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung des ehelichen Güterrechts ln der Fassung des Unterausschusses „Familienrechtsgesetz“ des Bundestages, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 154 vom 10. August 1956. 25) Dies gilt nicht für vermögensreehtliche Beziehungen, die nicht aus der Ehe folgen, sondern aus gemeinsamer wirtschaftlicher Tätigkeit in der . kleinen Warenwirtschaft: Art. 53 und § l Punkt 12 zu Art. 18 bis 22 des Gesetzbuchs. 300;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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