Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 30

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 30 (NJ DDR 1957, S. 30); Die Zahlungsklage ist auch zulässig, da die Klägerin den Ausgleichungsanspruch als Nachlaßgläubigerin geltend macht und damit vor der Erbschaftsteilung jeden einzelnen Miterben in Anspruch nehmen kann. Die Berufung war daher zurückzuweisen. (Mitgeteilt von Oberrichter Beckmann, BG Magdeburg) §§ 13 ff. EheVO; §§ 48, 61 KRG Nr. 16 (EheG). Über den UnterhaltsansJiruch eines geschiedenen Ehegatten ist auch dann gern. §§ 13 ff. EheVO zu entscheiden, wenn noch z. Z. der Geltung des KRG Nr. 16 die Ehe geschieden und die Unterhaltsklagc erhoben wurde. BG Rostock, Urt. vom 11. Oktober 1956 S 146/56. Die Ehe der Parteien wurde gern. § 48 des EheG Nr. 16 ohne Schuldausspruch geschieden. Im Anschluß an die Scheidung hatte die Klägerin Unterhaltsklage gern. § 61 des EheG erhoben. Das Verfahren mußte gern. § 148 ZPO auf längere Zeit ausgesetzt werden. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, daß über den Unterhaltsanspruch auch heute noch nach den Bestimmungen des EheG zu entscheiden sei, da das heutige Eherecht eine Regelung wie die des § 48 mit seinen speziellen Folgen nicht kenne. Demnach habe die Klägerin lediglich einen Billigkeitsanspruch auf Unterhalt. Die Voraussetzungen hierfür lägen jedoch nicht vor. Das Kreisgericht hatte den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die dagegen eingelegte Berufung wurde das Urteil nur wegen der Höhe des zugesprochenen Unterhalts geringfügig abgeändert. Aus den Gründen: Die Unterhaltsklage wurde zu einer Zeit anhängig gemacht, als das alte Eherecht noch galt. Die Ansicht des Beklagten, daß über den Unterhaltsanspruch auch jetzt noch gern. § 61 Abs. 2 des EheG zu entscheiden sei, weil die Ehe nach langjähriger Trennung aus § 48 dieses Gesetzes ohne Schuldausspruch geschieden wurde, ist rechtsirrig. Der Ministerrat der UdSSR hatte am 20. September 1955 beschlossen, daß die in den Jahren von 1945 bis 1948 in Ausübung der Besatzungsrechte der Vier Mächte vom Kontrollrat in Deutschland erlassenen Gesetze, Direktiven, Befehle u. a. Verordnungen auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ihre Gültigkeit verlieren. Damit war auch das Kontrollratsgesetz Nr. 16 in vollem Umfange außer Kraft getreten. Es ist nichts ersichtlich, woraus geschlossen werden könnte, daß dieses nun nicht mehr anwendbare Gesetz für die Folgen der Scheidung in den Fällen weiterhin Gültigkeit haben sollte, in denen die Ehe noch z. Z. seiner Geltung geschieden wurde. Daraus folgt, daß für die Regelung der familienrechtlichen Ansprüche, die sich aus den Folgen der Scheidung ergeben, ausschließlich die neuen gesetzlichen Bestimmungen, also im vorliegenden Falle die §§ 13 ff. EheVO anzuwenden sind, und zwar unabhängig von den Grundsätzen über den Billigkeitsanspruch bei einer Ehescheidung ohne Schuldausspruch gern. § 48 des EheG. Das bedeutet, daß der Klägerin unter den Voraussetzungen des § 13 EheVO der Unterhalt für eine Übergangszeit, jedoch nicht für länger als 2 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung zugesprochen werden kann. Anmerkung: Der Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen, jedoch kann die allzu knappe Begründung hinsichtlich der Frage, welches Gesetz anzuwenden ist, nicht befriedigen. Zu einer überzeugenden Begründung für die Entscheidung eines derartigen Falles, wie er ja stets bei der Ablösung eines Gesetzes durch ein neues Gesetz praktisch wird, wäre es erforderlich gewesen, den Rechtsgrundsatz anzuführen, aus dem zu entnehmen ist, welches der beiden Gesetze in den sogenannten Ubergangsfällen anzuwenden ist, d. h. dann, wenn ein Anspruch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden oder rechtshängig geworden ist, zur Zeit des Urteilserlasses aber bereits das neue Recht gilt. Diese Frage läßt sich keineswegs für alle Fälle einheitlich beantworten. Als Regel ist der Grundsatz zu betrachten, daß das Gericht dasjenige Recht anzuwenden hat, das im Zeitpunkt des Urteilserlasses in Kraft ist. Diese Regel gilt jedoch nicht ausnahmslos, vielmehr bedürfen einer besonderen Behandlung diejenigen Fälle, in denen auf Grund des alten Rechts’ein Anspruch entstanden ist, den das neue Recht seinem Wesen nach überhaupt nicht kennt, oder sonst über einen Sachverhalt zu entscheiden ist, über welchen nach altem Recht entschieden werden konnte, für den aber das neue Recht infolge einer prinzipiellen Neuorientierung überhaupt keine Regelung enthält. Solche Fälle pflegen bei genügender Sorgfalt von dem Gesetzgeber berücksichtigt zu werden, indem er eine Übergangsregelung schafft, wobei es durchaus denkbar ist, daß die Übergangsregelung in der Anordnung besteht, auf den fraglichen Sachverhalt noch das alte Recht anzuwenden; gelegentlich wird auch eine Fiktion geschaffen, die es ermöglicht, das neue Recht anzuwenden, obwohl es für den Streitfall keine Bestimmungen vorsieht. Eine solche Übergangsregelung enthält beispielsweise § 16 EheVO, der für die nach dem alten Ehegesetz mögliche, dem neuen Gesetz aber nicht mehr bekannte Eheaufhebungsklage bestimmt, daß eine solche unter dem alten Gesetz bereits erhobene Klage nach Inkrafttreten des neuen Rechts als Scheidungsklage fortzuführen ist. Es kann aber auch Vorkommen, daß der Gesetzgeber es verabsäumt hat, eine notwendige Übergangsregelung zu schaffen. In solchen Fällen ist es Sache des Gerichts, aus dem Wesen des streitigen Anspruchs und dem Vergleich zwischen neuem und altem Recht die Schlußfolgerung auf das anzuwendende Gesetz zu ziehen. Es kann die Sache nicht einfach mit dem formalen Hinweis darauf abtun, daß das neue Gesetz mangels. Übergangsregelung angewandt werden müsse. Offensichtlich will aber der Beklagte im vorliegenden Falle auf etwas derartiges hinaus. Er ist der Meinung, daß § 61 des alten Ehegesetzes einen Sachverhalt regele, der seinem Wesen nach im neuen Recht nicht mehr existieren könne, und der daher noch nach dem alten Recht entschieden werden müsse. Wahrscheinlich ist er der Meinung, daß es bei Erlaß der EheVO übersehen worden sei, für diesen Fall eine Übergangsregelung zu treffen. Die Problematik des Falles besteht also in Wahrheit in der Frage, ob § 61 KRG Nr. 16 tatsächlich einen der EheVO wesensfremden Sachverhalt zur Voraussetzung hat, der sich unter Anwendung der neuen Vorschriften nicht befriedigend entscheiden läßt, wobei sich im Bejahungsfälle die zwingende Folgerung ergäbe, daß der Gesetzgeber eine notwendige Übergangsregelung versehentlich nicht getroffen hat. Jene Frage ist jedoch eindeutig zu verneinen. In Wahrheit ist gerade das Gegenteil der Fall: der dem § 61 KRG Nr. 16 zugrundeliegende Tatbestand ist dem neuen Recht nicht nur nicht wesensfremd, sondern er ist sogar heute der Regelfall geworden! Die Scheidung der Ehe ohne Schuldausspruch, die früher verhältnismäßig selten vorkam, ist heute die allein mögliche Form der Scheidung; die gesamte Un-ierhaltungsregelung des neuen Rechts setzt Scheidungen ohne Schuldausspruch voraus. Auch inhaltlich ist der Unterhaltsanspruch nach § 61 KRG Nr. 16 dem Unterhaltsanspruch nach §§ 13 ff. EheVO durchaus nicht unähnlich; in beiden Fällen wird sowohl die Dauer als auch die Höhe des Unterhaltsanspruchs auf die persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten unter weitgehender Berücksichtigung der Billigkeit abgestellt. Ergibt schon diese Erwägung, daß der Fall des § 61 KRG Nr. 16 keinen Tatbestand beinhaltet, der dem neuen Recht wesensfremd wäre, so spricht für die Anwendung des neuen Rechts noch ein besonderer Umstand. Die EheVO enthält nämlich im § 18 tatsächlich eine Übergangsregelung für Unterhaltsansprüche, die zwar nicht gerade den Fall des § 61 KRG Nr. 16 betrifft, jedoch die gesetzgeberische Tendenz klar erkennen läßt, die darin besteht, sogar rechtskräftig entschiedene oder auf Vertrag beruhende Unterhaltsverhältnisse zwischen geschiedenen Ehegatten den neuen Unterhaltsgrundsätzen anzupassen, wenn die bisherige gerichtliche oder vertragliche Regelung unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse diesen Grundsätzen widerspricht. Hierin kommt zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber Wert darauf gelegt hat, gerade in der Frage der Unterhaltsbeziehungen zwischen früheren Eheleuten unsere neuen Auffassungen möglichst umfassend zur Grundlage gerichtlicher Entscheidungen zu machen, und auch 30;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 30 (NJ DDR 1957, S. 30) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 30 (NJ DDR 1957, S. 30)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter die objektive Analyse der Wirksamkeit der Arbeit mit und weiterer konkreter politisch-operativer Arbeitsergebnisse bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der hier behandelten Erscheinungsformen des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher eine große Bedeutung. In den meisten Fällen wird der Erstangriff auf der Grundlage der Anweisung zur Durchführung und Absicherung von Gefangenentransporten und Vorführungen zu Gerichten der sowie zur operativen Absicherung von Prozessen durch die Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei der Beweisführung bilden eine untrennbare Einheit. Das sozialistische Strafverfahrensrecht enthält verbindliche Vorschriften über die im Strafverfahren zulässigen Beweismittel, die Art und Weise ihrer Begehung, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Beweggründe des Beschuldigten, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Asylgewährung Prüfungs-handlungen durchzuführen, diesen Mißbrauch weitgehend auszuschließen oder rechtzeitig zu erkennen. Liegt ein Mißbrauch vor, kann das Asyl aufgehoben werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X