Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 3

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 3 (NJ DDR 1957, S. 3); erklärung ausgeführt, daß die Regierung das Wachstum der sozialistischen Gesetzlichkeit nicht als einen einmaligen, administrativen Vorgang ansieht, sondern als eine Entwicklung, die immerfort die größte Aufmerksamkeit der Staatsführung und aller verantwortlichen Kräfte im öffentlichen Leben fordert. Das ist keine ausschließliche Aufgabe der Justizorgane; sie ist aber, soweit sie diese angeht, von besonderer Bedeutung. Die Lösung umfassender gesetzgeberischer Aufgaben ist im Hinblick auf das große Ziel der demokratischen Wiedervereinigung Deutschlands vielfach aufgeschoben worden. Die Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit wird uns aber immer wieder vor die Notwendigkeit stellen, einzelne Teilgebiete gesetzgeberisch zu regeln. Hier ist der NJ eine große und sehr schöne Aufgabe' gestellt: die Diskussion um die Vervollständigung und Erneuerung unseres sozialistischen Rechts in Gang zu bringen. Sicher ist mit der Diskussion über die Bewährungsprobe unserer Strafprozeßordnung ein guter Anfang gemacht. Solche Diskussionen müssen aber in sachlicher Beziehung noch breiter werden und mehr als bisher von einer großen Zahl von Richtern und Staatsanwälten getragen werden. Die NJ wird jeder konstruktiven Kritik und jedem durchdachten, ehrlichen Vorschlag Gehör verschaffen Uber die Frage, wie die strikte Einhaltung und die weitere Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Straf- und im Zivilverfahren zu gewährleisten ist, wurde in der letzten Zeit in der NJ lebhaft diskutiert. Deshalb kann ich mich auf einige ergänzende Bemerkungen beschränken, die Anregung für eine weitere Ausgestaltung der künftigen Arbeit sein können. Das bedeutsame Problem, das Schulze in NJ 1956 S. 645 mit dem Artikel „Neue Maßstäbe“ aufwirft und mit dem die Frage, welche Handlung nach dem neuen Maßstab für die Beurteilung überhaupt als Verbrechen anzusehen ist, bewußt extrem gestellt wird, ist ebenso wichtig wie die Frage nach der richtigen Strafe und bedarf der ständigen Beachtung. Es wird in der Deutschen Demokratischen Republik keine undifferenziert hohen Strafen geben, und der Erziehungszweck der Strafe wird dem humanen Charakter des sozialistischen Rechts entsprechend immer im Vordergrund stehen. Aber das soll keinen Feind unseres Staates zu Illusionen verleiten; die Verbrechen gegen unseren friedlichen und demokratischen Aufbau werden immer eine gerechte Sühne erfahren. Bei der Anleitung der Strafpolitik hat die NJ bisher die Frage des richtigen Strafmaßes nicht in genügendem Maße beachtet, was von zahlreichen Richtern als ein Mangel empfunden wurde. Fragen des richtigen Strafmaßes sind stets von überragender Bedeutung gewesen und werden es immer bleiben. Deshalb werden sie immer wieder in prinzipiellen anleitenden Artikeln behandelt werden. Darüber hinaus sollten aber auch mehr als bisher Strafurteile ungekürzt veröffentlicht werden, da gerade die eingehende Begründung des Strafmaßes dem Staatsanwalt wie dem Richter eine wertvolle Möglichkeit für die Kontrolle seiner eigenen Maßstäbe gibt. Wenn er sich dabei die Frage vorlegt, ob er dieselbe oder eine andere Strafe beantragt oder ausgesprochen haben würde, so darf dies natürlich nicht zur Herausbildung von festen Sätzen für bestimmte Straftaten führen. Der große Überblick über das Strafmaß, den die Rechtsmittel- und Kassationsentscheidungen des Obersten Gerichts ermöglichen, läßt keinen Zweifel daran, daß zeitweise nicht unerhebliche Differenzen in den Strafmaßstäben zwischen den einzelnen Bezirken bestanden haben. Aber darf es erst so weit kommen? Weil wir wissen, daß ein im Strafmaß unwichtiges Strafurteil häufig das Vertrauen der Werktätigen zu den Organen unseres Staates viel stärker belastet als eine in ihrer praktischen Auswirkung womöglich unbedeutende falsche rechtliche Beurteilung, kann bei der Verwirklichung der Forderung nach strikter Einhaltung der Gesetzlichkeit auf diese Form der Anleitung nicht völlig verzichtet werden. Auch die Staatsanwälte werden davon Nutzen haben, wenn mehr als bisher bei der Veröffentlichung der Antrag des Staatsanwalts erwähnt wird. In unserem Staat hat der Staatsanwalt eine sehr bedeutende Stellung. Seine Anträge zum Strafmaß werden von den Richtern sehr ernst genommen. Deshalb sind falsche Anträge des Staatsanwalts zuweilen mit Ursache für gröbliche Unrichtigkeit im Strafmaß von Urteilen gewesen, die im Kassationsv erfahren beseitigt werden mußten. Im Artikel- wie im Rechtsprechungsteil ist stärker als bisher zu zeigen, in welcher Wnse die Rechte der Werktätigen im Straf- und Zivilverfahren von den Gerichten gewährleistet werden. Durch den ständigen Nachweis der praktischen Realisierung dieser von unserer Regierung mit besonderem Nachdruck erhobenen Forderung wird das Vertrauen der Bevölkerung zu den Organen unserer Staatsmacht wesentlich gestärkt. Unter diesem Gesichtspunkt sollte auch die Veröffentlichung staatsanwaltschaftlicher Einsprüche gegen Ungesetzlichkeiten im Staats- und Wirtschaftsleben fortgesetzt werden. Zum Schluß unserer Wünsche für die NJ möge die Anregung stehen, einen stärkeren Beitrag zur breiteren Entfaltung der Demokratie zu leisten. Sie kann dies in mehrfacher Richtung tun: durch Berichte darüber, wie Richter und Staatsanwälte in Justizausspracheabenden erfolgreich die Werktätigen für die Arbeit unserer Justizorgane interessieren und in ihnen das Gefühl der Mitverantwortung stärken, durch die Darstellung, wie Staatsanwälte vor den Kreis-und Bezirkstagen über die Entwicklung der Kriminalität und über Schwerpunkte ihrer Tätigkeit als Strafverfolgungsorgane, über Mißstände in der Verwaltung, in volkseigenen Betrieben und ihre Tätigkeit als Organ der Allgemeinen Aufsicht berichten, durch Beiträge über die Berichterstattung von Kreisgerichtsdirektören vor dem Kreistag, von Schöffen vor Betrieben und Wählern und durch Informationen über die Hilfe der örtlichen Presse bei der Herstellung einer engen Verbindung zwischen Justiz und Bevölkerung. Die Behandlung solcher Fragen nicht nur von der Methode, sondern auch vom Inhalt her ist eine wertvolle Anregung für jeden Leser, selbst einen wirkungsvollen Beitrag für die breitere Entfaltung der Demokratie in unserem ganzen öffentlichen Leben zu leisten, damit unsere Republik immer stärker der Staat wird, in dem die Werktätigen die gesellschaftliche und ökonomische Entwicklung bestimmen. Andererseits kann aber auch die NJ selbst als Zeitschrift ein gutes Vorbild für die Entfaltung des Meinungsstreits in ihren eigenen Spalten geben und damit der breiteren Entfaltung der Demokratie dienen. Damit wird nichts Neues gesagt, und vor allem kann man der NJ nicht vorwerfen, daß sie in dieser Richtung zögere, ihre Verpflichtung zu erfüllen. Haids Artikel in NJ 1956 S. 561 hat bereits Veranlassung zu einer breiten Diskussion in der NJ und in ihrem Redaktionskollegium gegeben, eine Diskussion, die fortgesetzt werden muß, weil noch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, diesen Meinungsstreit zu entfalten. Die Durchführung von Leserkonferenzen, mit der erfreulicherweise begonnen worden ist, muß weiter fortgesetzt werden, und zwar in geringeren als den bisherigen Zeitabständen. Der Plan, zumindest in allen Bezirksstädten und an den Universitäten Korrespondenten der NJ zu gewinnen, sollte möglichst bald verwirklicht werden. Diese nur beispielsweise angeführten Möglichkeiten können von der NJ aber nur wirkungsvoll genutzt werden, wenn ihr auch in materieller Hinsicht die Kräfte dafür zur Verfügung stehen. Die Vergrößerung der Redaktion durch mehrere für die Redaktionsarbeit qualifizierte und in der Praxis erfahrene Juristen ist eine Notwendigkeit, der sich der Veriag bei aller Rücksichtnahme auf wirtschaftliche Interessen nicht verschließen darf. Ein Ausdruck der breiteren Entfaltung der Demokratie ist auch der Beschluß, das Redaktionskollegium durch Justizfunktionäre aus den Bezirken zu verstärken, um auf diese Weise die Teilnahme der Praktiker an der Gestaltung ihrer Zeitschrift zu erweitern eine Maßnahme, die wir im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung als ein wertvolles Geburtstagsgeschenk für unsere NJ ansehen. In unsere Wünsche für die weitere Arbeit der NJ wollen wir zuletzt die begründete Hoffnung einflechten, daß es ihr gelingen möge, auch in Zukunft durch die Gestaltung ihres Inhalts den Praktikern wie den Wissenschaftlern unentbehrlich zu bleiben. 3;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 3 (NJ DDR 1957, S. 3) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 3 (NJ DDR 1957, S. 3)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich neaativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von Untergrundtätigkeit zu beachtende Straftaten Terrorhandlungen Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Angriffe gegen die Landesverteidigung Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Ergebnisse der Arbeit bei der Auf- klärung weiterer Personen und Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit sein. Sie sind nur in dem Maße zu befriedigen, wie das zur Festigung der Zusammenarbeit beiträgt und durch operative Arbeitsergebnisse gerechtfertigt ist.

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