Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 299

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 299 (NJ DDR 1957, S. 299); Richter .gerecht und zweckmäßig“. Dabei gilt für den während der Ehe angeschafften Hausrat die Vermutung des gemeinsamen Eigentums. Der Richter kann Ausgleichszahlungen auferlegen, wenn er in Durchführung der Verteilung Alleineigentum begründet. Er kann Eigentum des einen Ehegatten erforderlichenfalls dem anderen als Eigentum zuweisen, ebenso aber auch hieran nur ein Mietverhältnis begründen. Schuldverpflichtungen gegenüber Dritten in bezug auf den Haushalt kann der Richter im Innenverhältnis der Ehegatten verbindlich regeln. Bei alledem hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Wohl der Kinder und die Erfordernisse des sozialistischen Zusammenlebens sowie die Ursachen der Eheauflösung (nicht im Sinne eines Verschuldens, aber wohl im Hinblick auf die Verursachung der Gestaltung der Vermögensverhältnisse) zu berücksichtigen. Die rechtliche Methode der Hausratsverordnung läßt keinen Zweifel daran, daß sie nach der Rechtssystematik der Deutschen Demokratischen Republik nicht zum Schuldrecht, sondern zum Familienrecht gehört. Damit ergibt sich, daß die zivilrechtliche Vermögenssonderung der Eheleute in bezug auf einen bestimmten Komplex des Eigentums (den Hausrat) im Falle der Scheidung der Ehe familienrechtlich auseinandergesetzt wird. Man kann nicht daran vorübergehen, daß der Rechtszustand der zivilrechtlichen Vermögenssonderung der Eheleute unseren gesellschaftlichen Verhältnissen nicht mehr entspricht. Bei der Besprechung des Entwurfs des Familiengesetzbuchs versuchte ich das neue Güterrecht mit folgenden Worten zu kennzeichnen: „Unser neues Güterrecht wird sich nicht mehr darstellen als eine Regelung in der Art des Eigentumsrechts oder gar des Gesellschaftsrechts, sondern wie das ganze Familienrecht als die besondere Regelung der Beziehungen zwischen Ehegatten, die unabhängig von ökonomischen Erwägungen und Notwendigkeiten aus Liebe und Zuneigung die Ehe geschlossen haben und deren vermögensrechtliche Beziehungen nur ein Mittel sind, um dieses Eheband zu festigen.“10 11) Nach dem System des sozialistischen Rechts gehören die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute zum Familienrecht11). Sie haben die Aufgabe, Ehe und Familie zu festigen und bedürfen einer entsprechenden Rechtsgestaltung. Aus dem Widerspruch zwischen dem Rechtsprinzip der Gleichberechtigung in der Ehe und Familie einerseits und der Vermögenssonderung der Eheleute andererseits ergeben sich zur Zeit'eine Reihe schwieriger juristischer Probleme; denn die Eheleute stehen sich nicht nur als Eigentümer gegenüber, sondern auch als Partner einer „Gemeinschaft, die, gegründet auf Gleichberechtigung, gegenseitige Liebe und Achtung, der gemeinsamen Entwicklung der Ehegatten und der Erziehung der Kinder im Geiste der Demokratie, des Sozialismus, des Patriotismus und der Völkerfreundschaft dient“12 *). Zweifellos müssen sich aus diesem Wesen der Ehe auch hinsichtlich der vermögensrechtlichen Beziehungen weitere Konsequenzen ergeben, die sich damit nicht aus den Eigentümerbeziehungen ableiten, da sie in erster Linie der Förderung der Ehe dienen sollen. Bei der Fixierung dieser Rechtsfolgen steht die besondere Aufgabe, diese ehebedingten vermögensrechtlichen Beziehungen mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung 'in Übereinstimmung zu bringen. Gleichberechtigung bedeutet keine formale Gleichstellung, sondern im Familienrecht das Prinzip, daß trotz der sich innerhalb der Ehe ergebenden verschiedenen Aufgaben der Ehegatten die Frau keine rechtliche Beeinträchtigung treffen darf. In vielen Ehen führt die Frau den gemeinsamen Haushalt und widmet sich der Erziehung der Kinder. Sie erfüllt damit wichtige Aufgaben. Sie ermöglicht hierdurch insbesondere, daß sich der Mann in solchen Fällen voll der beruflichen Arbeit und Qualifizierung widmen kann. Das 10) NJ 1954 S. 363. 11) So für das Recht der DDR: Jansen, Familienrecht der DDR, Studienanleitung für das Fernstudium 1956 S. 20: ebenso de lege ferenda § 1 EFGB. 12) Präambel zur VO über Ehescheidung und Eheauf- lösung (EheVO) vom 24. November 1955 (GBl. I S. 849). Ergebnis ist jedoch zunächst, daß nur der Ehemann ein Einkommen aufweist. Er bestreitet hiervon die finanziellen Aufwendungen des Haushalts, er macht aber darüber hinaus auch Ersparnisse und tätigt hiervon Anschaffungen. Sollen diese, wenn die Ehe aufgelöst wird, ihm allein zugute kommen? Die Rechtsprechung befaßte sich schon alsbald nach dem Inkrafttreten der Verfassung mit dieser Frage und entwickelte den sog. Ausgleichsanspruch18). Der Ausgleichsanspruch geht davon aus, daß die Tätigkeit der Frau im Haushalt und bei der Erziehung der Kinder der beruflichen Tätigkeit des Mannes gleichzustellen ist14). Deshalb hat die Ehefrau entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung, auch wenn sie nicht berufstätig ist und sich ausschließlich mit der Führung des Haushalts und der Erziehung der Kinder beschäftigt, grundsätzlich einen Anspruch auf die Hälfte des in der Ehe erworbenen Vermögens15). Gegen diese Bemessung des Anspruchs ist neuerdings von G r a n d k e mit der Begründung Stellung genommen worden, sie stelle sich als eine Verletzung des Art. 30 der Verfassung dar16). Grandke führt aus: Der Ausgleichsanspruch soll die Frau entsprechend der Vermögenslage des Mannes etwa so stellen, als habe sie während der Ehe eigene Einnahmen und damit eigene Sparmöglichkeiten gehabt, d. h. als habe sie nach Abzug der durch Ehe und Elternschaft bedingten Unterhaltsleistungen wie eine ledige Frau Einnahmen gehabt. Grandke verweist zunächst selbst auf eine Reihe schwieriger Faktoren, von denen bei der Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs auszugehen ist: erlernter Beruf der Frau, mutmaßliche Einnahmen aus diesem Beruf, Verhältnis des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes der vermeintlichen Berufsgruppe der Frau zum Einkommen des Mannes, die mögliche berufliche Entwicklung mit der durchschnittlichen Verbesserung des Einkommens der Frau. Das ist aber noch nicht alles: Die Frau hätte aus ihrem Einkommen zur Durchführung des gemeinsamen Haushalts beizutragen. Dieser Beitrag wäre des weiteren abzuschätzen, denn er mußte ja die mutmaßlichen Ersparnisse verringern. Die Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs ergibt sich dann mithin aus einer ganzen Anzahl fiktiver Faktoren. Aber abgesehen von diesen rein praktischen Schwierigkeiten ergibt sich eine grundsätzliche Einwendung. Die Auffassung von Grandke bedeutet im Ergebnis die These: Die Frau ist für die Tätigkeit im Haushalt und bei der Erziehung der Kinder auf der Grundlage ihres deshalb eingebüßten beruflichen Einkommens zu entschädigen. Dieses nicht zu billigende Ergebnis folgt daraus, daß der Ausgleichsanspruch nicht eindeutig als familienrechtlicher Anspruch behandelt wird, sondern als eine Art zivilrechtlicher oder gar arbeitsrechtlicher Entschädigungsanspruch, v Das Oberste Gericht geht in seiner Entscheidung vom 16. November 1953 davon aus, daß die Tätigkeit der Ehefrau bei Führung des Haushalts und der Erziehung der Kinder „einer beruflichen Tätigkeit des Mannes gleichzusetzen ist“17). Es handelt sich um eine familienrechtliche, nicht um eine zivilrechtliche oder arbeitsrechtliche Gleichberechtigung. Es handelt sich nicht um eine Art Ersatzentlohnung der Ehefrau, sondern um die gesellschaftliche Wertung ihrer Tätigkeit innerhalb der Familie. Diese Gleichberechtigung kann nur aus den Verhältnissen der Familie heraus verwirklicht werden, und diese Familie ist keine Art bürgerlich-rechtliche Gesellschaft, bei der die Gesellschafter nach ihrer beruflichen Qualifikation bewertet werden18). Es wäre wohl kaum mit dem Wesen der Ehe !3) Der Begriff stammt offensichtlich aus den Grundsätzen der früher als gesetzliche Regelung ln Aussicht genommenen Zugewinnsgemeinschaft. Hiernach sollte bei Beendigung der Ehe jeder Ehegatte die Hälfte des gemeinsamen Vermögens erhalten; der Ehegatte mit dem demgegenüber effektiv geringeren Vermögen erhielt also einen „Ausgleich“. H) So schon KG in NJ 1951 S. 330; insbesondere aber OG ln NJ 1954 S. 87. 15) vgl. OG in NJ 1954 S. 87. !8) Anita Grandke, Zum Ausgleichsanspruch der Frau, in Staat und Recht 1957, Heft 3, S. 277 (283). n) vgl. Anm. 15. !8) Es ist kennzeichnend für die Durchführung der Gleichberechtigung in der westdeutschen Rechtsprechung, daß bisher nur über den Weg der Annahme einer Gesellschaft zwischen den Ehegatten erreicht wurde, der Ehefrau eine Art Ausgleich zu gewähren; vgl. BGHZ Bd. 8, S. 249, FamRZ 1954 S. 136. 299;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen. Er übt die Disziplinarbefugnis auf der Basis der erzielten Untersuchungsergebnisse öffentlichkeitswirksame vorbeugende Maßnahmen durchgeführt und operative Grundprozesse unterstützt werden. Insgesamt wurde somit zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit beigetragen. Von den Angehörigen der Linie wesentliche Voraussetzungen geschaffen werden können für - die Gewährleistung optimaler Bedingungen zur Durchführung des Ermittlungs- und dos gerichtlichen Verfahrens, die Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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