Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 298

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 298 (NJ DDR 1957, S. 298); Die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten während der Ehe und nach deren Auflösung Von Prof. Dr. WERNER ARTZT, Direktor des Instituts für Zivilrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Die rechtliche Konstituierung der Gleichberechtigung der Frau mit Wirkung für das gesamte Familienrecht erfolgte mit der Verkündung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik am 7. Oktober 1949. Alle gesetzlichen Bestimmungen, die der Gleichberechtigung der Frau 'entgegenstanden, wurden aufgehoben. Die Verfassung bestimmt einmal allgemein (Art. 7) und außerdem nochmals besonders für die Rechtsbeziehungen in der Familie (Art. 30 Abs. 2) die Gleichberechtigung als rechtliches Prinzip. Die Aufhebung der entgegenstehenden Bestimmungen hatte sofortige uneingeschränkte Wirkung (Art. 144 Abs. 1). Damit war auch das gesamte Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs die beiden gesetzlichen Güterstände und die drei Wahlgüterstände , das als Ganzes der Gleichberechtigung widersprach und in seiner Weitergeltung deshalb nicht geteilt werden konnte, außer Kraft gesetzt. Diese Schlußfolgerung, die in dieser konkreten Form in der Verfassung selbst nicht ausgesprochen ist, mußte die Rechtsprechung ziehen1). Das Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 (GBl. S. 1037) wiederholte die Normierung des Rechtsgrundsatzes der Gleichberechtigung der Frau in der Familie und zog einige konkrete normative Schlußfolgerungen. Der Gesetzgeber entschied aber nicht und hat dies bis heute noch nicht entschieden , welche Rechtsgrundsätze für das eheliche Güterrecht nunmehr in Verwirklichung der Gleichberechtigung gelten. Und hieraus ergeben sich Schwierigkeiten bei der Rechtsanwendung. Sie werden insbesondere dadurch noch vergrößert, daß der bereits 1954 veröffentlichte Entwurf eines Familiengesetzbuchs zuweilen zu Unrecht schon als geltendes Recht zur Anwendung gelangt. Zur Bestimmung eines neuen „Güterstandes“, der der Gleichberechtigung entspricht, standen im Grunde genommen zwei Lösungen zur Verfügung: die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Nicht ohne Grund entschied sich die Rechtsprechung für die „Gütertrennung“: Die theoretischen Erörterungen der damaligen Zeit hatten sich auch mit den Fragen der Gütergemeinschaft befaßt, diese aber für ungeeignet gehalten. Dabei gründete sich diese Einschätzung der Gütergemeinschaft allerdings noch auf die alten Rechtsvorstellungen des BGB, so daß diese Einschätzung selbst heute keine uneingeschränkte Geltung mehr besitzen kann. Das ist nicht ohne Bedeutung im Hinblick auf § 17 des Entwurfs des Familiengesetzbuchs (EFGB)2). Es muß aber an dieser Stelle betont werden, daß es sich bei dieser Gütertrennung nicht um den entsprechenden Güterstand des BGB (§§ 1426 bis 1431) handelt, denn auch dieser Güterstand widerspricht der Gleichberechtigung8 9). Vielmehr bedeutet diese „Gütertrennung“ nichts anderes, als daß jeder Ehegatte selbst nach den Bestimmungen des Zivilrechts Eigentum erwirbt und veräußert und daß er sein Eigentum selbst verwaltet und nutzt, soweit er es nicht im einzelnen einer gemeinsamen Verwaltung und Nutznießung durch die Ehegatten zuführt. „Gütertrennung“ bedeutet also, daß auf alle vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten nur die allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts zur Anwendung kommen. Die Frau bedarf insbesondere zur Verfügung über ihr Eigentum nicht 1) So erstmalig OLG Dresden in NJ 1950 S. 21; OG in NJ 1951 S. 227. Für Berlin ergab sich diese Rechtsgrundlage erst ln den §§ 1, 14, 31 der VO über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 13. Oktober 1950 (VOB1. S. 315); vgl. KG in NJ 1951 S. 330. 2) vgl. hierzu Benjamin, Einige Bemerkungen zum Entwurf des Familiengesetzbuches, NJ 1954 S. 349 351). 3) Diese Auffassung wurde z. B. noch vertreten vom OLG Dresden in NJ 1950 S. 21. Die vom Ministerium der Justiz besorgte Textausgabe des BGB vermerkt deshalb zu §§ 1363 bis 1563 mit Recht, daß das gesamte Güterrecht des BGB einschließlich der Gütertrennung dem Prinzip der Gleichberechtigung widerspricht und daher nach Art. 30, 144 der Verfassung nicht mehr anwendbar ist. mehr der Zustimmung des Mannes. Das hat ebenso zur Folge, daß aus einem Schuldtitel gegen die Ehefrau ohne die früher erforderliche Verurteilung des Ehemannes zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Eigentum der Frau vollstreckt werden kann4). Diese „Gütertrennung“ ist in der DDR geltendes Recht seit Inkrafttreten der Verfassung. Für bereits früher begründete Ehen wurde sie damit vom 7. Oktober 1949 ab „gesetzlicher Güterstand“, ohne daß die Ehegatten etwas besonderes hierüber hätten vereinbaren müssen5). Es wäre zweckmäßiger, für diese Beziehungen überhaupt nicht den Begriff „Gütertrennung“ zu gebrauchen, weil er einmal im Hinblick auf den so bezeichneten Güterstand des BGB verbraucht ist und weil zum anderen überhaupt kein Güterstand besteht. Richtiger erscheint die Charakterisierung dieser Beziehungen als Vermögenssonderung, zumal auch die Haftung der Eheleute für Verbindlichkeiten zwischen ihnen sich ausschließlich nach dem Zivilrecht bestimmt. Diese Vermögenssonderung konnte als „gesetzlicher Güterstand“ für solche Ehen nicht wirksam werden, die schon vor Inkrafttreten der Verfassung der DDR aufgelöst worden waren, sei es durch Scheidung, durch Tod usw. Für solche Ehen erfolgt die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Eheleute noch nach dem alten, für sie geltenden Güterstand des BGB6). Die Ehefrau kann aus einer solchen Ehe insbesondere keine Ansprüche auf einen Ausgleich geltend machen, wie er im einzelnen noch darzustellen sein wird. Insoweit gilt also im Gegensatz zu der vorbehaltlosen Streichung in der vom Ministerium der Justiz besorgten Textausgabe des BGB noch das eheliche Güterrecht des BGB. Das hat insbesondere Bedeutung für die Auseinandersetzung am Nachlaß eines vor dem 7. Oktober 1949 verstorbenen Ehegatten, wenn sie noch heute durchzuführen ist. Es ist bekannt, daß nach dem BGB die Ehefrau die sog. Schlüsselgewalt besaß (§§ 1356, 1357 BGB). Sie konnte „innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises die Geschäfte des Mannes für ihn besorgen und ihn vertreten“. Dann wurde der Mann unmittelbar berechtigt und verpflichtet ein Fall der sog. gesetzlichen Vertretung. Diese gesetzliche Vertretung steht jetzt beiden Ehegatten wechselseitig zu, soweit es sich um Rechtsgeschäfte für Besorgungen des Alltags handelt, insbesondere auch im Interesse des gemeinsamen Haushalts7). Da es keine besonderen Bestimmungen für die gegenseitigen Beziehungen der Eheleute als Eigentümer ihres Vermögens gibt, gelten hierfür die Bestimmungen des Zivilrechts. Überläßt eine Frau ihr Eigentum dem Mann zur Verwaltung, dann Anden hierfür die Vorschriften über den Auftrag (§ 662 ff. BGB) Anwendung8). Ein solcher Auftrag ist jederzeit kündbar. Diese eheliche Vermögenssonderung findet eine gewisse' normative Ergänzung durch die Hausratsverord-nungs), insbesondere die Bestimmungen der §§ 1, 2, 8, 9 und 10. Da der Richter nach dieser Verordnung rechtsgestaltend entscheiden kann, trägt sie auch materiell-rechtlichen Charakter. Sie betrifft die Auseinandersetzung am Hausrat nach der Scheidung. Hausrat, der den Ehegatten gemeinsam gehört, verteilt der 4) vgl. OG in NJ 1951 S. 227. 5) vgl. OG in NJ 1956 S. 512. 6) vgl. OG in NJ 1956 S. 671; damit ist die gegenteilige Aul-fassung des KG in NJ 1951 S. 330 aufgegeben. 7) Das folgt neben der heutigen Anwendung des § 1357 BGB auch aus § 2 Ziff. 3 der VO über die Übertragung der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Oktober 1952 (GBl. S. 1057), wonach die Gerichte zuständig sind für „Entscheidungen über das Verlangen eines Ehegatten, dem anderen die gesetzliche Vertretungsmacht zu entziehen“. 8) So OG in NJ 1956 S. 512. 9) VO über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach der Scheidung (6. DB zum Ehegesetz) vom 21. Oktober 1944 (RGBl. I S. 256). 298;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Auf der Grundlage der Erfassung und objektiven Bewertung Pritsche idiings Situationen nuß der ürjtorsi;chiingsfüiirer unter Einschluß anderer Fähigkeiten, seiner Kenntnisse und bereits vorliegender Erfahrungen in der Untersuclrungsarbcit in der Lage sein, die politisch-operative Lage in ihrem Verantwortungsbereich einzuschätzen, einen Beitrag zur Klärung der Frage Wer ist wer? zu leisten und Hinweise auf operativ interessante Personen aus dem Operationsgebiet sowie die allseitige und umfassende Erkundung, Entwicklung und Nutzung der Möglichkeiten der operativen Basis der vor allem der zur Erarbeitung von abwehrmäßig filtrierten Hinweisen zur Qualifizierung der Arbeit mit den und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren.

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