Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 293

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 293 (NJ DDR 1957, S. 293); Natürlich ist es leichter gesagt als in der Praxis in jedem Falle angewandt, daß „subjektive Momente sowie Eigenschaften der Person des Täters nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie sich in der Handlung objektiviert haben“. Auf der einen Seite'ist ein Schluß auf die Einstellung des Täters zur Tat nur von objektiven Momenten her möglich. Ein Gericht könnte niemals die staatsfeindliche Einstellung eines Angeklagten nur mit dem eigenen subjektiven Eindruck begründen, daß es sich in diesem Falle um- einen Menschen handele, der aus staatsfeindlichen Beweggründen heraus tätig geworden ist. Es muß vielmehr objektive Tatsachen feststellen, aus denen sich zwingend diese Einstellung des Täters zu seiner Handlung ergibt. Andererseits wird die Frage, ob sich im äußeren Bild einer Handlung überhaupt ein Verbrechen zeigt, entscheidend von dem subjektiven Element, der Schuld, her bestimmt. Natürlich ergibt sich die Schuld in vielen Fällen unmittelbar und zwingend aus der betreffenden Handlung. Bei dem Täter, der in eine fremde Wohnung einsteigt und dort Geld wegnimmt, braucht man nicht lange zu forschen, ob er das Geld als „fremdes“ erkannt hat. Wesentlich schwieriger kann es sein, bei einer Handlung, die möglicherweise Sabotage ist, festzustellen, ob der Täter gewußt hat, daß sie geeignet war, eine schwere Störung der Wirtschaftsordnung hervorzurufen. In diesen komplizierteren Fällen ist es notwendig, andere, außerhalb der fraglichen Handlung liegende Umstände heranzuziehen, um aus ihnen Schlüsse auf die innere Einstellung des Täters zu ziehen. Im Falle eines eventuellen Sabotagedelikts wird die Berufserfahrung des Täters, seine speziellen Kenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet ein solcher Umstand sein. Dies entkräftet nicht die oben aufgestellte Forderung, nach der nur die in der betreffenden Handlung zum Ausdruck gekommene Einstellung des Täters Gegenstand strafrechtlicher Beurteilung sein kann. Handelt es sich doch hier um Umstände, die zum Beweise der subjektiven Seite der verbrecherischen Handlung dienen. Solche Umstände allerdings, auf Grund deren nur vage Vermutungen möglich sind, sind für eine solche Beweisführung ungeeignet. Dies ist zu beachten, wenn der Strafjurist prüft, ob der Täter die im Tatbestand einer besonderen Strafrechtsnorm niedergelegten Merkmale vorsätzlich oder fahrlässig verwirklicht hat, wenn er das Vorliegen einer im Tatbestand aufgeführten Absicht feststellt. Zur richtigen Einschätzung des Ausmaßes der Gefährlichkeit einer verbrecherischen Handlung sind jedoch auch die Motive, die nicht im Tatbestand erfaßt sind, vom Richter mit heranzuziehen und sorgfältig zu untersuchen. So ist es für die Gefährlichkeit eines- Waffendelikts neben dem Umfang des Waffenbesitzes und der Gefährlichkeit der betreffenden Schußwaffen außerordentlich bedeutsam, ob der Täter die Waffe aus Angst vor Strafe oder aus Liebhaberei und Sammlerleidenschaft, zum Wildem oder zur Abwehr verbrecherischer Angriffe oder etwa zum Gebrauch bei einem konterrevolutionären Putsch aufbewahrt hat. Wenn auch immer in verschiedenem Umfange, so beeinflussen doch auch bei jedem anderen Delikt die Motive mehr oder weniger die Gefährlichkeit der Handlung. Dabei besteht die Schwierigkeit nicht allein im Auf-flnden und eindeutigen Nachweisen des tatsächlich vorhandenen Motivs, sondern auch in der richtigen- Einschätzung seines Einflusses auf die Gefährlichkeit des jeweiligen Verbrechens. Ein Motiv, das zur erheblichen Verminderung der Gefährlichkeit eines bestimmten Verbrechens führen kann, wird bei einem anderen Verbrechen völlig ohne oder nur von sehr geringem Einfluß auf die Gefährlichkeit der verbrecherischen Handlung sein. So kann das Verlangen, sich Geld zu verschaffen, um unverschuldete finanzielle Schwierigkeiten zu überwinden, dazu führen, daß jemand das Datum auf einer ärztlichen Krankheitsbescheinigung verfälscht, um auf diese Weise mehr Krankengeld zu beziehen. Das gleiche Motiv mag einen anderen veranlassen, sich westlichen Agentenzentralen als Spion anzubieten. Während im ersten- Falle dieses Motiv geeignet ist, die Gefährlichkeit einer Urkundenfälschung herabzusetzen, wird es auf die Gefährlichkeit der Spionage kaum von Einfluß sein. Ähnlich differenziert muß -bei der Feststellung des Einflusses von Eigenschaften des Subjekts auf die Ge- fährlichkeit der Handlung vorgegangen werden. Je nach der Art der verbrecherischen- Handlung gewinnen und verlieren die verschiedensten Eigenschaften des Täters an Bedeutung. Für die Einschätzung der Gefährlichkeit eines Verbrechens gegen den innerdeutschen Handel wird die Tatsache, daß der Täter in schlechten Ehwer-hältnissen lebte, kaum von Bedeutung sein. Der gleiche Umstand wird aber bei der Beurteüung eines Sexualdelikts nicht unwichtig sein. Eine weitere Schwierigkeit bei der Untersuchung der Eigenschaften des Subjekts im Strafverfahren liegt darin, daß diese Eigenschaften oft aus Tatsachen geschlossen werden müssen, die nur in sehr entfernter Verbindung zur verbrecherischen Handlung selbst stehen-. Deshalb -muß sich der Richter oder Staatsanwalt, wenn er sich solchen Fragen zuwendet, darüber im klaren sein, ob diese oder jen-e Eigenschaft des Subjekts, falls sie sich im Verlaufe des Verfahrens als vorhanden erweisen sollte, die Gefährlichkeit des in Frage stehenden Deliktes positiv oder negativ beeinflussen kann. Auch das ist in- der jüngsten Vergangenheit nicht immer beachtet worden. Daraus ergab sich eine mitunter uferlose Ausweitung des Prozeßstoffes, eine Ausdehnung der Verhandlungsdauer und eine unfruchtbare Diskussion zwischen Anklagevertretung und Verteidigung über Dinge, die für die Entscheidung des Verfahrens nebensächlich waren. Dann aber ist es schwer, der Gefahr zu wiederstehen, Dinge subjektiver Natur aus der Begründung einer Entscheidung herauszulassen, auch wenn sie auf die Gefährlichkeit keinen Einfluß genommen haben. Beim Eingehen auf diese Fragen zeigt es sich auch, daß über die bereits vorhandenen Arbeiten -hinaus weitere Wissenschaftliche Untersuchungen etwa über folgende Themen von großer Wichtigkeit wären: Der Einfluß der verschiedenen Motive auf die Gefährlichkeit der einzelnen Gruppen verbrecherischer Handlungen; oder: Besonderheiten beim Beweis von Eigenschaften des Täters oder subjektiven Momenten der verbrecherischen Handlung u-nd der Nachweis ihrer Wirkungen auf die Gefährlichkeit der Tat. Der bloße Hinweis, daß alle Umstände stets in richtiger Weise zu berücksichtigen sind, -hilft allein- nicht mehr weiter. Gerade im jetzigen Zeitpunkt wäre die schon- längere Zeit zurückliegende, jedoch noch -nicht veröffentlichte Dissertation von Hinde-rer über Fragen des Subjekts von besonderem Interesse. In der Vergangenheit hat die ungenügende Beachtung all dieser Fragen zu einer Reihe von Fehlern geführt, die sich unter dem Stichwort „Subjektivismus“ zusammenfassen lassen. Im einzelnen kann man aber folgende verschiedenartige Erscheinungsformen feststellen : 1. In einer Reihe von Fällen setzt das Gericht dem vorhandenen Verbrechenstatbestand in unzulässiger Weise subjektive Merkmale hinzu und verneint, wenn diese zusätzlichen „Tatbestandsmerkmale“ nicht vor-liegen, die Tatbestandsmäßigkeit und damit überhaupt den verbrecherischen Charakter der zur Debatte stehenden Handlung. Dies ist eindeutig bei dem Urteil des Kreisgerichts Leipzig (Stadtbez. 3) vom 11. April 1957 der Fall. Hier war eine Verwaltungsangestellte angeklagt, den- § 133 StGB verletzt zu haben, indem sie ein amtliches Register vorsätzlich beschädigt hat. Sie hatte bei der Überprüfung von Wahllisten den Auftrag gehabt, hinter die Personen, die in der Zwischenzeit verstorben waren, ein Kreuz zu setzen, hatte aber in vielen Fällen hinter jedem Verstorbenen ein mehr oder weniger deutliches Hakenkreuz angebracht. Das Gericht sah es als erwiesen an, daß dadurch ein Register der im § 133 StGB bezeichneten Art beschädigt worden ist, verneinte aber den Vorsatz mit der Begründung, „daß sie, obwohl ihr die Bedeutung eines Hakenkreuzes bekannt gewesen sei, damit keine faschistische Propaganda treiben wollte“. Eine solche Zielrichtung wird jedoch im § 133 StGB gar nicht verlangt. Der für das Delikt des § 133 StGB erforderliche Vorsatz war gegeben und das Kreisgericht hätte jedenfalls aus diesem Grunde nicht freisprechen dürfen. Eine besondere Spielart sind dabei jene Fälle, in denen die Gerichte einen- an sich vorhandenen Vorsatz hinweginterpretieren, indem sie übertriebene und unbegründete Anforderungen an das Vorhandensein eines solchen Vorsatzes stellen. Dies scheint mir bei dem 293;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 293 (NJ DDR 1957, S. 293) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 293 (NJ DDR 1957, S. 293)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie der Linie des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medi zinischen Dienste der Staatssicherheit , Staatsanwälte, Verteidiger, Kontaktper sonen der Verhafteten bei Besuchen sowie das Leben und die Gesundheit -der verantt jg.r.t,Uihnn Arwjnhfii ijteT ijj streb -dor Porson-selbst ontterer unbeteüigt-er Personen gefährden könnterechtzeitig erkannt und verhindert werden. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme bildet generell dfs Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei. Gesetz über die Verfas.ptia ;cle,r Gerichte der - Gapä verfassungs-gesetz - vom die Staatsanwaltschaft ei: d-y. Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten,Xdaß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben und die Überbewertung von Einzelerscheinungen. Die Qualität aller Untersuchungsprozesse ist weiter zu erhöhen. Auf dieser Grundlage ist die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten zu qualifizieren und ist gleichzeitig ein höherer Beitrag der Linie: bei der Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit zu leisten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X