Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 280

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 280 (NJ DDR 1957, S. 280); gewichte aufwiesen. Im Baunebengewerbe wurden falsche Maße berechnet und folglich überhöhte Preise gefordert. Solche Preisverstöße wurden im allgemeinen nur dann festgestellt, wenn sich Bürger bei der Preisstelle beim Rat des Kreises beschwerten. Die tatsächliche Zahl der Preisverstöße dürfte weit größer sein. Auf Grund der festgestellten Tatsachen zu den fünf genannten Schwerpunkten wurde dann der Bericht des Kreisstaatsanwalts ausgearbeitet und zunächst den Mitgliedern der Ständigen Kommission für Volkspolizei und Justiz vorgetragen. An dieser Sitzung nahmen auch die Leiter derjenigen Institutionen und Abteilungen des Rates des Kreises teil, die in dem Bericht besonders erwähnt wurden. Diese Funktionäre sollten schon vorab über den Inhalt des Berichts informiert werden. Ihnen war damit auch die Möglichkeit gegeben, die Ursachen der genannten Gesetzesverletzungen darzulegen und sich zu der Einschätzung im Bericht des Kreisstaatsanwalts zu äußern. Diese Methode hat den Vorteil, daß etwaige Unrichtigkeiten im Bericht rechtzeitig korrigiert werden können und somit der Bericht ein reales Bild über die Situation im Kreis gibt. Die Befürchtung, nach der Vorbesprechung im kleinen Kreis werde keine Dis-' kussion mehr in der Sitzung des Kreistages Zustandekommen, erwies sich' als unbegründet. Es ist richtig, daß die Diskussion im Kreistag vielleicht ohne die Vorbesprechung noch reger gewesen wäre. Uns kam es aber entscheidend auf das Ergebnis an, und das wäre ohne eine sorgfältige Vorbereitung auf die Kreistagssitzung sicherlich nicht so gut gewesen. Ferner wurde in dieser Sitzung mit den Mitgliedern der Ständigen Kommission und den übrigen Funktionären eine Beschlußvorlage für den Kreistag ausgearbeitet, die geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Gesetzesverletzungen empfahl. Hauptsächlich gingen diese Vorschläge dahin, die verantwortlichen Leiter der Fachabteilungen bzw. stellvertretenden Vorsitzenden des Rates des Kreises sollten nach Ablauf einer angemessenen Frist dem Kreistag berichten, was in den einzelnen genannten Fällen getan wurde, also z. B. auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft: ob bei jedem Gemeinderat eine Schaukommission besteht, ob eine Schauordnung aufgestellt wurde und nach ihr verfahren wird usw. Sämtliche Abgeordneten erhielten zur Vorbereitung auf die Kreistagssitzung außer dieser Beschlußvorlage einen Auszug aus dem Bericht des Kreisstaatsanwalts, in welchem die wesentlichen Gesetzesverletzungen angegeben und dazu die jeweils verletzten Rechtsnormen im Wortlaut zitiert waren. Diese Methoden der Vorbereitung auf die Kreistagssitzung haben sich, wie der Verlauf dieser Sitzung zeigte, als brauchbar herausgestellt. HERMANN SCHÖNHERR, Staatsanwalt des Kreises Torgau Tribüne des Lesers Die Richter des Kreisgerichts Oranienburg diskutieren über Fragen der Strafpolitik Die Richter des Kreisgerichts haben im März in einer Dienstbesprechung, an der auch die am Gericht tätigen Schöffen sowie Vertreter des VPKA und der Rechtsanwaltschaft teilnahmen, ihre eigene Rechtsprechung anhand des von ihnen abgelehnten Beitrags von Schulze „Neue Maßstäbe“ in NJ 1956 S. 645 überprüft. Wie wir dabei feststellen konnten, haben wir unser Hauptaugenmerk stets darauf gerichtet, innerhalb des angedrohten Strafrahmens eine Strafe zu finden, die der Schwere der Tat, dem Grad ihrer Gesellschaftsgefährlichkeit und ihrer Verwerflichkeit entspricht und zugleich den Besonderheiten des Täters, seiner Klassenzugehörigkeit, seiner sozialen Herkunft und Entwicklung, seiner gesellschaftlichen Stellung und Funktion sowie den Motiven, von denen er sich bei der Durchführung vorsätzlich begangener Verbrechen hat leiten lassen, Rechnung trägt. Wo milde Urteile ergangen sind, waren sie jedenfalls nicht von den von Schulze entwickelten „neuen Maßstäben“ beeinflußt. Die nicht immer klare und eindeutige Anleitung durch die „Neue Justiz“ und die zentralen Justizorgane hat sich bei uns jedoch in einer wenn auch nur in Einzelfällen aufgetretenen etwas zu bereitwilligen Anwendung des § 346 StPO, der bedingten Strafaussetzung, ausgewirkt. Die bedingte Strafaussetzung im unmittelbaren Anschluß an die Verkündung des Urteils haben wir bisher in nur zwei Fällen angewendet, wobei es sich um noch junge Menschen im Alter von 19 und 21 Jahren gehandelt hat. M. E. ist unser Recht etwas zu schematisch, wenn es dem jungen Menschen nur bis zum 18. Lebensjahr Erziehungsmaßnahmen zugesteht und ihn nach Überschreitung des 18. Lebensjahres dem allgemeinen Strafrecht unterwirft. Ich halte die Meinung mancher Ärzte und Psychologen für richtig, daß sich ein Großteil der 19- und 20jährigen noch in der Pubertätszeit, in der Zeit der körperlichen und geistigen Reifung, befindet und daß bei vielen von ihnen noch die Erziehung mehr am Platz wäre als die Gefängnisstrafe. Wir haben uns auch darüber ausgesprochen, ob in unserer Rechtsprechung Tendenzen einer unzulässigen Subjektivierung aufgetreten sind, und konnten diese Frage verneinen. An einem Beispiel sei dargestellt, wie zwar sehr sorgfältig geprüft wurde, ob eine der Schwere der Tat entsprechende Geld- oder aber eine Freiheits- strafe den größeren erzieherischen Einfluß auf den Täter auszuüben vermag oder ob man bedingte Strafaussetzung gewährt, wie aber diese Überlegungen und auch das dann gefällte, verhältnismäßig sehr müde Urteil nicht auf einer unzulässigen Überbewertung des Subjekts und der subjektiven Seite der Tat beruht. Ein junger Mensch, der das 19. Lebensjahr vollendet hatte, hatte seinem Arbeitskollegen die Brieftasche mit zweihundert Mark aus dem Garderobenschrank gestohlen. Er war als Halbwaise aufgewachsen und hatte, wie er selbst in der Hauptverhandlung erklärte, wegen fehlender Beaufsichtigung und wegen Faulheit nur schlechte Schulergebnisse erzielt. Als ihm die Beurteilung seines Betriebes vorgehalten wurde, in der zum Ausdruck kam, daß er seiner Arbeit unlustig und ohne Interesse nachgegangen sei, gleichwohl sich zum Kranführer qualifiziert habe, sagte er, das stimme, aber seitdem er Kranführer sei, habe er mehr Lust und Liebe zur Arbeit. Er berichtete eigentlich ungefragt weiter, daß er wegen des Diebstahls entlassen worden sei, daß man ihm aber auf seiner bisherigen Arbeitsstelle gesagt habe, er könne nach einem halben Jahr dorthin zurückkommen, wenn er sich bewährt habe; inzwischen nehme er eine andere Arbeit als ungelernter Arbeiter auf. Das Gericht gewann aus diesen Bemerkungen den Eindruck, daß dieser noch junge Mensch beginnt, sich mit den Fehlern und Irrtümern seiner Jugend auseinanderzusetzen, die ja nicht nur in dem Diebstahl, sondern auch in der mangelnden Arbeitslust zum Ausdruck gekommen sind. Das drückte sich auch darin aus, daß er inzwischen die 200 DM an den Geschädigten zurückgezahlt hatte. Wir verurteilten ihn daher zu zwei Monaten Gefängnis und gewährten ihm unmittelbar im Anschluß an die Urteilsverkündung bedingte Strafaussetzung. Man kann natürlich darüber streiten, ob eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten dem Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit seiner Handlung entspricht. Ich gebe dabei aber zu bedenken, daß wir bis jetzt nicht in der Lage sind, bei den Durchschnittsdelikten, bei denen in der Regel nur Monatsstrafen angebracht sind, exakt zu begründen, warum wir in einem gegebenen Falle eine Gefängnisstrafe von fünf und nicht von vier oder sieben Monaten für notwendig ansehen. Hier handelte es sich jedenfalls darum, dem jungen Menschen durch die Strafe mit aller Eindeutigkeit die auch für ihn gefährlichen Folgen seines Handelns vor Augen zu führen und ihm andererseits in einem entscheidenden Stadium seiner Entwicklung durch die bedingte 280;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen, unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lagebedingungen besteht die grundsätzliche Aufgabenstellung des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit zu erlassen, in der die Aufgaben und Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Durchsetzung des Gesetzes über den Unter-suchungshaftvollzug irn Staatssicherheit und für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der - Referat auf der Beratung des Sekretariats des Zentralkomitees der mit den Sekretären der Kreisleitungen am Dietz Verlag, Berlin, Dienstanweisung über politisch-operative Aufgaben bei der Gewährleistung der territorialen Integrität der sowie der Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze zur und zu Westberlin und ihrer Seegrenze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der operativer! Verwendbarkeit dieser Personen für die subversive Tätigkeit des Feindes und zum Erkennen der inoffiziellen Kräfte Staatssicherheit in deh Untersuchüngshaftanstalten und Strafvollzugseiniichtungen, Unzulänglichkeiten beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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