Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 276

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 276 (NJ DDR 1957, S. 276); cj Hilfe und Anleitung zur konsequenten und termingemäßen Erfüllung der Aufgaben . zu geben; d) die fortschrittlichen Arbeitsmethoden zu studieren und die gewonnenen Erfahrungen zu verallgemeinern; e) die politische und fachliche Qualifizierung der Kader am Ergebnis ihrer Arbeit kennenzulemen . f) die Kader zur Prinzipienfestigkeit und Unduldsamkeit gegenüber Mängeln zu erziehen, die persönliche Verantwortlichkeit zu stärken, die Wachsamkeit zu erhöhen und die Staatsdisziplin zu festigen.“ Dagegen wird im Gesetz über die Staatsanwaltschaft im 2. Abschnitt (§§ 10 und 11) folgendes gesagt: „Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik übt die höchste Aufsicht aus über die strikte Einhaltung der Gesetze und Verordnungen der Deutschen Demokratischen Republik . Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik wacht darüber, daß die von den Ministerien und Ämtern sowie von allen übrigen Organen der staatlichen Verwaltung und der Wirtschaft herausgegebenen Anordnungen, Beschlüsse und sonstigen Bestimmungen mit den Gesetzen und Verordnungen der Deutschen Demokratischen Republik im Einklang stehen.“ Schon aus der Gegenüberstellung der zitierten Gesetzesauszüge ist zumindest eins zu erkennen: die Kontrolle der Durchführung schließt zwar die Gesetzlichkeitsaufsicht ein, nicht aber umgekehrt. Der Staatsanwalt muß sich darüber im klaren sein, daß das Gesetz ihm die höchste Aufsicht über die strikte Einhaltung der Gesetze überträgt. Daraus ergibt sich, daß der Staatsanwalt nicht allein die Gesetzlichkeitsaufsicht ausübt und daß der Staatsanwalt sich im wesentlichen auf alle die Organe stützen muß, deren Aufgabe es ist, Gesetzlichkeitsaufsicht auszuüben. Der Staatsanwalt wird nicht in der Lage sein, seine Aufgaben zu lösen, wenn er selbst viele Kontrollen größeren Umfangs an Ort und Stelle durchführt und unter Ausschaltung der unmittelbar verantwortlichen, kontrollierenden Stellen meint, allein die notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung des Gesetzlichkeitszustandes ergreifen zu müssen. Das heißt natürlich keineswegs, daß der Staatsanwalt bei der Verwirklichung seiner Aufgaben auf Kontrollen (im bestimmten Umfang) verzichten kann. Immer mehr Staatsanwälte erkannten, daß es unmöglich ist, die dem Staatsanwalt gestellten zahlreichen Aufgaben zu erfüllen, wenn sie durch breit angelegte Kontrollen fremde Aufgaben übernehmen. Vielmehr wird in der Praxis mit großem Erfolg die Methode angewendet, sich in einzelnen Betrieben, Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften usw. oder anhand einzelner Vorgänge zu informieren, um danach von den Räten oder Kontrollorganen Revisionen und Untersuchungen nach § 15 St AG zu fordern. An dieser Stelle sei an die Ausführungen des Generalstaatsanwalts der UdSSR erinnert, der u. a. folgendes sagte: „ . Der Staatsanwalt kann weder die Funktion eines Spezialisten in einem Wirtschaftszweig, noch die eines Buchhalters oder Revisors, noch eines Arbeitsschutzinspektors oder Handelsinspektors usw. ausüben. Eine ungerechtfertigte Erweiterung der Funktionen der allgemeinen Aufsicht der Statsanwaltschaft führt in den meisten Fällen dazu, daß die Staatsanwälte dilettantisch in die jeweiligen Spezialgebiete eingreifen, und lenkt die Organe der Staatsanwaltschaft lediglich von ihrer Hauptarbeit, nämlich der Aufsicht darüber, daß die Gesetze genau durchgeführt werden, ab. “3) 3. Die Aufstellung, die Kovarnik zum Beweis für die Richtigkeit der Arbeitsmethoden im Kreise Wittstock anführt, deutet m. E. auf einen weiteren Mangel hin. Der Staatsanwalt darf bei aller Initiative nicht übersehen, daß es gilt, sich bei der Auswahl der Aufgaben auch bei der Festlegung eines konkreten Prüfungsplans auf wesentliche, entscheidende Fragen zu konzentrieren. Der Staatsanwalt, oft allein in einem Kreis mit Zehntausenden von Bürgern und Hunderten von Funktionären in Verwaltung und Wirtschaft, darf sich keinesfalls auf weniger Bedeutendes abdrängen lassen. 3) Rudenko, RID 1956 Nr. 16 Sp. 467. Es ist offensichtlich doch sehr fraglich, ob es richtig ist, in 29 Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften des Kreises persönlich zu prüfen, ob eine regelmäßige Desinfektion aller Ställe und Gerätschaften erfolgt oder ob Stalltafeln vorhanden sind. Dabei kann es Situationen geben, in denen wegen einzelner Fragen auf Grund von Notständen (Seuchen usw.) außergewöhnliche Maßnahmen erforderlich sind. In der Regel aber wird der Staatsanwalt Aufgaben der oben nur beispielhaft bezeichneten Art nicht übernehmen. Ohne Zweifel ist es nicht immer leicht, die wirklichen Schwerpunkte zu erkennen. Dafür kann auch keine Patentlösung gefunden werden. Verhindert werden muß und kann aber der Zustand, vor lauter Aufgaben und Schwerpunkten die tatsächlichen Hauptaufgaben und Schwerpunkte zu übersehen bzw. untergehen zu lassen. 4. Zum Schluß noch eine Bemerkung zu der Behauptung Kovarniks, daß die geschilderte Arbeitsmethode wirkliche Aufsicht sei und daß es schwer sein dürfte, vom Ergebnis her das Gegenteil zu beweisen. Die Methode der Massenüberprüfung ist nicht neu. Seit geraunter Zeit kritisieren die Mitarbeiter der Obersten Staatsanwaltschaft und auch viele Staatsanwälte in den Bezirken und Kreisen diese Arbeitsmethode. Das heißt nicht, daß gegen die Initiative des Kreisstaatsanwalts angegangen werden soll. Im Gegenteil, es ist nicht unbekannt geblieben, daß im Kreis Wittstock die Arbeit des Kreisstaatsanwalts auch auf dem Gebiet der Allgemeinen Aufsicht positive Ergebnisse brachte. Trotzdem wende ich mich dagegen, nur die Erfolge zu sehen. Zugestimmt werden kann ohne jeden Vorbehalt nur den Ergebnissen, die mit einwandfreien Methoden erzielt werden. Stimmt man dem nicht zu, kommt man gewollt oder nicht gewollt zu der unhaltbaren Methode, „ohne Rücksicht auf Verluste“ Erfolge zu erzwingen. Es liegt auf der Hand, daß zu den hier kurz behandelten Fragen viel mehr zu sagen wäre. Dieser Beitrag soll daher zugleich eine Aufforderung an die Staatsanwälte der Kreise sein, Stellung zu nehmen. HANS FUCHS, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Einige Arbeitsmethoden des Staatsanwalts auf dem Gebiet des Zivil- und Arbeitsrechts Die Abteilung IV der Staatsanwaltschaft hat die Aufgabe, sich einen Überblick über den Stand der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Zivil- und Arbeitsrechts im Bezirk zu verschaffen, die Ergebnisse auszuwerten und den Staatsanwälten in den Kreisen Hinweise für die weitere Tätigkeit zu geben. Im Bezirk Dresden haben sich hierbei bestimmte Arbeitsmethoden herausgebildet, die sich in der Praxis als nützlich erwiesen haben. Es handelt sich um die Ausgestaltung der Mitwirkung des Staatsanwalts im Zivil- und Arbeitsrechtsstreit, um die Ausarbeitung von Analysen auf bestimmten Schwerpunktgebieten der Rechtsprechung und um die Auswertung dieser Analysen. Die Mitwirkung des Staatsanwalts im Zivil- und Arbeitsrechtsstreit ist ausführlich von Penndorf und Göhring in NJ 1956 S. 365 dargestellt worden. Ihre Ausführungen treffen in vollem Maße auch finden Bezirk Dresden zu. Ich will mich daher auf einige Bemerkungen über die Auswertung von solchen Verfahren beschränken. Bei Verfahren, an denen volkseigene Institutionen oder Betriebe als Kläger beteiligt sind, hat der Staatsanwalt, falls die Klage abgewiesen wird, zu untersuchen, ob die Klagabweisung auf eine mangelhafte und ungenügende Überprüfung des Sachverhalts durch den volkseigenen Kläger zurückzuführen ist und daher evtl, ein Angestellter wegen Verletzung seiner dienstlichen Pflichten für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen ist. Auch wenn dies nicht der Fall ist, können Hinweise erforderlich sein, die zu einer Verbesserung in der Arbeitsorganisation des betreffenden Rechtsträgers von Volkseigentum führen sollen. Eine derartige Auswertung einzelner Prozesse zeigt im Bezirk Dresden positive Ergebnisse. So gab z. B. der Staatsanwalt des Kreises Freital anläßlich der 276;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 276 (NJ DDR 1957, S. 276) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 276 (NJ DDR 1957, S. 276)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der seitens der Kontaktperson und die gegebenenfalls zugesicherte Unterstützung, Können hinsichtlich der Kontaktperson solche Feststellungen getroffen werden, so kann in der Regel auch die Art und weise ihrer Erlangung immanent ist. Sie sind inoffizielle Beweismittel. inoffizielle Beweismittel werden all ließ lieh auf der Grundlage innerdienstlicherfSnle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter sind im Staatssicherheit auch die gemeinsamen Festlegungen zwischen der Hauptabteilung und der Abteilung und zwischen dem Zentralen Medizinischen Dienst, der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit verankert sind. Auch die konkrete Absprache über die Verantwortlichkeit bei der Realisierung bestimmter Maßnahmen ist von großer Bedeutung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X