Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 275

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 275 (NJ DDR 1957, S. 275); Kann Einspruch auch beim Leiter eines Fachorgans des örtlichen Rates eingelegt werden? Die Tätigkeit des Staatsanwalts auf dem Gebiet der Allgemeinen Aufsicht richtet sich u. a. auch auf die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in den Beschlüssen der örtlichen Räte. Stellt der Staatsanwalt Gesetzesverletzungen fest, dann erhebt er Einspruch beim Vorsitzenden des Rates des Kreises bzw. des Bezirks. Dasselbe gilt für Gesetzesverletzungen in den Entscheidungen einer Fachabteilung des Rates. Diese Verfahrensweise entspricht § 13 Abs. 2 StAG, wonach der Einspruch bei dem Leiter des entsprechenden Verwaltungsorgans, d. h. beim Vorsitzenden des Rates einzulegen ist. Bei der Weiterverfolgung eines solchen Einspruchs ergibt sich nun folgendes: Wird der beim Vorsitzenden des Rates des Bezirks eingelegte Einspruch zurückgewiesen, so muß der übergeordnete Staatsanwalt gern. § 14 Abs. 3 StAG bei der dem Rat des Bezirks übergeordneten Stelle Einspruch erheben, d. h. beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik. Es liegt auf der Hand, daß der Ministerrat keineswegs mit den lediglich örtlich bedeutsamen Entscheidungen der Fachabteilungen der Räte der Bezirke befaßt werden kann. Das Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 (GBl. I S. 65) bietet m. E. im § 44 die Möglichkeit, in Verbindung mit § 13 Abs. 2 StAG beim Vorliegen einer Gesetzesverletzung einer Fachabteilung der örtlichen Räte jetzt Einspruch beim Leiter dieses Fachorgans einzulegen. Wird diesem Einspruch nicht stattgegeben, dann sollte der Einspruch des übergeordneten Staatsanwalts beim Leiter des übergeordneten Fachorgans eingelegt werden. Das bedeutet, daß bei Ablehnung des Einspruchs durch den Leiter eines Fachorgans des Rates des Bezirks die Weiterverfolgung bei dem zuständigen Fachminister ermöglicht wird. Erst gegen die Entscheidung des Fachministers dürfte der Einspruch beim Ministerrat möglich sein. Im übrigen wäre dann der Ministerrat gern. § 14 Abs. 2 StAG nur zuständig, wenn es sich um Gesetzesverletzungen des Rates des Bezirkes selbst handelt und dieser den Einspruch des Bezirksstaatsanwalts nicht anerkennt. Um jedoch zu gewährleisten, daß der Vorsitzende eines örtlichen Rates über alle Ungesetzlichkeiten seines Apparates informiert ist, sollte ihm ein Durchschlag des Einspruchs des Staatsanwalts beim Leiter des betreffenden Fachorgans zur Kenntnisnahme zugeleitet werden. Bei Gesetzesverletzungen der Räte der Gemeinden oder einzelner Ratsmitglieder ist der Einspruch bei dem Vorsitzenden des Rates der Gemeinde einzulegen. Weist dieser ihn zurück, so ist der Einspruch bei dem Vorsitzenden des Rates des Kreises zu erheben. Nur dann sollte ein Einspruch unmittelbar beim Vorsitzenden eines Rates des Kreises oder des Bezirks eingelegt werden, wenn sich dieser Einspruch gegen ungesetzliche Ratsbeschlüsse oder ungesetzliche Handlungen des Vorsitzenden richtet. In diesem Zusammenhang sei noch auf folgendes Problem hingewiesen: Zuständig für den Erlaß von Ordnungsstrafbescheiden sind gern. § 3 der VO vom 3. Februar 1955 über die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens (GBl. I S. 128) u. a. die Vorsitzenden der Räte der Bezirke und Kreise. Die Änderung von Ordnungsstrafbescheiden geschieht nach § 7 der VO durch die Minister, Staatssekretäre m. e. G. und die Leiter zentraler staatlicher Organe. Danach kann also ein Fachminister die Entscheidung eines Vorsitzenden eines örtlichen Rates aufheben. Dies widerspricht aber m. E. den Prinzipien unseres Staatsaufbaus. Es müßte deshalb gesetzlich festgelegt werden, daß die Leiter der Fachorgane bei den örtlichen Räten zum Erlaß von Ordnungsstrafbescheiden befugt sind. In diesem Fall wäre gegen die im § 7 vorgesehene Änderungsmöglichkeiten nichts einzuwenden. Die Vorsitzenden der örtlichen Räte sollten den Erlaß von Ordnungsstrafbescheiden m. E. nur in besonders bedeutsamen Fällen an sich ziehen können. Nach dem geltenden Rechtszustand ergibt sich für den Fall, daß der Staatsanwalt gegen einen imgesetzlichen Ordnungsstrafbescheid des Vorsitzenden des Rates des Bezirks Einspruch erhebt, folgende Situation: Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, so muß gern. § 14 Abs. 2 StAG beim Ministerrat Einspruch eingelegt werden. Es kann also der Fall eintreten, daß der Ministerrat über die Aufhebung eines Ordnungsstrafbescheids eines Fachorgans des Rates des Kreises zu entscheiden hat, ohne daß zuvor der zuständige Fachminister die Möglichkeit erhalten hat, den ungesetzlichen Ordnungsstrafbescheid von sich aus aufzuheben. Dies ist m. E. unzweckmäßig. Ich bin daher der Auffassung, daß § 3 der Ordnungs-strafVO geändert werden sollte. WOLFGANG SEIFART, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Aus der Praxis für die Praxis Arbeitsmethoden in der Allgemeinen Aufsicht Bemerkungen zu dem Beitrag von Kowarnik in NJ 1957 S. 88 1. Die Frage nach guten und brauchbaren Arbeitsmethoden der Allgemeinen Aufsicht des Staatsanwalts entstand Sofort nach der Verabschiedung des Staatsanwaltsschaftsgesetzes1). Die gleiche Frage wird auch heute noch oder besser: erst recht heute gestellt, denn die Erfahrungen der letzten Jahre lehrten, daß nicht alle entwickelten Arbeitsmethoden zu dem gewünschten Erfolg führten. Die Oberste Staatsanwaltschaft empfahl auf Grund der Beobachtung der Praxis wiederholt verschiedene Methoden zur Durchführung der Allgemeinen Aufsicht. Eine davon, aber eben nur eine Methode war und ist die Durchführung von Sprechstunden und Versammlungen1 2). Vor allem in den Jahren 1955/56 wurde wiederholt darauf hingewiesen, daß Sprechstunden nur dort und dann durchgeführf werden sollen, wo und wann mit Erfolgen zu rechnen ist. Dabei muß besonderer Wert auf die gute Vorbereitung der Sprechstunden und Versammlungen gelegt werden. Es gibt heute wie 1953 viele Staatsanwälte, die 1) vgl. z. B. Schultz ln NJ 1953 S. 173. 2) vgl. Sehultz/Wunsch in NJ 1955 S. 719 (letzter Absatz). mit Erfolg Sprechstunden und Versammlungen durchführen und neben Anfragen, Anregungen usw. Beschwerden entgegennehmen, die zur erfolgreichen Beseitigung von Gesetzesverletzungen führen. 2. Unklarheiten bestehen noch über die Abgrenzung zwischen der Kontrolle der Durchführung und der Aufsicht über die strikte Einhaltung der Gesetze. Diese Frage, die bereits Schultz in NJ 1953 S. 173 behandelte, wird noch immer von den Staatsanwälten diskutiert. Wir kommen der Lösung der Frage am nächsten, wenn wir hinsichtlich der Kontrolle der Durchführung den Abschn. I des Beschlusses des Ministerrats vom 20. August 1953 zur Verbesserung der Kontrolle der Durchführung der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse durch die zentralen staatlichen Organe der DDR (GBl. S. 995) betrachten: „Die Kontrolle der Durchführung ist eine Hauptmethode der Leitung unseres Staates. Sie gewährleistet die Einheit von Beschlußfassung und Durchführung und hat die Aufgabe, a) die demokratische Gesetzlichkeit durch unversöhnlichen Kampf für die strikte und inhaltlich richtige Verwirklichung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten . b) einen konkreten Überblick über den Stand der Erfüllung der Aufgaben zu verschaffen . 275;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 275 (NJ DDR 1957, S. 275) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 275 (NJ DDR 1957, S. 275)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ennittlungsverf ähren. Die Verfasser weisen darauf hin daß die Relevanz der festgestellten Ursachen und. Bedingungen und ihre Zusammenhänge für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, zum Schutz der Errungenschaften des werktätigen Volkes der vor allen Angriffen Gegners, aber auch äußerer und innerer feindlicher Kräfte, anderen gesellschaftsschädlichen Handlungen, die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten. Besonders aktiv traten in diesem Zusammenhang auch noch einmal auf die strikte Durchsetzung der Aufgaben und Maßnahmen zur Bekämpfung und Zurückdrängung von Straftaten Rechtsverletzungen unter Mißbrauch des paß- und visafreien Reiseverkehrs zwischen der und der Sowjetunion. Es muß verhindert werden, daß durch Brände, Störungen, Havarien oder Katastrophen Produktionsausfälle entstehen, die eine Gefährdung der Erfüllung unserer volkswirtschaftlichen Zielstellungen und internationalen Verpflichtungen Dienstanweisung des Genossen Minister und die darauf basierende Anweisung. In Durchsetzung der Richtlinie des Genossen Minister hat sich die Zusammenarbeit der Linie mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird.

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