Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 274

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 274 (NJ DDR 1957, S. 274); im Adhäsionsverfahren nicht geltend gemacht werden, da für diesen Schaden nicht die Körperverletzung, sondern eine in diesem Beispiel nicht anhängige Sachbeschädigung ursächlich war. Diese Auffassung mag formal erscheinen, ist aber m. E. notwendig, wenn man die Grenzen des AdhäsionsVerfahrens nicht ins Uferlose ausweiten will. Man wird immer zu berücksichtigen haben, daß es vorwiegend prozeßökonomische Erwägungen waren, die den Anlaß zur Einführung dieses Verfahrens gaben. Dem wird ein Verfahren nicht gerecht, das zunächst über eine strafbare Handlung verhandelt ■und entscheidet und anschließend ein zweites Delikt aufgreift, das gar nicht Inhalt der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses ist, nur um über den Adhäsionsanspruch entscheiden zu können. Eine solche Handhabung würde eine Verzögerung des Strafverfahrens bedeuten, die ja durch die Entscheidung über den Zivilanspruch gerade nicht eintreten soll. Die im Bericht der StPO-Kommission (S. 41) aufgeworfene Frage, in welchen besonderen Verfahren das Adhäsionsverfahren zur Anwendung kommen kann, wird dahin zu beantworten sein, daß es sich nur für das allgemeine Strafverfahren eignet. Zweifelhaft könnte lediglich sein, ob es auch im Jugendstrafverfahren Anwendung finden kann. Nachdem dazu das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 15. Januar 1957 (NJ 1957 S. 154) die Anwendung des Adhäsionsverfahrens im Jugendstrafverfahren bejaht hat, dürfte die Frage vorläufig geklärt sein, wenn auch das Urteil keineswegs so überzeugend ist, um die u. a. von Müller und Patzer in NJ 1956 S. 748 ff. vertretene gegenteilige Auffassung zu Widerlegen. Die Frage, ob auch mittelbar Verletzte ein selbständiges Antragsrecht auf Einleitung eines Adhäsionsverfahrens haben, wird m. W. bereits einhellig bejaht. Zu beachten ist lediglich, daß das nur soweit gilt, als dem mittelbar Verletzten ein gesetzlicher, also selbständiger Anspruch zusteht. Das ist z. B. der Fall bei den Angehörigen eines Getöteten nach §§ 844 ff. BGB. Ich sehe keinen Anlaß, den mittelbar Verletzten, auf den der Anspruch kraft Gesetzes übergeht, aus dem Kreis der Antragsberechtigten auszuschließen. Ob der Verweisungsbeschluß nach § 270 StPO für das Zivilgericht auch dann bindend ist, wenn die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit nicht beachtet worden sind, ist eine Frage des Zivilprozesses. Ich sehe keinen Anlaß, den Rechtszustand dort nach dem Zivilprozeßrecht ist der Verweisungsbeschluß auch in diesen Fällen bindend vom Strafverfahrensrecht her zu ändern. Als Zusammenfassung der zahlreichen Meinungen über die Frage, ob das mitwirkende Verschulden des Verletzten bereits bei der Entscheidung über den Grund oder erst bei der Entscheidung über die Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen ist, ergibt sich m. E., daß es in der Regel bereits bei der Grundentscheidung festzustellen ist. Ist jedoch die Entscheidung darüber im Strafverfahren unzweckmäßig, weil dieses sonst verzögert würde, so sollte der Strafrichter nicht verpflichtet sein, darüber zu befinden. Für diesen Fall wäre die Prüfung des mitwirkenden Verschuldens dem Zivilgericht zu überlassen, nur dürfte andererseits nicht versäumt werden, im Strafurteil unzweifelhaft zum Ausdruck zu bringen, daß über die Frage des mitwirkenden Verschuldens noch nicht entschieden ist. Ich bin mir bewußt, daß diese Handhabung von den zivilprozessualen Regeln abweicht, halte diese Abweichung aber für vertretbar und in den entsprechenden Fällen auch für zweckmäßig. Das zivilrechtliche Anschlußverfahren wirft jedoch noch eine Reihe von weiteren Fragen auf, die im Bericht der StPO-Kommission keine Berücksichtigung gefunden haben. So ist beispielsweise noch nicht hinreichend geklärt, ob auch dingliche Ansprüche im Adhäsionsverfahren Berücksichtigung finden können. Ich möchte es entgegen dem Urteil des BG Karl-Marx-Stadt vom 11. November 1955 (NJ 1956 S. 317) verneinen. Soweit die Verletzung eines dinglichen Rechts Schadensersatzfolgen nach sich zieht (so im § 992 BGB), dürfte regelmäßig der Anspruch auch aus §§ 823 ff. BGB (meist § 823 Abs. 1 sonstiges Recht oder Abs. 2 Schutzgesetz ) begründet sein, wenn den Täter ein Verschulden trifft. Daß der Antrag des Verletzten nicht in den Eröffnungsbeschluß aufgenommen wird, sollte zur einhelli- gen Handhabung klargestellt werden. Unbestritten ist inzwischen, daß der Antrag wie im Zivilprozeß auf einen bestimmten Betrag (oder Gegenstand) zu lauten hat, wobei die Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt werden kann. Zu beachten ist, daß für die Höhe des Anspruchs § 42 GVG nicht gilt. Er ist also in unbeschränkter Höhe vor dem Kreisgericht zulässig, wie umgekehrt im' Falle der Verhandlung der Sache in erster Instanz vor dem Bezirksgericht ebenfalls Schadensersatzansprüche gestellt werden können, auch wenn nicht eine Partei Träger von gesellschaftlichem Eigentum ist und der Streitwert den Betrag von 3000 DM nicht übersteigt. Die Zuständigkeitsfrage richtet sich ausschließlich nach dem Strafprozeßrecht. Die Rücknahme des Antrags sollte zulässig sein, und zwar unter Berücksichtigung der auch für dieses Verfahren geltenden Offizialmaxime ohne Zustimmung des Angeklagten (vgl. dagegen § 271 ZPO). Von der Wissenschaft noch nicht eindeutig geklärt ist die Frage, welche Stellung der Antragsteller im Verfahren einnimmt. Er kann nicht Partei im Strafprozeß sein. Das würde beispielsweise seine Eigenschaft als Zeuge in diesem Verfahren ausschließen. Das Strafverfahren kann jedoch vielfach auf den Verletzten als den Hauptzeugen nicht verzichten. Als Zeuge ist ihm jedoch die ständige Anwesenheit in der Verhandlung nicht gestattet (§ 198 Abs. 2 StPO). Man wird sich daher der Meinung nicht verschließen können, den Verletzten als einen Beteiligten des Strafverfahrens mit besonderen prozessualen Rechten anzusehen und nicht als einen Teil der anklagenden Partei. Demzufolge wird in Übereinstimmung mit Schellenberger (NJ 1956 S. 782) gegen eine Anwaltsvertretung des Verletzten nichts einzuwenden sein. Im anderen Fall hätte er eine im Verhältnis zum Kläger im Zivilprozeß mindere Stellung, die die Bedeutung des Adhäsionsverfahrens herabsetzen könnte. Fraglich kann weiter sein, ob der Verletzte einen Richter aus Gründen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen kann. Das ist zu verneinen, denn das Strafverfahren darf nicht durch das mit ihm verbundene Zivilverfahren aufgehalten oder beeinträchtigt werden. In diesem Fall wird dem Verletzten nichts anderes übrig bleiben, als seinen Antrag zurückzunehmen und seine Ansprüche im Zivilverfahren geltend zu machen. Widerklage, Haupt- oder Nebeninterventionen, Aufrechnung sowie Zurückbehaltungsrecht sind meiner Auffassung nach im Anschluß verfahren nicht möglich. Streitig ist, ob im Anschlußverfahren ein Vergleidi als zulässig angesehen werden kann oder nicht. Ich sehe keine Bedenken, besonders nach Klärung dieser Zweifelsfrage im Privatklageverfahren durch die 2. DB zur StPO, auch für das Adhäsionsverfahren den Vergleich entgegen der herrschenden Praxis zuzulassen. Das Bedenken, daß die Stellung des Angeklagten im Strafverfahren bei Gewährung der Vergleichsmöglichkeit nicht genügend berücksichtigt ist, besteht auch im Privatklageverfahren und hat auch dort nicht gehindert, die Vergleichsmöglichkeit zuzulassen. Im Falle der Verweisung an das Zivilgericht (§ 270 StPO) bestehen keine Bedenken, an der Bindung des Zivilgerichts an die Grundentscheidung des Strafgerichts etwas zu ändern. Für den Fall der Verweisung an das Arbeitsgericht ist zu bemerken, daß eine Verhandlung vor der Konfliktkommission nicht stattfindet1). Ist an das falsche Gericht verwiesen, so ist diese Verweisung entsprechend der Literatur und Entscheidungen zu § 276 ZPO für das Zivilgericht gleichwohl bindend1 2). Nur der Klarheit halber möchte ich noch bemerken, daß § 271 StPO nicht den Umkehrschluß in dem Sinne zuläßt, daß die Verurteilung im Strafverfahren zwingend auch eine Verurteilung im Anschlußverfahren zur Folge hat. Denken wir beispielsweise an die überhöhte oder verjährte Forderung oder daran, daß der Schaden bereits beseitigt ist oder es an der Kausalität mangelt. Zum Rechtsmittelverfahren auf Beschwerde des Verletzten bleibt schließlich noch anzumerken, daß auch hier der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 40 Abs. 2 AnglVO erreicht sein muß. 1) vgl. zutreffend Kirmse in NJ 1956 S. 175. 2) vgl. Urteil des OG vom 7. Juni 1956 in NJ-Kechtsprechungs-beilage 1956 Nr. 4 S. 55. 274;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 274 (NJ DDR 1957, S. 274) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 274 (NJ DDR 1957, S. 274)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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