Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 273

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 273 (NJ DDR 1957, S. 273); fellos bei Anwendung auf die richterliche Tätigkeit zu einer ständigen weiteren Verbesserung führen. Während die Revisions-Schlußbesprechung heute noch meist ein Nachweis von Fehlem ist, wird sich das ändern, wenn die Kreisgerichte mehr und mehr ihre Fehler selbst erkennen. Die Revisionsbrigade wird dann in größerem Rahmen Erfahrungen aus anderen Kreisgerichten übermitteln können und bei der Verwirklichung der gestellten Ziele Hilfestellung geben. Außerdem werden die Rechtsansichten diskutiert werden, über die zwischen den Mitgliedern der Revisionsbrigade und dem Richterkollektiv oder einzelnen Richtern keine Einheitlichkeit besteht. Eine solche neue und fruchtbare Methode darf auch nicht wegen Zeitmangels verworfen werden. Bei jedem Kreisgericht findet im Jahr höchstens eine Revision statt; diese aber muß mit aller Sorgfalt vorbereitet und durchgeführt werden. Natürlich sind die Termine für die Revision rechtzeitig bekanntzugeben. Auch das Fernstudium einzelner Richter dürfte kein Hindernis sein, da die richtig durchgeführte Eigenrevision eine Überprüfung der Anwendung des im Fernstudium gelehrten Stoffes ist. Möglicherweise müssen in der Zeit der Eigenrevision massenpolitische Arbeiten zurückstehen, es kann auch eine besondere Terminplanung notwendig sein, die die ungestörte Durchführung der Revision gewährleistet; doch werden diese organisatorischen Schwierigkeiten durch den Gewinn aus einer solchen Arbeit zweifellos ausgeglichen. Vor allem wird die Justizverwaltungsstelle zu konkreteren Schlußfolgerungen als bisher gelangen, die uns wirklich weiter hei-. fen. Zu diesen Schlußfolgerungen sollte es auch gehören, manchen Kollegen am Kreisgericht dadurch zu helfen, daß er einmal vier oder acht Wochen in der zweiten Instanz tätig wird. Wichtig ist es natürlich, die aus den Revisionen gewonnenen Erkenntnisse, die Hinweise auf allgemein verbreitete Fehler oder für unsere Rechtsprechung gefährliche Tendenzen oder erzieherisch besonders wertvolle Gedanken zum Inhalt haben, nicht nur an dem revidierten Gericht auszuwerten, sondern sie allen Richtern schnell zur Kenntnis zu bringen. Es genügt nicht, sie anläßlich einer weiteren Revision oder Konsultation durch einen Instrukteur anderen Richtern zu übermitteln. Da die Direktorenbesprechungen einen so großen Rahmen für eine gründliche gemeinsame Auswertung darstellen, halte ich es für das richtigste, die kleinen Richterdienstbesprechungen für die Auswertung zu benutzen. Dabei sollten die fachlich und politisch qualifi-* ziertesten Direktoren der Kreisgerichte herangezogen werden, also die gleichem Kader, die am häufigsten an Revisionen mitwirken und die auch selbst mit ihren Richtern beginnen, die Rechtsprechung des eigenen Gerichts zu revidieren. Diese Kader sollten enger an die Justizverwaltungsstelle gebunden werden, etwa als ein erweitertes Kollegium der Justizverwaltungsstelle zur Beratung von fachlich und politisch wichtigen Fragen. Mit diesem Kreis sollte die Justizverwaltungsstelle gemeinsam die Auswertung der einzelnen Revisionsberichte durchführen. Das wird nicht nur die Vertrauensbasis der Justizverwaltungsstelle stärken, sondern auch bei den Richtern das Verständnis für ihre Arbeit fördern. Wenn die Direktoren in der politischen Erziehung der Kader vorangehen, sie also die Politik unserer Regierung und unserer Partei der Arbeiterklasse den anderen Kollegen nahebringen, dann werden sie die in den Revisionsberichten auftretenden Beispiele nur in den seltensten Fällen als reine Fachfragen behandeln, sondern sie als das darstellen, was sie sein sollen: Hinweis darauf, daß durch falsche Rechtsanwendung oder ungenügende Überzeugungskraft der Urteile das Vertrauen der Bürger zu unseren staatlichen Organen gefährdet wird, oder auch darauf, wie ein besonders gutes Urteil zur Erziehung der Massen dient. Da die kleinen Richterdienstbesprechungen alle vier Wochen stattfinden, ist auf diese Weise eine schnelle Auswertung der einzelnen Revisionen möglich. Sofern hierbei besondere Fachfragen behandelt werden, sollte man auch Oberrichter und Richter des Bezirksgerichts zu den kleinen Richterdienstbesprechungen einladen. Zu einigen Fragen des zivilrechtlichen Anschlußverfahrens Von Prof. GERHARD PCHALEK, Direktor des Instituts für Strafrecht der Friedrich-Schiller-Universität Jena Die Kommission zur Überprüfung der Anwendung der StPO hat in ihrem Bericht (S. 21 u. 40) bereits die wesentlichsten Mängel des zivilrechtlichen Anschluß Verfahrens als abänderungsbedürftig herausgestellt. Im folgenden soll zu einigen der Abänderungsvorschläge und der zur Diskussion gestellten Fragen Stellung genommen werden. Der Vorschlag, im § 268 Abs. 1 StPO das Wort „entstandenen“ zu streichen, ist zu begrüßen, da er die Möglichkeit eröffnet, im Adhäsionsverfahren Feststellungsklage wegen künftiger Schäden zu erheben. Nach meiner Auffassung kann auch der immaterielle Schaden im Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden. Ich würde es für unverständlich halten, wenn über sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Verletzten im Anschlußverfahren verhandelt und entschieden werden könnte, wegen seines Anspruchs auf Schmerzensgeld etwa aber ein 'besonderer Zivilprozeß in Gang gebracht werden müßte, obwohl auch dieser Anspruch unmittelbar mit dem Verbrechen zusammenhängt und über ihn in den meisten Fällen ohne Schwierigkeiten zugleich mit den anderen Ansprüchen entschieden werden kann. Auch dem Vorschlag, dem Verletzten für den Fall, daß weder Protest noch Berufung eingelegt wird, in vollem Umfang ein Beschwerderecht einzuräumen, muß man zustimmen. Nach der bisherigen Regelung hat der Verletzte gegen die Entscheidung über den Grund kein Rechtsmittel, so daß er sich unter Umständen mit einer Instanz begnügen muß. Als einziges Bedenken bei der neuen Rechtsmittelregelung bliebe, daß der Verletzte dann auch bei freisprechendem Strafurteil Beschwerde gegen die Zivilentscheidung einlegen könnte, was § 271 StPO ja gerade ausschließt und nach der Begründung des Kommissionsberichts (S. 22) auch weiterhin ausschließen soll. M. E. sollte man deshalb § 272 Abs. 2 StPO etwa folgendermaßen neu formulieren: „Wird weder Protest noch Be- rufung eingelegt, so kann der Verletzte außer im Falle des Freispruchs des Angeklagten (§ 271) Es erscheint mir jedoch zweifelhaft, ob man § 271 StPO in der vorliegenden Fassung und mit dem jetzigen Inhalt überhaupt weiter aufrechterhalten soll. Es sind doch eine ganze Reihe verschiedenartiger Fälle denkbar, in denen der Angeklagte in strafrechtlicher Hinsicht freigesprochen wird, in denen aber aus zivilrechtlichen Gründen die Schadensersatzpflicht besteht. Ich denke z. B. an folgende Fälle: Freispruch, weil die Voraussetzungen der Strafverfolgung nicht bestehen (§ 221 Ziff. 4 StPO) oder weil der Angeklagte nicht zurechnungsfähig ist; ferner an die Fälle der Erfolgs- bzw. Billigkeitshaftung der §§ 823 ff. BGB, die ja auch Schadensersatzfälle sind; schließlich noch an solche Fälle, in denen die zivilrechtliche Haftung für fahrlässiges Verhalten besteht, während die strafrechtliche Verantwortlichkeit an vorsätzliches Handeln geknüpft ist (§ 303 StGB). Dann aber verliert der Verletzte seinen zivil-rechtlichen Anspruch, da er in den meisten Fällen aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten als dem des Schadensersatzes wie § 271 dies fordert nicht begründet sein dürfte. Auch steht § 274 ZPO einer erneuten Geltendmachung des Anspruchs vor dem Zivilgericht entgegen. Dieses Ergebnis kann nicht ohne weiteres hingenommen werden, denn der Verletzte als Antragsteller im Adhäsionsverfahren darf m. E. hinsichtlich seiner vermögensrechtlichen Ansprüche nicht schlechter gestellt werden, als wenn er von vornherein im Zivilprozeß geklagt hätte. Weiter erscheint mir in diesem Zusammenhang noch der Hinweis von Bedeutung, daß nur derjenige delikti-sche Anspruch im Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden kann, der seinen Ursprung in dem Verbrechen hat, das Gegenstand des Strafverfahrens ist. So kanfi m. E. in einem Verfahren wegen Körperverletzung der dem Verletzten an seiner Kleidung entstandene Schaden 273;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 273 (NJ DDR 1957, S. 273) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 273 (NJ DDR 1957, S. 273)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren sind gut geeignet, einen Beitrag im Kampf gegen den zunehmenden Umfang und die zunehmende Variabilität vor allem öffentlichkeitswirksamer feindlich-negativer Vorgehensweisen im Bereich der politischen Untergrundtätigkeit, der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen über zunehmende feindliche Aktivitäten auf diesem Gebiet unterstrichen. Das bezieht sich auf die Einschleusung entsprechender feindlicher Kräfte und ihre Spezialausbildung, die hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt der operativer! Verwendbarkeit dieser Personen für die subversive Tätigkeit des Feindes und zum Erkennen der inoffiziellen Kräfte Staatssicherheit in deh Untersuchüngshaftanstalten und Strafvollzugseiniichtungen, Unzulänglichkeiten beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Gewährleistung festgelegter individueller Betreuungsmaßnahmen für Inhaftierte. Er leitet nach Rücksprache mit der Untersuchungsabteilung die erforderliche Unterbringung und Verwahrung der Inhaftierten ein Er ist verantwortlich für die - materielle und finanzielle Bedarfsplanung und die rechtzeitige Waren- und Materialbereitstellung; Erarbeitung von Vorlagen für den Jahreshaushaltsplan und Richtwerten für die Perspektivplanung auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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