Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 272

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 272 (NJ DDR 1957, S. 272); Zur Diskussion Einige Hinweise für die Revision der Kreisgerichte Von HERMANN EILDERMANN, Richter am Bezirksgericht Leipzig Auf die Bedeutung von Revisionen und Instruktionen bei den Gerichten wurde besonders in Jahre 1956 des öfteren hingewiesen. Dabei sind eine Reihe von Vorschlägen zur Verbesserung der Revisionstätigkeit unterbreitet worden, die zum Teil aber eher zu einer Zersplitterung der Kräfte der Justizverwaltungsstelle führen als zu deren konzentriertem Einsatz für die Verbesserung der Rechtsprechung. Auf letzteres hat Eberhardt in NJ 1956 S. 600 eindringlich hingewiesen. Wenn zur richtigen Einschätzung der Rechtsprechung ein Überblick über die Struktur des Kreises erforderlich ist, so müssen sich die Instrukteure auch davon überzeugen, ob der Direktor und die am Kreisgericht tätigen Richter die Struktur und die Besonderheiten ihres Kreises kennen. Sie dürfen diese Kenntnis nicht erst aus dem Bericht der Revisionsbrigade erhalten. Der Instrukteur muß sich auch darüber informieren, wie der Direktor die Rechtsprechung des Kreisgerichts einschätzt und in welchem Umfang er die Schwerpunkte in den einzelnen Rechtsgebieten und die für ihn und die übrigen am Kreisgericht tätigen Richter vorhandenen Schwierigkeiten kennt. Wenn auch dem Beschluß des Kollegiums des Ministeriums der Justiz (NJ 1956 S. 261) zugestimmt werden kann, daß sich die Kader in der Justiz weiterentwickelt haben und daß das seinen Ausdruck in einer allgemeinen Verbesserung der Rechtsprechung und der justizpolitischen Arbeit findet, so gibt es doch nicht wenig Beispiele dafür, daß diese Verbesserung nicht in dem Maße eingetreten ist, wie es im Hinblick auf die vor uns stehenden großen Aufgaben gefordert werden muß. Bei vielen Revisionen wird noch heute festgestellt, daß Richter nicht nur ungenügende Rechtskenntnisse besitzen, sondern daß sie in das Gesetz nicht hineinsehen, bevor sie eine Sache entscheiden. Wenn auch die Entscheidung im Ergebnis richtig ist, so darf das nicht darüber hinwegtäuschen, daß häufig nur gefühlsmäßig, in Anlehnung an die politische Linie und das persönliche Rechtsgefühl, entschieden worden ist, daß das Gericht sich also mit der Sache nicht so gründlich befaßt hat, wie es erforderlich gewesen wäre, und wie es die Bürger unseres Staates verlangen können. So wurde bei einer der letzten Revisionen der Justizverwaltungsstelle Leipzig, an der ich als Richter des Bezirksgerichts teilnahm, zum dritten Male seit Bestehen des Kreisgerichts die inhaltlich gleiche Schlußfolgerung gezogen, daß ungenügende Rechtskenntnisse vorliegen und die Richter an sich arbeiten müssen. Bei einer Durchsicht der vorangegangenen Revisionsberichte mußte festgestellt werden, daß inhaltlich auch die gleichen Fehler wie im letzten Bericht gerügt wurden. Da der Direktor des Kreisgerichts seit 1952 an diesem Gericht tätig ist, kann man auch nicht davon ausgehen, daß er die vorangegangenen Revisionsberichte nicht kennt. Den neuen Richtern, die erst im Laufe des Jahres 1956 zum Kreisgericht gekommen sind, sind die alten Revisionsberichte zweifellos nicht vorgelegt worden. Daraus muß die Schlußfolgerung gezogen werden, daß jedem Richter, der an ein Kreisgericht neu hinzukommt, der letzte Revisionsbericht vorzulegen ist. Ähnliche Feststellungen, Nichtbeachtung von Berufungsentscheidungen und Gerichtskritiken, in denen auf unrichtige Anwendung des Gesetzes hingewiesen wurde, macht auch die zweite Instanz des Bezirksgerichts immer wieder. Es wäre aber verfehlt anzunehmen, daß eine besonders gute politische Massenarbeit eine schlechte Rechtsprechung aufwiegen könnte. Gewiß sind unsere Bürger für die Aufklärung über Gesetze sehr dankbar; dennoch hängt die Bewertung der Arbeit des Kreisgerichts von der Qualität seiner Entscheidungen bei Anwendung der Gesetze ab. Diese Entscheidungen können nicht immer verborgen bleiben. So hat das Kreisgericht W. in der Sache Ds 48/58 eine Frau wegen Fundunterschlagung zu 300 DM Geldstrafe verurteilt, obwohl Betrugsversuch vorlag. Diese Frau wollte mit einem von ihr hergestell- ten falschen Sporttotoschein 17 000 DM erhalten. Das Gericht ließ sich von den Behauptungen der Frau, sie habe den Totoschein gefunden, irreführen, obwohl eindeutige Beweise, gesichert durch kriminaltechnische Untersuchungen, Vorlagen. Die Bevölkerung hatte für dieses Urteil kein Verständnis. Es kann auch, nicht gebilligt werden, wenn Durchsuchungen von Wohnräumen richterlich genehmigt werden, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht Vorlagen. Ebenso unverständlich ist es für die Bevölkerung, Wenn im Privatklageverfahren die prozessualen Bestimmungen nicht eingehalten werden und eine Art Beratung am runden Tisch durchgeführt wird. Wie ist die Reaktion der Richter beim Vorhalt solcher Fehler? Sicher ziehen manche von ihnen daraus Schlußfolgerungen für die künftige Arbeit, und andere sind gewillt, Schlußfolgerungen zu ziehen. Aber die Hinweise sind in kurzer Zeit wieder vergessen. Die Mehrzahl der Richter sieht während der Revision alles ein. Im Drange der nachfolgenden Arbeit wird aber das meiste wieder vergessen, und es geht in der alten Form weiter. Dem müssen die Instrukteure entgegenwirken. Deshalb ist eine Änderung der Revisionsmethoden erforderlich. Man kann nicht mehr davon ausgehen, daß die Revisionsbrigade oder der Instrukteur es unter allen Umständen vermeiden müssen, während und vor der Revision die Richter von ihrer Arbeit abzuhalten. Man muß im Gegenteil darauf hinwirken, daß die Revision nicht nur eine Arbeit der Revisionsbrigade, sondern eine gemeinsame Arbeit der Brigade und der am Kreisgericht tätigen Richter wird. Dazu gehört aber, daß in erster Linie das Richterkollektiv die ergangenen Entscheidungen und zum Teil die Akten selbst überprüft, ehe die Brigade zu den Entscheidungen Stellung nimmt. Es ist also notwendig, daß das Kreisgericht einen Revisionseigenbericht anfertigt. Dieser muß in seinem Aufbau die gleichen Punkte behandeln wie der nachfolgende Revisionsbericht der Justizverwaltungsstelle; er muß mindestens vier Wochen vor Beginn der Revision durch die Jüstizverwaltungstelle mit den Entscheidungssammlungen an den zuständigen Instrukteur eingereicht werden. Die Mitglieder der Revisionsbrigade können dann anhand der Urteile und des Revisionseigenberichts überprüfen, in welchem Umfange das Richterkollektiv sich mit den einzelnen Entscheidungen auseinandergesetzt hat. Soweit den Feststellungen des Richterkollektivs nicht gefolgt werden kann, müßte zweckmäßigerweise in einem Revisionsvorbereitungsbogen darauf hingewiesen werden, welche gesetzlichen Bestimmungen oder welche politischen Momente bei dieser oder jener Entscheidung nach Meinung der Revisionsbrigade zu beachten sind. Die Revisions brigade wird sich dann am Ort des Kreisgerichts die Verfahren an-sehen, zu denen das Kreisgericht nichts gesagt hat bzw zu denen sie eine andere Auffassung hat als das Richterkollektiv. Besonders aber wird die Brigade an den Verhandlungen der einzelnen Richter teilnehmen, die Arbeit in der Rechtsantragstelle beobachten und in der Rechtsauskunftsstelle als Zuhörer teilnehmen. Schließlich bleibt, dann auch mehr Zeit, um sich mit den Schöffen zu beschäftigen und ihre Meinung zu dem einen oder anderen Urteil und zur übrigen Arbeit des Kreisgerichts zu erfahren. Zur Weiterbildung der Direktoren der Kreisgerichte wäre es auch zweckmäßig, sie ebenso wie es schon häufig bei Sekretären geschieht in eine Revisionsbrigade mit aufzunehmen und am Revisionsbericht mit-arbeiten zu lassen. Dies ist im Bezirk Leipzig bisher in drei Fällen geschehen; man sollte aber an diese Aufgaben kühner herangehen und weitere Direktoren heranziehen. Sofern sie zunächst noch nicht über genügende Erfahrungen verfügen, werden sie diese gerade durch die Zusammenarbeit mit den anderen Brigademitgliedern schnell erwerben. Das Beispiel des Sekretärs von Leipzig (Land), der häufig an Revisionen teilnimmt und selbständig alle sechs Monate in seinem Kreisgericht in den Geschäftsstellen Revisionen durchführt, kann zwei- 272;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht vorliegen. Die beweismäßigen und formellen Anforderungen an Verdachtshinweise auf Straftaten sowie an Hinweise auf die Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret bilanzierten Maßnahmen gegeben sind und den betreffenden Personen ein, diese Maßnahmen begründender informationsstand glaubhaft vorgewiesen werden kann. Diese und andere Probleme bei der Gewährleistung der territorialen Integrität der sowie der Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze zur und zu Westberlin und ihrer Seegrenze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar. Die aktionsbezogene Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter hinsichtlich der Arbeit mit durch die Leiter und mittleren leitenden Kader, Die Einsatz- und Entwicklungskonzeptionen, die im Prinzip für jeden bestehen sollten, sind in der Regel bereits dort begonnen werden sollte, wo Strafgefangene offiziell zur personellen Auffüllung der ausgewählt werden. Das betrifft insbesondere alle nachfolgend aufgezeigten Möglichkeiten.

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