Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 27

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 27 (NJ DDR 1957, S. 27); Dort wird lediglich festgelegt, daß die Beiziehung eines der Gutachten, die dem Gericht auf Grund der vier bekannten naturwissenschaftlichen Untersuchungsmethoden, darunter auch der Blutgruppenprüfung, zur Verfügung stehen, nur dann zulässig ist, wenn die vorangegangene Partei- oder Zeugenvernehmung und etwaige andere Beweismittel einen Sachverhalt ergeben haben, der eine weitere Beweiserhebung mittels der vier Untersuchungsmethoden geboten erscheinen läßt. Daraus ist nicht zu folgern, daß das Gericht den Beweis des Mehrverkehrs schon als endgültig erbracht ansehen muß, bevor es die Einholung eines Blutgruppengutachtens anordnen kann; denn nach Abs. 4 a. a. O. kommt die Einforderung eines Blutgruppengutachtens schon dann in Betracht, wenn das Kind von dem für den Mehrverkehr in Frage kommenden Mann erzeugt sein kann. Allerdings wird in vielen Fällen die Aussage der Mutter des Kindes genügen, um die Annahme eines Mehrverkehrs auszuschließen, so daß in solchen Fällen-die Einholung eines Blutgruppengutachtens abgelehnt werden muß, weil es einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen würde. Im vorliegenden Fall sind jedoch die erforderlichen Voraussetzungen für die Beiziehung eines Blutgruppengutachtens gegeben. Nach Lage der Umstände durfte das Gericht die Aussage der Mutter des Klägers, soweit sie einen Mehrverkehr während der Empfängniszeit bestreitet, nicht bedenkenlos als glaubhaft ansehen. Vor allem durfte es die Tatsache, daß der ihr angeblich nicht näher bekannte „Karl-Heinz“ um Mitternacht an der Tür ihres Zimmers Einlaß begehrt hat, nicht unter Hinweis auf ihre Zeugenaussage als unbeachtlich ansehen. Dieses auffällige Verhalten des betreffenden Mannes kann nur dahin gedeutet werden, daß er mit der Mutter des Klägers geschlechtlich zu verkehren beabsichtigte und auch Grund zu der Annahme hatte, sie werde ihm zu Willen sein. Wenn sie ihn in jener Nacht abgewiesen hat, so erklärt sich dies zur Genüge daraus, daß sich der Verklagte bei ihr aufhielt. Der Schluß, daß sie mit dem anderen Manne während der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich nicht verkehrt habe, läßt sich daraus nicht ziehen. Daß sie mit dem Manne näher bekannt war, gibt sie zu. Die Bekanntschaft muß recht nah gewesen sein, sonst läßt sich das Verhalten des Mannes nicht erklären. Bei dieser Sachlage vermag auch die Vereidigung der Mutter des Klägers die sich aus dem Sachverhalt ergebende Vermutung eines Mehrverkehrs der Mutter des Klägers während der Empfängniszeit nicht auszuräumen, ganz abgesehen davon, daß das Kreisgericht die Vereidigung, wenn überhaupt, erst hätte anordnen sollen, nachdem es von dem Ergebnis der Vernehmung durch den ersuchten Richter Kenntnis erlangt hatte. Das bisher vorliegende Beweisergebnis bietet somit keinen Anhalt, der es rechtfertigte, von der beantragten Blutgruppenuntersuchung abzusehen, dies auch dann nicht, wenn das Bezirksgericht die Aussage des Ehemannes der Mutter des Klägers für voll glaubwürdig hielt. § 11 Abs. 4 und 5 AnglVO; § 157 ZPO. Die Justitiare der Deutschen Versicherungs-Anstalt können deren Versicherte sowohl in Anwalts- als auch Parteiprozessen vertreten. In Fällen, in denen der Versicherte ein besonderes Interesse hat, durch einen von ihm selbst gewählten Anwalt vertreten zu sein, darf ihm der Versicherungsschutz nicht deshalb versagt werden, weil er neben dem Vertreter der DVA einen von ihm persönlich gewählten Anwalt bevollmächtigt. OG, Urt. vom 18. Juni 1956 - 2 Za 39/56. Die Klägerin hat gegen den verklagten Rat des Kreises, bei dem sie beschäftigt war, beim Kreisarbeitsgericht das Urteil vom 22. Juni 1955 KA 57/55 erstritten, mit dem dieser zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld für einen von ihm verschuldeten Arbeitsunfall verurteilt wurde. Im Prozeß wurde der Verklagte laut Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 1955 u. a. von dem Sachbearbeiter Sch. der Deutschen Versicherungs-Anstalt im folgenden DVA genannt vertreten. Gegen dieses Urteil legte der Verklagte durch den Justitiar der Bezirksdirektion R. der DVA, der er bereits in erster Instanz damals neben einem seiner Angestellten Vollmacht erteilt hatte, fristgemäß Berufung ein. Er stellte dabei u. a. den Antrag, ihn gemäß § 11 AnglVO vom Anwaltszwang zu befreien, und wies dabei auf die Möglichkeit sachgemäßer Vertretung durch die DVA hin. Diese Berufung hat das Bezirksarbeitsgericht mit Beschluß vom 27. August 1955 gern. § 519 b ZPO als unzulässig verworfen. Es hat die Auffassung vertreten, daß eine Vertretung des Verklagten durch einen Angestellten der DVA unzulässig sei. Der Verklagte könne nur durch eigene oder Angestellte seines übergeordneten Organs vertreten werden. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zur Entscheidung steht die Frage, ob eine der in § 11 Abs. 5 AnglVO bezeichneten Parteien im Prozeß rechtswirksam durch einen Angestellten der volkseigenen DVA vertreten werden kann. Wie der Kassationsantrag zutreffend ausführt, hat das Oberste Gericht sich mit dieser Frage bereits befaßt, und der 1. Zivilsenat hat sie mit seinem Urteil vom 10. März 1953 1 Uz 4/53 bejaht. Dies ist, in Übereinstimmung mit der Auffassung des 1. Zivilsenats und der schon seit längerer Zeit bestehenden Verfahrenspraxis beider Zivilsenate des Obersten Gerichts dahin zu verallgemeinern, daß grundsätzlich die Justitiare der DVA jeden ihrer Haftpflichtversicherten in einem gegen ihn gerichteten Schadensersatzprozeß vertreten können, wenn der Schadensfall unter den Versicherungsvertrag fällt. Die Vorschrift des § 11 Abs. 4 AnglVO über die Befreiung vom Anwaltszwang bedeutet nicht, daß die befreite Partei nur persönlich verhandeln könnte. Eine solche Auffassung könnte erwogen werden, wenn die Befreiung ausschließlich natürlichen Personen erteilt werden könnte. Dann ließe sich die Meinung vertreten, die Befreiung werde diesen Personen ausschließlich deshalb erteilt, weil sie persönlich ausreichende Rechtskenntnisse besäßen und darauf vertraut werden könne, daß sie in ihrer Prozeßführung keine unangemessenen Mittel anwendeten, also auf Grund von höchstpersönlichen Eigenschaften. Eine solche Beschränkung der Befreiung vom Anwaltszwang auf natürliche Personen würde aber dem Sinn und Zweck des § 11 Abs. 4 AnglVO und seiner nunmehr bereits mehrjährigen einheitlichen Anwendung bei beiden Zivilsenaten des Obersten Gerichts widersprechen. Während Befreiung vom Anwaltszwang für natürliche Personen auf Grund höchstpersönlicher Eigenschaften nur eine geringe praktische Bedeutung hat, wird sie regelmäßig Massenorganisationen und Verbänden gewährt, die Träger gesellschaftlichen Eigentums sind, aber nicht unter § 11 Absatz 5 AnglVO fallen. In derartigen Fällen würde aber die Auffassung, die vom Anwaltszwang befreite Partei dürfe nur persönlich auftreten, sich aber nicht durch einen Nichtanwalt vertreten lassen, zu offensichtlich unzuträglichen Ergebnissen führen. Sie würde nämlich bedeuten, daß dann die gesetzlichen Vertreter dieser Organisation ihre Vorstandsmitglieder persönlich erscheinen müßten. Das würde diese wichtigen gesellschaftlichen Funktionäre nicht nur Aufgaben entziehen, die für ihre Organisation wesentlich bedeutsamer sind als ein Prozeß mit mittlerem oder gar geringem Streitwert, sondern auch für die Prozeßführung selbst nachteilig sein, da die Mitglieder des engeren Vorstandes von Organisationen dieser Art zweckmäßigerweise auf Grund ihrer politischen Eignung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten, gegebenenfalls ihrer geschäftlichen Tüchtigkeit und ihres insbesondere durch Verdienste um die Organisation oder die Arbeiterklasse im allgemeinen erworbenen Ansehens oder aus ähnlichen Erwägungen gewählt werden, nicht aber unter dem Gesichtspunkt, ob sie erhebliche Rechtskenntnisse besitzen eine Eigenschaft, die für ihre eigentliche Tätigkeit nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein kann. Es muß diesen Organisationen daher gestattet sein und es ist ihnen auch bisher widerspruchslos gestattet worden , sich bei Befreiung vom Anwaltszwang durch geeignete ihnen nahestehende Personen vertreten zu lassen. Bei den großen Organisationen, z. B Konsumgenossenschaften, werden hierfür meist rechtskundige Angestellte (Justitiare) in Betracht kommen. Immer wird aber dieser Weg nicht gangbar sein; so werden Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften auch durch Angestellte der Räte ihres Kreises vertreten. Die Befreiung vom Anwaltszwang hindert also die Prozeßpartei nicht, sich durch eine andere, ihr nahestehende Person vertreten zu lassen. 27;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 27 (NJ DDR 1957, S. 27) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 27 (NJ DDR 1957, S. 27)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit der zuständigen Abwehrdiensteinheiten Staatssicherheit ergeben. Von besonderer Bedeutung für die Erhöhung der Effektivität der vorbeug enden Arbeit Staatssicherheit ind allem Erkenntnisse darüber, welche Ansatzpunkte aus den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und folglich zur Vermeidung von Einseitigkeiten und einer statischen Sicht bei der Beurteilung der Rolle, der Wirkungsweise und des Stellenwertes festgestellter Ursachen und Bedingungen für Hemmnisse und Schwächen sind dabei herauszuarbeiten. Der Bericht ist in enger Zusammenarbeit mit der jeweiligen Parteileitung und dem zuständigen Kaderorgan zu erarbeiten. Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage der vom Minister bestätigten Konzeption des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung. Die zuständigen Kaderorgane leiten aus den Berichten und ihren eigenen Feststellungen Schlußf olgerungen zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung durchzuführen; die ständige Erschließung und Nutzung der Möglichkeiten der Staatsund wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräfte zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien und die ständige Information des Leiters der Diensteinheit über den erreichten Stand der Bearbeitung. Die Einleitung und Nutzung der operativen Personenkontrolle zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge zu gewährleisten. Nutzung der Möglichkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte.

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