Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 26

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 26 (NJ DDR 1957, S. 26); sondern ein Mensch,' der unerlaubte Beziehungen zu anderen Frauen unterhält, zu seiner eigenen Frau gewalttätig ist und seinen Verdienst in die Gastwirtschaften trägt. * Hat hier der Kläger versucht, das Gericht zu täuschen? Oder hat die Verklagte unzutreffende Behauptungen aufgestellt? Mitunter scheint es auch so zu sein, daß der Kläger die Verklagte durch die gegen sie erhobenen Anschuldigungen reizen will, ihrerseits Gründe über die Zerrüttung der Ehe vorzubringen, die er selber vorzubringen sich schämt. Im Verlauf des Prozesses wird dann meist auch tatsächlich der Beweis erbracht, daß die von der Verklagten aufgestellten Behauptungen wahr sind. Der Kläger gibt seine Eheverfehlungen sofort im ersten Termin zu. Mit Erstaunen beobachten dann Richter und Schöffen, daß der Anwalt des Klägers darüber gar nicht verwundert ist. Zunächst liegt der Gedanke nahe, daß der Anwalt von seinem Mandanten falsch oder mindestens unvollkommen informiert wurde. Trifft das zu, müßte sich der Anwalt im Termin von seinem Mandanten distanzieren und dessen Verhalten kritisieren. Er darf bei dem Mandanten nicht den Eindruck erwecken, daß ihm dem Anwalt auch das recht ist, was nicht Recht ist, und daß er jede, auch die offensichtlich ungerechtfertigte Klage vertritt."'Dadurch, daß der Anwalt diese Kritik an seinem Mandanten unterläßt, entsteht bei den Prozeßbeteiligten der weitere, dem Anwalt noch ungün- stigere Gedanke, daß dieser von seinem Mandanten richtig und vollständig informiert wurde, aber aus „Zweckmäßigkeitserwägungen“ Tatsachen verschwiegen hat, um den Prozeß für seinen Mandanten zu „gewinnen“. Prozeßvertretung dieser Art kann nicht gebilligt werden. Der Rechtsanwalt ist als Organ der Rechtspflege verpflichtet, bei der Erforschung der Wahrheit mitzuwirken. Man muß von ihm erwarten, daß er von seinem Mandanten genaue Informationen über die Eheverhältnisse und insbesondere über sein des Mandanten Verhalten zur Ehe verlangt. Man muß von dem Anwalt weiter erwarten, daß er in der Klageschrift auch das ehezerrüttende Verhalten seines Mandanten anführt. Er darf nicht durch sein Verhalten dazu beitragen, dem Gericht die Wahrheit vorzuenthalten. Es gibt natürlich viele Anwälte, die es mit ihrem Beruf und der Mitwirkung bei der Wahrheitserforschung ernst nehmen. Sie nehmen den Platz in der Rechtspflege und in der Achtung der Bürger ein, der dem Anwalt gebührt. Wenn sie in Ehescheidungsprozessen als Vertreter des Klägers nicht nur Anschuldigungen gegen die verklagte Partei, sondern auch eine kritische Stellungnahme zum Verhalten des Klägers vortragen, so geben sie dem Gericht die Möglichkeit, von Anfang an den etwaigen Prozeßverlauf besser vorauszusehen. Auch wird den Prozessen dadurch viel an Heftigkeit und Gehässigkeit ferngehalten. GERHARD KRÖNING, Oberrichter am Bezirksgericht Schwerin R e c hlspreci lung Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivil- und Familienreeht §§ 1708, 1717 BGB; Richtlinie des Obersten Gerichts Nr. 6 vom 29. Juni 1955 (GBl. II S. 264). Beweis durch Blutgruppenuntersuchung ist nicht nur dann zu erheben, wenn die Mutter des klagenden Kindes den Mehrverkehr zugestanden hat, sondern kommt son dann in Betracht, wenn das Kind von dem für den Mehrverkehr in Frage kommenden Mann erzeugt sein kann. OG, Urt. vom 26. Oktober 1956 1 Zz 255/56. Der Kläger ist am 24. Februar 1955 geboren. Seine Mutter hat während der gesetzlichen Empfängniszeit, die vom 28. April 1954 bis zum 27. August 1954 lief, mit dem Verklagten wiederholt geschlechtlich verkehrt. Dieser Verkehr hat in der Zeit von Ende April 1954 bis zum 10. Mai 1954 und vom 6. bis zum 13. Juni 1954 stattgefunden. Der Kläger hat daher den Verklagten auf Leistung von Unterhalt gemäß §§ 1708, 1717 BGB und § 17 MKSchG in Anspruch genommen und beantragt, den Verklagten zur Zahlung einer vierteljährlichen Unterhaltsrente von 120 DM vom Tage der Geburt des Klägers an zu verurteilen. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat eingewandt, die Mutter des Klägers habe während der Empfängniszeit auch mit einem anderen Manne geschlechtlich verkehrt. Das ergebe sich aus folgendem: Eines Nachts, während der Zeit vom 6. bis zum 13. Juni 1954, als er sich mit der Mutter des Klägers in deren Mansardenwohnung aufgehalten habe, habe um 0.30 Uhr dort ein Mann an die Tür geklopft. Die Mutter des Klägers habe diesen nicht hereingelassen, weil der Verklagte bei ihr gewesen sei. Sie habe ihm erklärt, es handele sich um eine Karnevalsbekanntschaft. Das um Rechtshilfe ersuchte Amtsgericht hat die Mutter des Klägers hierzu in der ersten Instanz vernommen. Sie hat bestätigt, daß. als der Verklagte in ihrem Mansardenzimmer übernachtete, gegen 0,30 Uhr ein Mann an ihre Zimmertür geklopft und nach ihr gefragt habe. Diesen Mann habe sie beim Karneval kennengelernt, er heiße Karl-Heinz, seinen Familiennamen kenne sie nicht. Er wohne in einem anderen Hause und habe gewußt, in welchem Hause sie wohne, nicht aber in welchem Zimmer. Infolgedessen habe er vorher an andere Zimmertüren geklopft und nach ihr gefragt. Sie habe mit ihm jedoch nicht geschlechtlich verkehrt. Sie hat diese Aussage beeidet. Das Kreisgericht hat daraufhin den Verklagten am 16. August 1955 antragsgemäß verurteilt, Es hat auf Grund der Aussage der Mutter des Klägers für erwiesen erachtet, daß diese während der Empfängniszeit mit keinem anderen Manne als dem Verklagten geschlechtlich verkehrt hat. Der Verklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und die Einholung eines Blutgruppengutachtens gefordert, da ein Geschlechtsverkehr der Mutter des Klägers mit dem Manne* der an ihre Tür geklopft habe, sehr wahrscheinlich sei. Er hat weiter behauptet, die Mutter des Klägers habe während der Empfängniszeit auch mit ihrem jetzigen Ehemann geschlechtlich verkehrt, der sie zweieinhalb Monate nach der Geburt des Klägers, ihres zweiten nichtehelichen Kindes, geheiratet habe und sie überdies schon früher, d. h. unmittelbar nach der Geburt des Klägers, habe heiraten wollen. Dies habe sich lediglich infolge von Schwierigkeiten bei der Beschaffung der erforderlichen Urkunden verzögert. Er hat die Vernehmung des Ehemannes der Mutter des Klägers als Zeugen beantragt. Dieser hat bei seiner Vernehmung durch das ersuchte Amtsgericht einen Geschlechtsverkehr mit der Mutter des Klägers während der Empfängniszeit verneint, dagegen bestätigt, daß er diese bereits Mitte April 1955 habe heiraten wollen. Kennengelernt habe er sie zu Weihnachten 1954. Damals habe er nicht gewußt, daß sie ein Kind erwarte. Das Bezirksgericht H. hat mit Urteil vom 13. März 1956 die Berufung des Verklagten zurückgewiesen. Es hält den behaupteten Mehrverkehr nicht für erwiesen. Verdächtig erscheine zwar, daß ein Mann nachts an ihre Zimmertür geklopft habe. Ihre eidliche Aussage, sie habe diesen Mann zum Fasching kenncngelernt und zu ihm nie nähere Beziehungen unterhalten, sei aber glaubhaft. Die Behauptung, der Ehemann der Mutter des Klägers habe während der Empfängniszeit mit dieser geschlechtlich verkehrt, sei durch seine Aussage widerlegt. Da die angestellten Ermittlungen keinen Anhalt für einen Mehrverkehr mit der Mutter des Klägers ergeben hätten und auch kein begründeter Anlaß zu der Annahme bestehe, die Mutter des Klägers sei in geschlechtlicher Beziehung leicht zugänglich, könne ein Blutgruppengutachten nicht eingeholt werden. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demos kratischen Republik hat die Kassation des bezirksgericht-* liehen Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Beide Instanzgerichte, insbesondere aber das Bezirksgericht, haben die ihnen bei Unterhaltsklagen nichtehelicher Kinder im besonderen Maße obliegende Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung verletzt und den Antrag des Verklagten auf Einholung eines Blutgruppengutachtens zu Unrecht abgelehnt. Wenn es auch richtig ist, daß strenge Anforderungen an den vom Gesetz erforderten Nachweis der offenbaren Unmöglichkeit der Vaterschaft zu stellen sind, so ist der Beweis durch Blutgruppenuntersuchung nicht nur dann zu erheben, wenn die Mutter des klagenden Kindes den Mehrverkehr zugestanden hat. Eine solche Auslegung läßt die Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts Nr. 6 vom 29. Juni 1955 (GBl. II S. 264 ff.) nicht zu, sie kann auch nicht etwa aus dem Abschnitt III Abs. 4 oder 7 dieser Richtlinie entnommen werden 26;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 26 (NJ DDR 1957, S. 26) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 26 (NJ DDR 1957, S. 26)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der gegebenen Befehle und Weisungen unter Wahrung der Normen, der sozialistischen Gesetzlichkeit zu realisieren, Zwar wird dieser Prozeß durch die dienstlichen Vorgesetzten, die Funktionäre der Partei und des sozialistischen Staaten. Jedem Dienstfunktionär und jedem Untersuchungsführer obliegt eine hohe Verantwortung bei der Handhabung der ihnen übertragegen Befugnisse und staatlichen Machtmittel. Dabei ist stets zu beachten, daß diese Verbindungen in der Regel einer konzentrierten Bearbeitung und Kontrolle durch die feindlichen Geheimdienste und Abwehrorgane unterliegen. Es ist deshalb zu sichern, daß die Berichte rationell und zweckmäßig dokumentiert, ihre Informationen wiedergegeben, rechtzeitig unter Gewährleistung des Queljzes weitergeleitel werden und daß kein operativ bedeutsamer Hinvcel siwenbren-, mmmv geht. der Frage Wer ist wer? nicht nur Aufgabe der territoriale und objektgebundenen Diensteinheiten, sondern prinzipiell gäbe aller Diensteinheiten ist - Solche Hauptabteilungen Abteilungen wie Postzollfahndung haben sowohl die Aufgaben zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Llißbrauch Jugendlicher. Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher erfordert, an die Anordnung der Untersuchunoshaft hohe Anforderungen zu stellen.

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