Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 251

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 251 (NJ DDR 1957, S. 251); daß der Verurteilte die in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt, oder aber solche Umstände, die, wären sie bekannt gewesen, das Gericht veranlaßt hätten, die Strafaussetzung nicht zu gewähren. Stets handelt es sich also um die Rückgängigmachung der Strafaussetzung überhaupt. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung zugunsten des Verurteilten könnte sich also nur darauf beziehen, daß ihm eine früher versagte Strafaussetzung gewährt wird, wenn Umstände bekannt werden, die zeigen, daß er ihrer würdig ist, oder aber sich herausstellt, daß die zunächst einer Strafaussetzung entgegenstehenden Umstände anders betrachtet werden müssen. Die Auffassung des Beschwerdeführers, § 347 StPO könne als Stütze für die Ansicht gelten, eine nachträgliche Herabsetzung der Bewährungszeit sei möglich, wäre nur dann berechtigt, wenn in ihm dem Gericht die Befugnis eingeräumt wäre, die Bewährungszeit unter bestimmten Voraussetzungen zu verlängern. Das aber ist gerade nicht möglich. Die Bewährungszeit wird zusammen mit der Strafaussetzung festgesetzt, und zwar nach den Umständen und dem Verhalten des Verurteilten, wie sie in diesem Zeitpunkt erkennbar sind. Aus den Vorschriften des § 347 Abs. 2 StPO können überhaupt keine Schlüsse für den vorliegenden Fall gezogen werden, weil Voraussetzung für ihre Anwendung der Ablauf der gesamten Bewährungszeit ist. Zutreffend ist auch der Hinweis des Bezirksgerichts, daß die Tatsache der einwandfreien Führung des Verurteilten während des ersten Teils der Bewährungszeit kein Grund für ihre Verkürzung sein kann, da andernfalls die Strafaussetzung widerrufen werden müßte. Veränderte Gesichtspunkte in der Strafzumessung sind für die Gewährung bedingter Strafaussetzung ebensowenig wie für die Bemessung der Dauer der Bewährungszeit maßgebend. Dies ergibt sich aus den in § 346 Abs. 1 StPO gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die bedingte Strafaussetzung. Die Erörterungen sowohl des Bezirksgerichts wie auch des Beschwerdeführers bezüglich der Höhe der Strafe, die der Verurteilte im jetzigen Zeitpunkt erhalten würde, liegen daher neben der Sache. Unrichtig ist dagegen die Ansicht des Bezirksgerichts, der Verurteilte sei durch die Tatsache, daß ihm eine Bewährungszeit auferlegt ist, nicht beschwert. Allein die Möglichkeit des Widerrufs der bedingten Strafaussetzung unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen mit der Folge, die Freiheitsstrafe verbüßen zu müssen, stellt eine Beschwernis des Verurteilten dar. Sie ergibt sich aus der vergleichenden Betrachtung, daß der Verurteilte bei Gewährung der, wenn auch ungerechtfertigterweise beantragten Verkürzung der Bewährungsfrist, die eine Verbüßung der Strafe in jedem Falle ausschlösse, in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung bessergestellt wäre als bei Aufrechterhaltung der bedingten Strafaussetzung. Dem Beschwernis kann aber aus den dargelegten Gründen nicht mit der nachträglichen Verkürzung der Bewährungszeit durch einen Beschluß des erstinstanzlichen Gerichts abgeholfen werden. Eine derartige nachträgliche Verkürzung ist entweder im Kassationsverfahren möglich, wenn dessen Voraussetzungen (Frist von einem Jahr seit Erlaß des Beschlusses und Unrichtigkeit der Bewährungszeit bereits bei ihrer Festsetzung) vorliegen, oder aber durch einen Gnadenerweis. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Zivilprozeßrecht § 42 Abs. 2 ZPO. Zur Frage der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit. OG, Urt. vom 2. Juli 1956 - 2 Za 62/56. Der Kläger war von 1951 1955 Rechtsreferent bei den HO-Kreisbetrieben ln X. Ihm wurde das Arbeitsverhältnis von der Verklagten am 12. August 1955 fristgemäß zum 31. August 1955 mit Zustimmung der BGL gekündigt. Gegen diese Kündigung, die mit Stellenplanänderung begründet war, hat der Verklagte nach Verhandlung vor der zuständigen Konfliktkommission Klage erhoben mit dem Anträge, die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung festzustellen. Das Kreisarbeitsgericht X. hat antragsgemäß entschieden. Hiergegen hat die Verklagte Berufung beim Bezirksarbeitsgericht Y. eingelegt, dessen Direktor Z. als Vorsitzender eines Berufungssenats die Sache bearbeitete und auch Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumte. Mit Gesuch vom 13. Januar 1956 lehnte der Kläger den Bezirksarbeitsgerichtsdirektor Z. wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO ab. Er begründete dies damit, daß Direktor Z. am 7. Dezember 1955 in einem dienstlichen Schreiben an den Vorsitzenden des Konsumgenossenschaftsverbandes X., seinen jetzigen unmittelbaren Dienstvorgesetzten, und abschriftlich an den Bezirksjustitiar dieses Verbandes, den der Dienststelle des Klägers sachlich übergeordneten Bezlrksver-bandsfunktionär, den Tatsachen nicht ensprechende und ihn diskriminierende Behauptungen aufgestellt habe, die ihn insbesondere in seiner jetzigen Dienststellung als Rechtsreferent bei dem genannten Genossenschaftsverband beeinträchtigten. Direktor Z. hat sich dienstlich zu diesem Gesuch am 31. Januar 1956 dahin geäußert, daß er sich für berechtigt und verpflichtet gehalten habe, seinerzeit noch als ungerechtfertigt anzusehende Äußerungen des Verklagten über einen gewissen B. mitzuteilen und hierbei auszuführen, daß insbesondere für einen Rechtsreferenten ein solches Verhalten zu mißbilligen sei. Unter anderem enthält das Schreiben des Direktors Z. an den Vorsitzenden des Konsumgenossenschaftsverbands X. in Beziehung auf den Kläger folgende Ausführungen: „Daß natürlich solche Schwatzereien, anders kann man sie gar nicht bezeichnen, die Grundlage für derartige Gerüchte geben, bedarf wohl keines besonderen Hinweises. Ich hielt es aber für notwendig. Dich von diesen Feststellungen zu benachrichtigen, damit Du mit dem Kollegen N. (dem Kläger) darüber Rücksprache nimmst, um zu vermeiden, daß vielleicht in anderen Fällen Gerüchte unter der Bevölkerung verbreitet werden nur deshalb, weil der Kollege N. dieses unbefugterweise dritten Personen erzählt.“ Diesem Schreiben liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vorgänger des Klägers in seiner Stellung als Rechts-referent war ein gewisser B., der diese Stellung verließ, um beim Bezirksarbeitsgericht Y. zum Arbeitsrichter ausgebildet zu werden. Er sollte dann als Arbeitsrichter zum Kreisarbeitsgericht X. berufen werden. Der Kläger hat gegenüber dem Richter und dem Sekretär des Kreisarbeitsgerichts X. erklärt, B. habe während seiner Tätigkeit beim Kreiskonsumverbande diesem Schaden zugefügt. Er soll nach Angabe des Bezirksarbeitsgerichtsdirektors Z. in dessen Schreiben vom 7. Dezember 1955 von einem Schaden von 5000 DM gesprochen haben. Mit Beschluß vom 11. Februar 1956 hat das Bezirksarbeitsgericht unter Vorsitz des stellvertretenden Bezirksarbeitsgerichtsdirektors, Arbeitsrichter A., den Antrag des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Es führt zur Begründung an: Das in Rede stehende Schreiben des Direktors Z. enthalte keinerlei diskriminierende Äußerungen. Aus ihm sei keine Gehässigkeit oder persönliche Einstellung gegenüber dem Antragsteller herzuleiten. Es sei lediglich als eine kritische Stellungnahme zu dem Verhalten des Klägers anzusehen, aus der sieh kein Anhalt dafür ergebe, daß die im vorliegenden Streitfall unter der Mitwirkung von Direktor Z. zu treffende Entscheidung von subjektiven, gegen den Kläger gerichteten Auffassungen beeinflußt werde. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Der "Antrag, dem der Generalstaatsanwalt beigepflichtet hat, hatte Erfolg Aus den Gründen: Zunächst muß darauf hingewiesen werden, daß die Richterablehnung nicht etwa eine Disziplinarmaß-nahme darstellt, die allerdings eine Pflichtwidrigkeit-von erheblicher Schwere voraussetzen würde. Ihre Bedeutung ist vielmehr, zu verhindern, daß ein Richter in einer Sache urteilt, von dem eine Partei auf Grund von Tatsachen Ursache hat, anzunehmen, daß er gegen sie persönlich oder zugunsten ihres Prozeßgegners voreingenommen sei. Das können im Einzelfall Tatsachen sein, die überhaupt keine Pflichtwidrigkeit darstellen, z. B. enge persönliche Freundschaft des Richters mit der Gegenpartei. Daneben kommen wobei bemerkt sei, daß diese Aufzählung nicht vollständig sein kann persönliche gegnerische Haltung gegen den Ablehnenden, also nicht etwa gerechtfertigte oder doch vertretbare Zurechtweisungen für dessen Verhalten im anhängigen Prozeß oder auch in früheren Prozessen, oder eine gegen den Ablehnenden persönlich gerichtete, außerhalb des Prozesses erklärte Stellungnahme zu einer dort zu entscheidenden Tat- oder Rechtsfrage in Betracht, also nicht etwa eine allgemein, ohne Rücksicht auf die Person der Parteien, erklärte Äußerung zu Rechtsfragen oder allgemeinen Fachfragen in Reden, Artikeln und dergleichen. Der erste Fall ist hier gegeben. Die hier im Tatbestände wiedergegebenen Sätze bedeuten schon durch ihre Form eine Herabwürdigung des Klägers. Diese wird dadurch verschärft, daß man den Brief als eine amtliche Äußerung ansehen muß, sowohl seinem Inhalte nach, als auch deshalb, weil dazu bewußt Papier mit dem Briefkopf des Bezirksarbeitsgerichts Y. verwendet wurde, wie sich aus der Verwendung eines Aktenzeichens ergibt. Hieran ändert die für eine amtliche Äußerung ungewöhnliche Ausdrucksweise des Briefes nichts. Eben- 251;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 251 (NJ DDR 1957, S. 251) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 251 (NJ DDR 1957, S. 251)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit mit verwendet werden. Schmidt, Pyka, Blumenstein, Andratschke. Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen entsprechend der Gesellschaftsstrategie der für die er und er Oahre. Die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der DDR. Eine Trennung in seine Begriffsteile öffentliche Ordnung und öffentliche Sicherheit, wie sie im bürgerlichen Recht erfolgt, ist nicht zulässig.

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