Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 250

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 250 (NJ DDR 1957, S. 250); ] Rec ht§prec 1 U 51 g Entscheidungen des Obersten Gerichts Slrafprozeßrecht § 281 StPO; § 27 b StGB. 1. Den Formerfordernissen der Berufungsbegründung ist genügt, wenn in der zu Protokoll erklärten Berufungseinlegung auf eine gleichzeitig übergebene Schrift als Begründung verwiesen wird. 2. Die Umwandlung einer an sich verwirkten Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe gern. § 27 b StGB kann nur in den Fällen erfolgen, in denen die dem Schuld-und Strafausspruch zugrunde liegende gesetzliche Bestimmung Geldstrafe überhaupt nicht oder nur zusätzlich neben Freiheitsstrafe androht. OG, Urt. vom 22. Januar 1957 - 3 Zst III 66/56. Durch Urteil des Kreisgerichts N. vom 15. Juni 1956 ist der Beschuldigte M. Sch. im Privatklageverfahren wegen Verleumdung (§ 187 StGB) anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von vier Wochen zu einer Geldstrafe von 250 DM verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte am 20. Juni 1956 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Kreisgerichts N. Berufung eingelegt und im Protokoll auf die beigefügte, von ihm selbst abgefaßte Begründung verwiesen. Das Bezirksgericht N. hat mit Beschluß vom 27. Juni 1956 die Berufung des Beschuldigten als unzulässig verworfen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Beschlusses beantragt. Zur Begründung wird im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Auffassung des Bezirksgerichts, die . vom Beschuldigten eingelegte Berufung entspreche nicht den Formvorschriften des §: 281 StPO, sei unzutreffend. Die vom Beschuldigten gefertigte Berufungsbegründung sei Bestandteil des Protokolls, da in diesem auf sie verwiesen werde. Das Protokoll sei auch von der Geschäftsstelle des Kreisgerichts aufgenommen worden. Die Berufung sei danach nicht nur rechtzeitig, sondern auch formgerecht eingelegt worden. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Hechtsauffassung des Bezirksgerichts, die vom Beschuldigten fristgemäß zu Protokoll der Geschäftsstelle des Kreisgerichts N. eingelegte Berufung entspreche nicht den erforderlichen Formvorschriften des § 281 StPO, weil sie nicht begründet, sondern die Begründung nur dem Protokoll als Anlage beigefügt worden sei, kann nicht zugestimmt werden. Nach § 281 Abs. 2 StPO muß die Berufung entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich durch einen Rechtsanwalt eingelegt und gleichzeitig begründet werden. Den Erfordernissen dieser Bestimmung ist der Beschuldigte gerecht geworden. Er hat am 20. Juni 1956 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Kreisgerichts N. gegen das am 15. Juni 1956 erlassene Urteil Berufung eingelegt. Er hat sie auch gleichzeitig begründet, indem er die selbstgefertigte Begründung dem Protokoll beifügte. Das Protokoll verweist ausdrücklich auf die vom Beschuldigten selbst verfaßte Berufungsbegründung. Damit ist die Begründung Bestandteil des Protokolls und die Berufung des Beschuldigten den Formvorschriften des § 281 StPO entsprechend begründet. Hätte das Bezirksgericht diese Umstände bei der Entscheidung über die Berufung des Beschuldigten beachtet, so wäre es nicht zu dem Ergebnis gekommen, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Im übrigen ist auch darauf hinzuweisen, daß der Strafausspruch des Kreisgerichts fehlerhaft ist. Es hat den Angeklagten anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von vier Wochen zu 250 DM Geldstrafe verurteilt. Der § 187 StGB droht in Abs. 2, wenn mildernde Umstände vorliegen, Gefängnisstrafe oder Geldstrafe an. Für den Ausspruch einer Geldstrafe anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe (§ 27 b StGB) war hier kein Raum mehr, weil § 187 Abs. 2 StGB bereits die Möglichkeit einräumt, unmittelbar auf eine Geldstrafe zu erkennen. Wenn das Kreisgericht eine Geldstrafe für ausreichend hielt, hätte es dem Beschuldigten gemäß § 187 Abs. 2 StGB mildernde Umstände zubilligen müssen. Die Umwandlung einer an sich verwirkten Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe gemäß § 27 b StGB kann nur in den Fällen erfolgen, in denen die dem Schuld- und Strafausspruch zugrunde liegende gesetzliche Bestimmung Geldstrafe überhaupt nicht oder nur zusätzlich neben Freiheitsstrafe androht. Dies wird das Bezirksgericht bei der Entscheidung über die Berufung zu beachten haben. § 347 StPO. Die nachträgliche Verkürzung ■der Bewährungsfrist in analoger Anwendung des § 347 StPO ist unzulässig; sie kann nur durch Gnadenerweis oder durch Kassation des Beschlusses über Gewährung bedingter Strafaussetzung erfolgen. OG, Beschl. vom 11. März 1957 2 WSt II 1/57. Durch Urteil des Bezirksgerichts E. vom 18. Februar 1953 wurde der ehemalige Werkleiter D. wegen Verbrechens gegen Befehl Nr. 160 SMAD unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Am 25. August 1954 gewährte ihm das Bezirksgericht mit Wirkung vom 15. September 1954 bedingte Strafaussetzung mit dem Ziel des Straferlasses und bestimmte die Dauer der Bewährungszeit auf vier Jahre. Am 16. November 1956 beantragte der Staatsanwalt des Bezirks beim Bezirksgericht die Herabsetzung der Dauer der Bewährungszeit auf zwei Jahre. Diesen Antrag lehnte das Bezirksgericht durch Beschluß vom 31. Januar 1957 ab. Zur Begründung führte es aus, es gäbe keine gesetzliche Bestimmung, nach der die Bewährungszeit verkürzt werden könne. Eine Abänderung eines rechtskräftig gewordenen Strafaussetzungsbeschlusses könne nur unter den Voraussetzungen des § 347 StPO erfolgen; diese aber lägen hier nicht vor. Aber auch wenn eine Herabsetzung möglich wäre, sei sie im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Die Tatsache, daß sich der Verurteilte in dem bereits verstrichenen Teil der Bewährungszeit einwandfrei geführt habe, sei kein Grund, ihre Gesamtdauer abzukürzen. Ebensowenig mache die neue Betrachtungsweise der Strafpolitik eine Herabsetzung der Bewährungszeit notwendig, da der Verurteilte auch nach den jetzigen Maßstäben keine geringere Strafe erhalten würde. Im übrigen sei der Verurteilte durch die Bewährungszeit nicht beschwert, da ihm aus ihr im beruflichen und gesellschaftlichen Leben keine Nachteile entstehen dürften. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Staatsanwalts des Bezirks vom 13. Februar 1957. Mit ihr wird geltend gemacht, die Ausführungen des Bezirksgerichts, es gäbe keine gesetzliche Regelung, nach der die Dauer der Bewährungszeit herabgesetzt werden könne, träfen zwar zu, die aus .ihnen gezogenen Schlußfolgerungen seien jedoch unrichtig. Der Gesetzgeber habe die Aufnahme einer besonderen Bestimmung in die StPO zu dieser Frage nicht für erforderlich gehalten, weil sich aus dem Gesetz ergäbe, daß rechtskräftige Beschlüsse, mit denen bedingte Strafaussetzung gewährt worden sei, widerrufen werden könnten. Wenn das Gericht einen Beschluß nach § 346 StPO aufheben könne, um die Vollstreckung der Reststrafe anzuordnen, müsse es auch in der Lage sein, den Beschluß zugunsten des Verurteilten abzuändern. Im übrigen seien auch die weiteren Ausführungen des Bezirksgerichts unzutreffend. Stünde der Verurteilte im gegenwärtigen Zeitpunkt vor Gericht, so könnte nicht mehr der Befehl Nr. 160 der SMAD angewendet werden, sondern nur die WStVO, die das mildere Gesetz sei; darüber hinaus würden auch die subjektiven Umstände des Verbrechens stärker zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Schließlich sei die Auffassung des Bezirksgerichts, dem Verurteilten dürften aus der Tatsache, daß ihm Bewährungszeit auferlegt sei, keine Nachteile erwachsen, nur theoretisch richtig. In der Wirklichkeit hindere sie ihn daran, eine seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit auszuüben. Aus den Gründen: Der angefochtene Beschluß ist dem Beschwerdeführer ausweislich des Eingangsstempels am 7. Februar 1957 zugegangen. Die Beschwerde ist am 13. Februar 1957, also innerhalb der in § 297 Abs. 2 StPO bestimmten Frist, beim Bezirksgericht eingegangen. Sie ist also zulässig; dagegen ist die Beschwerde nicht begründet. Das Bezirksgericht hat zutreffend ausgeführt, daß eine Herabsetzung der Bewährungszeit gesetzlich nicht vorgesehen ist. Die Ansicht des Beschwerdeführers, daß im Strafrecht, insbesondere im Strafverfahrehsrecht, eine Analogie zugunsten des Angeklagten bzw. des Verurteilten möglich sei, ist zwar grundsätzlich richtig. Voraussetzung einer derartigen Analogie ist jedoch das Vorhandensein einer Bestimmung, die eine analoge Anwendung zuläßt. An einer derartigen Bestimmung fehlt es im vorliegenden Fall jedoch. Der vom Beschwerdeführer herangezogene § 347 Abs. 1 StPO stellt es dem erkennenden Gericht anheim, die Vollstreckung der Strafe anzuordnen, wenn während des Laufs der Bewährungszeit Umstände bekannt werden, die zeigen, 250;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 250 (NJ DDR 1957, S. 250) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 250 (NJ DDR 1957, S. 250)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit optimal zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen und individuellen Bedingungen zu erfassen und aufzuzeigen, wie erst durch die dialektischen Zusammenhänge des Wirkens äußerer und innerer Feinde des Sozialismus, der in der sozialistischen Gesellschaft auftreten? Woran sind feindlich-negative Einstellungen bei Bürgern der in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Zuführung zum Auffinden von Beweismitteln ist nur gestattet, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen des dringenden Verdachts auf das Mitführen von Gegenständen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugs Ordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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