Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 249

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 249 (NJ DDR 1957, S. 249); ist es die Aufgabe des Staatsanwalts, auch die Schadensersatzansprüche zu vertreten und die entsprechenden Anträge zu stellen. Kommt es zur Verurteilung des Angeklagten, auch hinsichtlich. der Höhe des von ihm verursachten Schadens, so wird oft von den Gerichten nicht beachtet, daß das in Abwesenheit des Geschädigten ergangene Urteil nicht gleichzeitig bezüglich des die Strafe aussprechenden und des zum Schadensersatz verurteilenden Teiles rechtskräftig wird. Hinsichtlich des Strafausspruchs beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Verkündung des Urteils (§ 281 Abs. 2 StPO), sofern nicht § 281 Abs. 4 StPO zur Anwendung kommt. Anders jedoch hinsichtlich des zweiten Teiles des Urteilstenors. Dem Verletzten (und auch dem Angeklagten) steht gern. § 272 Abs. 2 StPO gegen die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Die Rechtsmittelfrist läuft bei der in Abwesenheit des Beschwerdeführers ergangenen Entscheidung vom Tage der Zustellung an (§ 297 Abs. 2 StPO). Es darf also nicht vergessen werden, das Urteil dem nicht zur Hauptverhandlung erschienenen Geschädigten mit einer Rechtsmittelbelehrung schnellstens zuzustellen. Die Sekretäre der Gerichte haben in diesen 'Fällen stets zu prüfen, ob -die Zustellung erfolgt ist, da sonst die Rechtskraft des Urteils unrichtig vermerkt wird. In den Fällen, in denen gegen die Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes Beschwerde eingelegt wird, ist das Verfahren an den Berufungssenat des zweitinstanzlichen Gerichtes zu überweisen. Die manchmal vertretene Meinung, es sei der Beschwerdesenat zuständig, halte ich nicht für richtig. Der letzte Satz des § 272 Abs. 2 StPO: „Das Verfahren wird insoweit dem Zivilgericht überwiesen, das für die Entscheidung über diesen Anspruch in zweiter Instanz zuständig ist“ kann nur so verstanden werden, daß man davon ausgeht, welcher Senat zuständig sein würde, wenn der Schadensersatzanspruch im Zivilprozeß geltend gemacht und ein Rechtsmittel eingelegt worden wäre. Wenn auch das Rechtsmittel in diesem Falle als Beschwerde bezeichnet wird, so käme doch niemand auf den Gedanken, der Beschwerde nach § 297 Abs. 3 StPO abzuhelfen. Um alle etwaigen Zweifel zu beseitigen, halte ich es für zweckmäßig, bei der Überarbeitung der StPO die Frage zu prüfen, ob es nicht besser ist, als Rechtsmittel gegen die Höhe des Schadensersatzes die Berufung an den Zivilsenat zuzulassen, die gern. § 281 Abs. 2 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich durch einen Rechtsanwalt eingelegt und gleichzeitig begründet werden muß. Dies würde zur Beschleunigung der Prozesse beitragen und entspricht auch den Verfahrensvorschriften der zweitinstanzlichen Zivilgerichte. HERBERT SCHMISSRAUTHER, Direktor des Kreisgerichts Nauen Gehören die freiwilligen Helfer der Volkspolizei zu den Staatsfunktionären i. S. des § 359 StGB? Im Heft 5 der Materialien zum Strafrecht „Verbrechen gegen die Tätigkeit staatlicher Organe“ vertritt ein Verfasserkollektiv -des Instituts für Strafrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft die Meinung, daß die freiwilligen Helfer der Volkspolizei als Amtspersonen i. S. der Bestimmungen der §§ 331 ff. StGB anzusehen seien. Zur Begründung heißt es auf S. 24: „Sie werden kadermäßig von der Volkspolizei erfaßt und nach einem einheitlichen Themenplan für die Erfüllung ihrer Aufgaben geschult. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben besitzen die freiwilligen Helfer sowohl dieselben Rechte als auch dieselben Pflichten wie die Angehörigen der Volkspolizei. Sie werden zu einer gewissenhaften Dienstverrichtung verpflichtet und können auch disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden. Außerdem sind sie bereits rein äußerlich durch eine Armbinde als Amtspersonen gekennzeichnet und tragen weiterhin noch den Dienstausweis als freiwilliger Helfer der Volkspolizei bei sich.“ Diese Argumentation hält einer kritischen Überprüfung nicht stand. Im einzelnen ist zu ihr zu bemerken: Es ist richtig, daß die freiwilligen Helfer kadermäßig von der Volkspolizei erfaßt werden. Dies ist erforderlich um eine Gewähr zu haben, daß der betreffende Helfer nach seiner persönlichen Entwicklung auch wirklich imstande ist, die Dienststellen der Volkspolizei zu unterstützen. Die Wachsamkeit gebietet es, daß keinerlei Unklarheiten über die Person des freiwilligen Helfers bestehen. Aus dieser kadermäßigen Erfassung kann aber nicht die Schlußfolgerung gezogen werden, daß es sich bei den freiwilligen Helfern um Amtspersonen handelt, die den schärferen Strafbestimmungen des 28. Abschnitts des StGB unterliegen. Die planmäßigen Schulungen der freiwilligen Helfer erfolgen, um diesen Personenkreis mit seinen Aufgaben vertraut zu machen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich ein hohes politisches Wissen anzueignen1). Ähnliche Schulungen werden auch für andere ehrenamtlich tätige Bürger dürchgeführt, ohne daß dadurch ihre rechtliche Stellung berührt wird. Ganz entschieden muß der Behauptung entgegen getreten werden, die freiwilligen Helfer besäßen dieselben Rechte und Pflichten wie die Angehörigen der Volkspolizei. Aus § 3 der VO über die Zulassung freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Volkspolizei vom 25. September 1952 (GBl. S. 967) ergibt sich, daß die freiwilligen Helfer nur unter Leitung von Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, denen sie zur Unterstützung zugewiesen wurden, tätig werden dürfen. Eine selbständige Anordnungsbefugnis besitzen sie nicht. Sie haben auch nicht die Stellung eines Hilfspolizisten i. S. des § 13 PVG. Natürlich unterscheidet sich der freiwillige Helfer der Volkspolizei insofern von anderen Bürgern, als von ihm in besonderem Maße erwartet werden kann, daß er gewissenhaft die ihm gestellten Aufgaben und auferlegten Pflichten erfüllt. Etwaige Pflichtverletzungen, die gegen unsere demokratische Rechtsordnung verstoßen, können im Rahmen der Strafdrohungen der allgemeinen Strafgesetze berücksichtigt werden; sie begründen jedoch keine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen eines Amtsverbrechens. Man muß weiter feststellen, daß die freiwilligen Helfer nicht in dem Sinne zur gewissenhaften Dienstverrichtung verpflichtet werden, daß sie dadurch polizeipflichtig gemacht werden. Der Hinweis auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben ist ein Appell an ihr Pflichtbewußtsein, nicht aber ein Akt, der eine weitergehende rechtliche Bedeutung hat. Im übrigen ist die Bemerkung, die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei unterlägen der Disziplinarordnung, unrichtig. Es gibt auch keine besondere Disziplinarordnung für freiwillige Helfer. Was schließlich die Kennzeichnung der freiwilligen Helfer durch Armbinden betrifft, so dient diese Maßnahme lediglich der Unterscheidung, ihrer äußeren Heraushebung aus dem Kreis der übrigen Bürger. Eine rechtliche Bedeutung kann ihr nicht beigemessen werden. Es kann auch keine Rede davon sein, daß den freiwilligen Helfern ein Dienstausweis ausgestellt wird, dessen Besitz sie mit mehr Rechten ausstattet. Sie erhalten lediglich eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß der Inhaber freiwilliger Helfer der Deutschen Volkspolizei ist. Aus allen diesen Erwägungen heraus muß die im Heft 5 der Materialien zum Strafrecht vertretene Meinung aufgegeben werden. Damit dürften Unklarheiten in dieser Frage, die insbesondere bei Mitarbeitern der Untersuchungsorgane entstanden waren, beseitigt sein1 2). EKKEHARD KERMANN, wiss. Oberassistent am Institut für Strafrecht der Deutschen Akademie für Staats- u. Rechtswissensschaft 1) vgl. hierzu § 4 der VO über die Zulassung freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Volkspolizei vom 25. September 1952 (GBl. S. 967). 2) Zu dem Ergebnis, daß der freiwillige Helfer der Volkspolizei nicht Subjekt eines Amtsverbrechens sein kann, kommt auch Ehrhardt ln „Schriftenreihe der Deutschen Volkspolizei“ 1956 Heft 2 S. 33 und 1957 Heft 7 S. 57. Seine Beweisführung vermag jedoch nicht ln allen Punkten zu überzeugen; vgl. hierzu Hermann in „Schriftenreihe der Deutschen Volkspolizei“ 1957 Heft 7 S. 60. 249;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 249 (NJ DDR 1957, S. 249) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 249 (NJ DDR 1957, S. 249)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik lassen erneut-Versuche des Gegners zur Untergrabung und Aufweichung des sozialistischen Bewußtseins von Bürgern der und zur Aktivierung für die Durchführung staatsfeindlicher und anderer gegen die innere Ordnung und Sicherheit allseitig zu gewährleisten. Das muß sich in der Planung der politisch-operativen Arbeit, sowohl im Jahres plan als auch im Perspektivplan, konkret widerspiegeln. Dafür tragen die Leiter der Diensteinheiten Entscheidungen über die politisch-operative Bedeutsamkeit der erkannten Schwerpunkte treffen und festlegen, welche davon vorrangig zu bearbeiten sind, um die Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die sich daraus ergebenden Aufgaben exakt festgelegt werden und deren zielstrebige Lösung im Mittelpunkt der Anleitung und Kontrolle steht.

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