Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 248

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 248 (NJ DDR 1957, S. 248); Aus der Praxis für die Praxis Gegen die Einstellung von Privatklageverfahren nach § 153 StPO (alt) In seinen Bemerkungen über die Rechtsprechung in Privatklagesachen (NJ 1957 S. 197) legt Weise dar, daß die Einstellung des Verfahrens gern. § 153 StPO (alt) in Privatklagesachen zwar gesetzlich zulässig sei, die Gerichte aber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen sollten. Die Praxis zeigt jedoch, daß die Einstellung des Privatklageverfahrens nach § 153 StPO (alt) nicht selten ist. So stellte beispielsweise erst kürzlich das Kreisgericht Aschersleben in der Privatklagesache Bs 213/56 das Verfahren bei folgendem Sachverhalt ein: Der Beschuldigte hatte Dritten gegenüber behauptet, der bei ihm zur Miete wohnende Privatkläger habe ihm laufend Kohlen entwendet; er war jedoch nicht in der Lage, irgendeinen Beweis für diese vom Privatkläger bestrittene Behauptung vorzubringen. Das Kreisgericht kam zwar zu dem Ergebnis, daß sich der Beschuldigte einer üblen Nachrede gern. § 186 StGB schuldig gemacht habe, stellte aber das Verfahren nach § 153 StPO (alt) mit der Begründung ein, der Beschuldigte sei ein betagter Mensch und es müsse berücksichtigt werden, daß er über die Entwendung seiner Kohlen verärgert war. Man hat den Eindruck, daß das Gericht nicht ganz davon überzeugt war, daß der Privatkläger die Kohlen nicht gestohlen hatte, denn es heißt in dem Beschluß: „Es ist aber etwas unwahrscheinlich, daß der Privatkläger während der strengen Wintermonate außer Braunkohle nur etwa sechs Zentner Briketts verbraucht hat“. Dieses Beispiel zeigt, daß eine Einstellung des Privatklageverfahrens oftmals dann beschlossen wird, wenn die Entscheidung zwischen Verurteilung und Freispruch schwierig ist. In diesem Falle hilft dann die Einstellung des Verfahrens zu einer Kompromißlösung, mit der den Prozeßparteien jedoch wenig gedient ist, weil sie keine klare Entscheidung des Gerichts erhalten haben. Im Gegensatz zu Weise und zu der allgemeinen Praxis der Gerichte bin ich der Auffassung, daß § 153 StPO (alt) im Privatklageverfahren überhaupt nicht anwendbar ist. Nach § 153 Abs. 3 StPO (alt) kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, wenn die Klage bereits erhoben ist. Da eine Mitwirkung des Staatsanwalts im Privatklageverfahren nach der StPO von 1877 nicht vorgesehen war, ergibt sich hieraus, daß auch die Anwendung des § 153 für das Privatklageverfahren früher ausgeschlossen war. Dies ergibt sich aber auch aus Teil 6 Kap. I § 7 der 3. Verordnung des früheren Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I S. 537), der folgendes vorsah: „Sind bei einem im Wege der Privatklage verfolgten Vergehen die Schuld des Täters gering und die Folgen der Tat unbedeutend, so kann das Gericht von Erhebung der Privatklage an bis zur Verkündung des Urteils erster Instanz und, soweit zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Verkündung des Urteils zweiter Instanz das Verfahren durch Beschluß einstellen.“ Zwar bedurfte die Einstellung des Verfahrens auf Grund dieser Notverordnung im Gegensatz zu § 153 Abs. 3 StPO (alt) 'weder der Zustimmung der Staatsanwaltschaft noch der des Privatklägers, noch der des Beschuldigten. Andererseits aber war gegen die Einstellung die sofortige Beschwerde zulässig, während ein nach § 153 Abs. 3 StPO (alt) erlassener Einstellungsbeschluß unanfechtbar war. Bei der Anwendung des § 153 StPO (alt), die nur im Offizialverfahren in Frage kam, bedurfte es einer Beschwerdemöglichkeit auch nicht, weil die Einstellung des Verfahrens nur mit Zustimmung des Staatsanwalts erfolgen konnte und der Beschuldigte durch die Ein- stellung nicht beschwert wurde. Im Privatklageverfahren war demgegenüber die Beschwerde ausdrücklich zugelassen, da das Gericht hier die Verfahrenseinstellung ohne Zustimmung eines Prozeß beteiligten beschließen konnte. Damit war insbesondere dem Privatkläger die Möglichkeit gegeben, eine ihm nicht angemessen erscheinende Einstellung des Verfahrens durch das Beschwerdegericht nachprüfen zu lassen. Weise und die Gerichtspraxis folgern nun aus § 250 StPO, daß § 153 Abs. 3 StPO (alt) in vollem Maße auch im Privatklageverfahren angewendet werden kann, obwohl wie oben dargelegt wurde diese Bestimmung für das Privatklageverfahren nie in Betracht kam. Da aber andererseits durch § 1 Abs. 2 EGStPO die StPO von 1877 zugleich mit allen ihren Änderungen und Ergänzungen außer Kraft gesetzt wurde und damit auch die Notverordnung vom 6. Oktober 1931 insoweit weggefallen ist, wird die Beschwerde gegen einen Einstellungsbeschluß nicht zugelassen. Eine solche Praxis erscheint nicht nur rechtlich, sondern vor allem auch rechtspolitisch bedenklich. Die Grundsätze des demokratischen Rechts lassen die Beschwerde des Bürgers gegen gerichtliche oder staatliche Entscheidungen zu. Auch für den Strafprozeß ist grundsätzlich die Beschwerde gegen alle von den Gerichten in Verfahren erster Instanz erlassenen Beschlüsse zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht (§ 296 StPO). Es ist jedem Betroffenen hierdurch das Recht eingeräumt, auch gegen Beschlüsse, die durchaus nicht schwerwiegend in sein Dasein eingreifen, ein Rechtsmittel einzulegen; beispielsweise ist in § 296 Abs. 2 StPO eine solche Beschwerdemöglichkeit auch für dritte Personen vorgesehen. Es erscheint gerade deshalb sehr unbillig, dem Privatkläger im Falle der Einstellung des Privatklageverfahrens unter Hinweis auf § 153 Abs. 3 Halbsatz 2 StPO (alt) die Möglichkeit der Beschwerdeeinlegung zu versagen. Naclrmeinem Dafürhalten gibt es zwei Möglichkeiten, um diesen Mangel zu beseitigen: 1. § 153 StPO (alt) wird im Privatklageverfahren nicht mehr angewendet, weil er für dieses Verfahren nicht zutrifft. Diese Handhabung ist m. E. rechtlich einwandfrei. Die durch die 2. DB zur StPO geschaffene Möglichkeit, das Privatklageverfahren durch einen Vergleich zu beenden, dürfte überdies den Fällen gerecht werden, in denen bisher nach § 153 StPO (alt) eingestellt wurde. Gelingt aber dem Gericht die Herbeiführung eines Vergleichs nicht, dann dürfte eine Verurteilung oder ein Freispruch sachdienlicher sein als ein Einstellungsbeschluß. 2. Wenn trotz der vorgetragenen Bedenken die Anwendung des § 153 StPO (alt) auch im Privatklageverfahren als gesetzlich zulässig erachtet wird, dann sollte gegen den Einstellungsbeschluß die Beschwerde vorgesehen werden. Da die Einstellung des Privatklageverfahrens nicht von der Zustimmung des Privatklägers abhängt, muß ihm folgerichtig eine Beschwerdemöglichkeit offengehalten werden. Gleichwohl sollten die Gerichte bei der Anwendung des § 153 StPO (alt) sehr zurückhaltend sein, weil sie den praktischen Bedürfnissen wenig dient. Rechtsanwalt KRAFFT-DIETRICH MOST, Aschersleben Zum zivilrechtlichen Amschlußverfahren Daß der durch eine Straftat Verletzte, welcher entsprechend den Bestimmungen des § 268 StPO beantragt hat, den Angeklagten zum Ersatz des entstandenen Schadens zu verurteilen, zur Hauptverhandlung geladen wird, bedarf keiner weiteren Erörterung. Er kann, und insoweit wird auf § 269 StPO verwiesen, seinen Antrag selbständig neben dem Staatsanwalt vertreten und sachdienliche Anträge stellen. In der Praxis muß leider die Feststellung gemacht werden, daß die Geschädigten in den meisten Fällen nicht zum Hauptverhandlungstermin erscheinen. Dann 248;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 248 (NJ DDR 1957, S. 248) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 248 (NJ DDR 1957, S. 248)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der ihnen in Rechtsvorschriften übertragenen Pflichten und Rechte konkrete Beiträge zur Erreichung der Kontrollziele leisten können. Die Nutzung der Möglichkeiten der genannten Organe und Einrichtungen hat unter strikter Wahrung der Geheimhaltung und Konspiration zu organisieren. Im politisch-operativen sind die Potenzen der anderen Organe, über die diese zur Lösung ihrer Aufgaben verfügen, für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung und die Erfüllung der Aufgaben besonders bedeutsam sind, und Möglichkeiten des Feindes, auf diese Personenkreise Einfluß zu nehmen und wirksam zu werden; begünstigende Bedingungen und Umstände für das Wirken feindlich-negativer Elemente rechtzeitiger zu erkennen und wirksamer auszuschalten. Auch der Leiter der Bezirksverwaltung Frankfurt gab in seinem Diskussionsbeitrag wertvolle Anregungen zur Verbesserung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachbezogenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Wege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung ist die Vermittlung eines realen und aufgabenbezogenen Peind-bildes an die. Das muß, wie ich das wiederholt auf zentralen Dienstkonfefenzen forderte, innerhalb der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehving und Befähigung der . Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Kompromaten zur Auslösung von Rückversicherungs- und Wiedergutmachungsbestrebungen durchgeführt wird, die operativen Erfordernisse, die die Gewinnung des Kandidaten bestimmen, kein anderes Vorgehen gestatten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X