Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 240

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 240 (NJ DDR 1957, S. 240); pflichten ist, wonach in Unterhaltssachen eine Abänderungsklage, welche lediglich auf die durch die Rentenerhöhung hervorgerufene Verbesserung der Lebenslage des Unterhaltsgläubigers gestützt wird, in aller Regel keinen Erfolg haben kann, weil dies dem Sinn und Zweck des neuen Gesetzes widersprechen würde. Lediglich zu vermerken, weil in dieser Zeitschrift bereits veröffentlicht2), ist weiter die für die arbeitsrechtliche Stellung der Werktätigen wichtige Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik über die Nichtigkeit mündlicher, nicht mit Gründen versehener oder der Zustimmung der Gewerkschaft entbehrender Kündigungen von Arbeitsrechtsverhältnissen Richtlinie Nr. 7 (RP1. 1/56) vom 20. November 1956 (GBl. II S. 425). Die Anordnung über die Planung des Bedarfs an wissenschaftlich-technischen Kadern vom 20. September 1956 (GBl. II S. 335) dient der Verwirklichung des Beschlusses des Ministerrates über Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts in der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Juli 1955 (GBl. I S. 521). Danach waren bis Anfang dieses Jahres von allen zentralen Organen der staatlichen Verwaltung, von den Räten der Bezirke sowie von einigen besonders genannten zentralen Organen und Institutionen, z. B. von der Obersten Staatsanwaltschaft, Perspektivpläne des Bedarfs an Kadern für diejenigen Stellen auszuarbeiten, für deren Besetzung ein Hoch- oder Fachschulabschluß vorausgesetzt wird. Es ist zu hoffen, daß bei der bis zum 1. Dezember 1956 für diese Stellen ausgearbeiteten Nomenklatur, der Grundlage der Kaderperspektivpläne, auch dem Umstand Rechnung getragen worden ist, daß im Bereich der staatlichen Verwaltung die Anforderungen an die juristische Qualifikation der leitenden Angestellten bedeutend gestiegen sind und daher insbesondere bei den örtlichen Staatsorganen mehr Stellen als bisher von Juristen mit abgeschlossener Hochschulausbildung besetzt werden müssen. Erfreulich ist es jedenfalls, daß die Nomenklatur überhaupt ausgearbeitet worden ist, denn die vor einiger Zeit sogar in der Presse vertretene irrige Meinung, daß die juristischen Berufe in der DDR überfüllt seien, war u. a. auch darauf zurückzuführen, daß eine solche Nomenklatur, wie sie jetzt vorliegt, noch nicht vorhanden war. Die Anordnung über die Durchführung der Aufgaben in den Jugendwerkhöfen vom 11. Dezember 1956 (GBl. I S. 1336) enthält neue Bestimmungen über die Arbeit in den Erziehungsstätten, in denen schwererziehbare Jugendliche zu vollwertigen Mitgliedern der Gesellschaft herangebildet werden. Sie dürfte nicht nur für den Arbeitsrechtler, sondern auch für den Jugendrichter von großem Interesse sein. Die durch das Jugendgericht oder den Rat des Kreises angeordnete Einweisung von Jugendlichen in einen Jugendwerkhof geschieht durch die „Zentralstelle für Amts- und Rechtshilfeverkehr für Minderjährige mit dem Ausland und für Heimeinweisungen“. Im übrigen regelt die AO ausführlich die Berufsausbildung und den Schulunterricht der Jugendlichen sowie die Vergütung, die den Lehrkräften und den im Arbeitsprozeß stehenden Jugendlichen zu zahlen ist. Die weitere Entfaltung unseres kulturellen Lebens stellt dem Juristen beständig neue Aufgaben zur Wahrung der Urheberrechte der Künstler und Wissenschaftler. Dabei sind besonders die Schwierigkeiten zu meistern, die sich daraus ergeben, daß der heutige Stand der Entwicklung der Wiedergabetechnik in einem kaum noch zu überbrückenden Gegensatz zu den um die Jahrhundertwende geschaffenen Urheberrechtsgesetzen steht. Es ist ein Ausdruck der Fürsorge der Republik für die Rechte der Künstler und Wissenschaftler, daß jetzt eine zentrale Stelle geschaffen worden ist, zu deren Aufgaben die Unterstützung von Arbeiten zur Weiterentwicklung unseres Urheberrechts und Urhebervertragsrechts sowie die Sammlung und Auswertung von Materialien auf dem Gebiet des Urheberrechts gehört. Das ist geschehen durch die Anordnung über die Errichtung des „Büros für Urheberrechte“ vom 23. Oktober 1956 (GBl. II S. 365). Dieses 2) NJ 1956 S. 732. Büro ist juristische Person und steht unter der Aufsicht des Ministeriums für Kultur. Zu den Aufgaben des Büros gehören außer den bereits genannten u. a. die Mitarbeit in deutschen und internationalen Einrichtungen, Organisationen und Gesellschaften auf dem Gebiet des Urheberrechts, die Beratung der staatlichen Organe und Einrichtungen, der Künstlerverbände, der Verlage und der Betriebe auf dem Gebiet des Verlagswesens und des Theaterwesens, insbesondere auch in Fragen des Urheberrechts. Zur Beratung des Direktors des Büros und zur Sicherung der gleichmäßigen Wahrnehmung der Interessen aller Beteiligten ist, wie bei der AWA, ein Beirat vorgesehen. Eine gesetzliche Regelung, die für unsere weitere kulturelle Entwicklung ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung ist, stellt die Verordnung über das Staatliche Rundfunkkomitee vom 18. Oktober 1956 (GBl. I S. 1181) dar. Hiernach ist das staatliche' Rundfunkkomitee das für alle Angelegenheiten des Deutschen Demokratischen Rundfunks und des Deutschen Fernsehfunks zuständige zentrale Organ des Ministerrats. Aus den Aufgaben des Staatlichen Rundfunkkomitees sei im Hinblick auf die Wahrung des Urheberrechts § 3 Abs 2 Buchst, h des durch die VO bestätigten Statuts hervorgehoben, wonach dem Staatlichen Rundfunkkomitee die Förderung und Sicherung der im Zusammenhang mit dem Funk- und Femsehbetrieb entstehenden Rechte der Urheber und Interpreten zur Pflicht gemacht ist. Der Vorsitzende des Staatlichen Rundfunkkomitees erläßt nicht nur die Statuten der dem Komitee unterstellten Sender und Einrichtungen, sondern auch die für die einschlägigen Gesetze der Volkskammer und die Verordnungen bzw. die Beschlüsse des Ministerrats erforderlichen Durchführungsbestimmungen und überwacht deren Einhaltung. In § 20 des Patentgesetzes vom 6. September 1950 (GBl. S. 989) war der Erlaß von Bestimmungen über das Zustellungswesen im Verfahren vor dem Amt für Patent- und Erfindungswesen vorgesehen. Diese für die Spruchtätigkeit des Patentamts, für die Wahrung der Rechte der Erfinder wie für die gesamte gewerbliche Wirtschaft gleichermaßen wichtige Ergänzung des Patentverfahrensrechts hat die Anordnung über Zustellungen des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen vom 2. November 1956 (GBl. II S. 380) zum Gegenstand. Hiernach werden Beschlüsse und Entscheidungen des Patentamts, die eine Rechtsmittelfrist in Lauf setzen, und Ladungen vor eine der Spruchstellen mit Postzustellung bewirkt; Schriftstücke hingegen, die eine sonstige Frist in Lauf setzen oder eine sonstige Ladung enthalten, werden mittels eingeschriebenen Briefes übersandt, wobei der Brief als am dritten Tag nach dem Tag der Übergabe zur Post zugestellt gilt. Alle Zustellungen erfolgen von Amts wegen. Wenn man dieses erstaunlich vereinfachte und zweckmäßig ausgestaltete Zustellungswesen des Patentamts mit der breiten, unübersichtlichen und schwerfälligen Regelung des Zustellungswesens der ZPO (§§ 166 bis 213) vergleicht, kann man nicht umhin, die Frage zu stellen, ob hier nicht eine auch für die Neugestaltung der Zustellungen in Zivilrechtsstreitigkeiten vorbildliche Regelung vorliegt. * Charakteristisch für die Vertiefung der sozialistischen Gesetzlichkeit in der Gesetzgebung ist das Gesetz über die Regelung der Ansprüche gegen Personen, deren Vermögen nach der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten oder auf Grund rechtskräftiger Urteile in das Eigentum des Volkes übergegangen ist, vom 2. November 1956 (GBl. I S. 1207). In den Fällen, in denen das Vermögen eines Republikflüchtigen nach § 1 der VO zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. S. 615) in Volkseigentum übergegangen war, waren bisher die Gläubiger des Republikflüchtigen dadurch benachteiligt, daß das beschlag--nahmte und in Volkseigentum überführte Vermögen des Schuldners als Vollstreckungsobjekt nicht mehr in Betracht kam; dieselben Vollstreckungsschwierigkeiten ergaben sich für die Gläubiger von straffällig gewordenen Schuldnern, deren Vermögen auf Grund eines Gerichtsurteils in Volkseigentum übergegangen war. Diese Benachteiligungen werden nunmehr dadurch beseitigt, daß Dritte wegen ihrer Ansprüche, die sich 240;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Die zentrale Bedeutung der Wahrheit der Untersuchungsergebnisse erfordert Klarheit darüber, was unter Wahrheit zu verstehen ist und welche Aufgaben sich für den Untersuchungsführer und Leiter im Zusammenhang mit der Aufnahme verhafteter Personen in die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit weitgehend minimiert und damit die Ziele der Untersuchungshaft wirksamer realisiert werden. Obwohl nachgewiesenermaßen die auch im Bereich der medizinischen Betreuung Verhafteter Nachholebedarf hat, hält dies staatliche Organe und Feindorganisationen der Staatssicherheit nicht davon ab, den UntersuchungshaftVollzug auch hinsichtlich der medizinischen Betreuung Verhafteter anzugreifen Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der bestehenden Grenze, die Grenzdokumentation und die Regelung sonstiger mit dem Grenzverlauf dim Zusammenhang stehender Probleme., Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit, PaßkontrollOrdnung, Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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