Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 24

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 24 (NJ DDR 1957, S. 24); Aus der Praxis für die Praxis Gedanken zur Eheverfahrensordnung Seit dem Inkrafttreten der EheVO und der EheVerfO ist der Erörterung familienrechtlicher Probleme auch in der „Neuen Justiz“ erfreulicherweise ein breiter Raum gewidmet worden, und vor allem die Erörterungen von Heinrich und G ö 1 d n e r ) zur Rechtsprechung der Instanzgerichte zur Eheverordnung haben wesentlich dazu beigetragen, Unklarheiten beseitigen zu helfen. Neben den in der Praxis naturgemäß oft nicht leicht zu lösenden Fragen, die sich aus § 8 EheVO ergeben, gibt es eine Reihe von Problemen verfahrensrechtlicher Natur, die eine breite Diskussion erfordern und von denen manche bisher kaum angedeutet worden sind. Anregung zur Erörterung einiger verfahrensrechtlicher Fragen in Ehestreitigkeiten zu geben und Gedanken zur Diskussion bereits erörterter Probleme zu äußern, soll Zweck dieses Beitrags sein* 2). 1. Gelegentlich wird die Meinung vertreten, daß das vorbereitende Verfahren in Ehesachen in zwei Teile zerfalle: Während der erste Teil dieses Verfahrens dem Versuch einey Aussöhnung der Eheleute zu widmen sei, müsse man im zweiten Abschnitt den Streitstoff erörtern, Behauptungen, Gegenerklärungen und Anträge der Parteien feststellen usw. Diese Meinung scheint zunächst im Wortlaut des § 9 EheVerfO eine gewisse Stütze zu finden3). Es muß zugegeben werden, daß die Formulierung des § 9 Abs. 1 etwas unglücklich ist. Tatsächlich kann das Hauptziel der vorbereitenden Verhandlung die Aussöhnung und Erziehung der Parteien mit dem Ziele, die Ehe und Familie zu festigen wie es sich aus § 2 EheVerfO ergibt , nur nach einer gründlichen Erörterung des Streitstoffs mit den Eheleuten und ihren Prozeßvertretern erreicht werden. Man kann sich kaum vorstellen, wie das Gericht ohne eine erschöpfende Erörterung der zwischen den Eheleuten bestehenden Unklarheiten, der Vorwürfe, die sie sich machen, zu einer Bereinigung der „Eheatmosphäre“ kommen könnte. Erörterung des Streitstoffs ist damit Voraussetzung für den Versuch einer Versöhnung, und beide Verfahrensteile bilden eine untrennbare Einheit. So und nicht anders kann auch nur die Forderung des § 8 EheVerfO erfüllt werden, der im Falle der Versöhnung die Aufnahme der von den Parteien übernommenen Verpflichtungen ins Protokoll verlangt, denn solche Verpflichtungen setzen eine genaue Erörterung des Eheverhältnisses voraus, wenn sie mehr als lediglich formalen Charakter tragen sollen. 2. Häufig stehen die Richter in solchen Fällen, in denen im vorbereitenden Verfahren begründete Aussicht auf Aussöhnung der Parteien zu bestehen scheint, vor der Frage, ob sie bereits in diesem Stadium die Aussetzung des Verfahrens beschließen können. Gindorf4), der sich damit auseinandersetzt, hält das für unzulässig. Zur Begründung beruft er sich zunächst auf die Stellung des die Aussetzung regelnden § 15 EheVerfO im Abschn. II, der die „Grundsätze des streitigen Verfahrens“ enthalte. Diese Auffassung könnte aber nur dann richtig sein, wenn unterstellt wird, daß die EheVerfO tatsächlich eine strenge Scheidung zwischen den Bestimmungen über die vorbereitende Verhandlung auf der einen und denen für die streitige Verhandlung auf der anderen Seite vornimmt. Das aber ist ganz offensichtlich nicht der Fall. Unter den Grundsätzen des streitigen Verfahrens ist z. B. auch die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Verhandlung enthalten; gleichwohl gilt dieses Prinzip auch für die vorbereitende Verhandlung5 *). Derselbe Schluß muß m. E. für das das gesamte Eheverfahren oeherrschende Prinzip der „Aussöhnung und Erziehung der Parteien“ (§ 2 Abs. 2 EheVerfO) ebenfalls gelten. Man kann eine an- il NJ 1956 S. 264, S. 522 und S. 13 dieses Heftes. 2) vgl. hierzu den Beitrag von Häusler, Ködel und Rehm auf S. 14 dieses Heftes, in dem zu verschiedenen Einzelfragen eine entgegengesetzte Ansicht vertreten wird. 3) „Ist eine Aussöhnung der Parteien gescheitert, so hat das Gericht schon in der vorbereitenden Verhandlung mit den Parteien und ihren Vertretern den Streitstoft zu erörtern.“ 4) NJ 1956 S. 267. 5) So auch die Stellungnahme des Ministeriums der Justiz ln NJ 1956 S. 279 (ZifE. 2). dere Meinung auch nicht auf § 8 EheVerfO stützen, der eine Wiederholung der vorbereitenden Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen zuläßt. Diese Bestimmung steht dem Gericht vielmehr wahlweise, je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls, neben dem § 15 EheVerfO zur Verfügung. Übrigens spricht § 15 schlechthin von der „mündlichen Verhandlung einer Scheidungssache“, ohne diese als vorbereitende oder streitige Verhandlung zu kennzeichnen. Auch daraus ergibt sich die Zulässigkeit einer Aussetzung in jedem Stadium des Verfahrens. Die gegenteilige Annahme würde zu der wohl kaum zu billigenden, formalistischen und unverständlichen Praxis führen, nur deswegen in eine streitige Verhandlung einzutreten, um das Verfahren aussetzen zu können. Daß die Parteien eine solche Praxis im Falle einer Aussöhnung doppelt so teuer zu stehen kommen würde, sei mit dem Hinweis auf § 23 EheVerfO nur am Rande erwähnt. 3. Recht unterschiedliche Meinungen existieren in bezug auf die Anordnung und Durchführung der Beweisaufnahme. Da im Ehescheidungsverfahren nunmehr die Verhandlungsmaxime auch nicht mehr teilweise, wie früher nach § 622 ZPO, das Verfahren beherrscht, hat das naturgemäß auch Auswirkung auf die in §§ 358 bis 360 ZPO vorgesehenen Vorschriften über die Form der Anordnung einer Beweisaufnahme. Infolge der Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, und infolge der ausdrücklichen Bestimmung, daß das Gericht an die Sachvorträge der Parteien nicht gebunden ist, gibt es hier keinen sog. „unstreitigen“ Sachverhalt, der vom „streitigen“ streng geschieden werden müsse. Aus diesem Grunde ist auch eine solche konkrete Formulierung von Beweisfragen im Beweisbeschluß, wie sie § 359 Abs. 1 ZPO vorsieht, nicht erforderlich. Eine Bindung des Gerichts an den Inhalt dieser Beweisfragen ist auch mit dem Grundsatz der Erforschung der objektiven Wahrheit nicht vereinbar, da sonst wichtige Einzelheiten, die das Eheverhältnis betreffen, als außerhalb des Beweisthemas liegend nicht festgestellt werden dürften. Daraus ergibt sich nach meiner Meinung, daß die Forderung nach Fixierung eines bestimmten Beweisthemas, das den Rahmen für den Inhalt einer Zeugen- oder Parteivernehmung geben soll, mit den Grundsätzen der EheVO im Widerspruch steht. Dabei ist es gleichgültig, ob ein Beweismittel von einer Partei benannt worden ist oder ob das Gericht von sich aus die Vernehmung einer Person angeordnet hat. Aus diesem Grunde halte ich die Stellungnahme des Ministeriums der Justiz zur Frage der Zulässigkeit und Notwendigkeit der Mitteilung des Beweisthemas an den zu ladenden Zeugen8) für verfehlt. Nur zum Vergleich soll auf den Strafprozeß verwiesen werden. Auch hier wird niemand ernstlich verlangen, daß einem Zeugen, der auf Antrag des Angeklagten oder auch direkt auf Veranlassung des Gerichts zu einer einzigen Frage vernommen werden soll, etwas einem Beweisthema Ähnelndes mitgeteilt werden müsse. Vielmehr genügt hier wie dort ein einfacher Beschluß, durch den die Vernehmung einer bestimmten Person angeordnet wird. Die Mitteilung einer bestimmten Beweisfrage schließt ohnehin in sich nicht die Garantie ein, daß der Zeuge nur über sie und über keine weiteren Fragen vernommen wird. In diesem Zusammenhang erhebt sich auch die Frage nach der Verwertungsmöglichkeit einer Zeugenaussage, die im vorbereitenden Verfahren gern. § 6 EheVerfO ausnahmsweise erstattet worden ist. Es ist immerhin möglich, daß eine solche Aussage nicht so ausfällt, daß sie zur Aussöhnung beiträgt. Man denke daran, daß z. B. eine Zeugin über unerlaubte Beziehungen zum Ehemann vernommen werden soll, das Gericht dabei annimmt, diese Zeugenaussage werde die Haltlosigkeit des Verdachts der Ehefrau ergeben und die Aussöhnung herbeiführen, statt dessen aber gerade diesen Verdacht bestätigt. M. E. muß man eine solche schon in der vorbereitenden Verhandlung erfolgte Vernehmung im Urteil verwerten können, ohne sie in der streitigen Verhandlung wiederholen zu lassen. Das ergibt sich daraus, daß die Vernehmung nach § 6 EheVerfO eine Beweis- 24 ) NJ 1956 S. 279 (Zift. 3a).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 24 (NJ DDR 1957, S. 24) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 24 (NJ DDR 1957, S. 24)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die rechtliche Stellung der von der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit dem die sich darin ausdrücken, daß mit Hilfe einer- qualifizierten I- beit wertvolle Vorgänge erfolgreich abgeschlossen und bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten und Maßnahmen zu gewinnen und gezielt zum Einsatz zu bringen, verfassungsfeindliche und andere oppositionelle Personenzusammenschlüsse herbeizuführen und das Zusammenwirken äußerer und innerer Feinde zu forcieren. Zugleich ergeben sich aus den im einzelnen C-, Ermittlungsverfahren gegebenen Möglichkeiten zur Unterstützung der offensiven Friedensoolitik der Parteifsh Hün-n oder politisch- ,r operativer Offensivmsßnahmen,beispielsws - in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle der von der Arbeits-richtung bearbeiteten Vorgänge, durch die Abteilungen konnten die in der Jahresanalyse genannten Reserven noch nicht umfassend mobilisiert werden.

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