Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 239

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 239 (NJ DDR 1957, S. 239); minen vertreten hat, während die Antragsschrift von den auch sonst unterschriftsbefugten Funktionären des Betriebes unterzeichnet wird. Dieser für viele Fälle typische Vorgang läßt erkennen, daß die Antragsschrift des Betriebes in keiner Weise durch den zuständigen Minister bzw. Staatssekretär überprüft worden ist, daß auch andere Mitarbeiter des betreffenden Ministeriums oder Staatssekretariats sie in keiner Weise bearbeitet haben, daß sie ihrem Wesen nach eine Beschwerdeschrift des Betriebes selbst darstellt. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß bei einer derartigen Verfahrensweise nicht von einem Antrag gesprochen werden kann, wie er nach § 15 der VO vom 1. Juli 1953 gefordert wird. Eine derartige Praxis bedeutet im Gegenteil, daß allgemein eine zweite Instanz gegen die Entscheidungen des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung der DDR geschaffen wird und daß der Minister bzw. Staatssekretär nur als ein nach dem Gesetz notwendiger Bote für die Übermittlung der Beschwerdeschrift in Erscheinung tritt. Dieses Ergebnis widerspricht dem Sinn des § 15 der VO vom 1. Juli 1953, insbesondere aber der Stellung des Ministers bzw. Staatssekretärs als Mitglied des Ministerrates. § 15 der VO legt eine bestimmte Ordnung für die Nachprüfung rechtskräftiger Entscheidungen des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung der DDR fest. Die Regierung der DDR hat das Recht, im Wege der Aufsicht Entscheidungen aufzuheben, zu ändern oder ihre Überprüfung anzuordnen. Sie kann dies auf Grund eigener Initiative. Dann ist sie an irgendwelche Fristen nicht gebunden. Sie kann dies aber auch auf Grund der Initiative der hieran interessierten Verfahrenspartei. Für diesen Fall stellt § 15 bestimmte formale Erfordernisse auf, nämlich einen hierauf gerichteten, an eine bestimmte Frist gebundenen Antrag eines Ministers oder Staatssekretärs. Der Antrag kann nicht von dem am Verfahren beteiligten Vertragspartner selbst gestellt werden. Will dieser die Änderung oder Aufhebung einer Entscheidung veranlassen, so hat er gern. § 15 die Unterlagen mit einer Begründung seiner Auffassung dem Minister bzw. Staatssekretär zu übermitteln. Dieser Verfahrensweg soll sicherstellen, daß der Minister bzw. Staatssekretär hinsichtlich des Antrages eine eigenverantwortliche Entscheidung trifft. Wenn schon der Ministerrat mit der Nachprüfung einer Entscheidung befaßt wird, dann soll eine Gewähr dafür gegeben sein, daß das Erfordernis der Nachprüfung nicht nur aus der Ebene des Vertragspartners beurteilt wird. Vielmehr soll der Minister bzw. Staatssekretär auf Grund prinzipieller Erwägungen in eigener Verantwortlichkeit entscheiden, ob es erforderlich ist, das oberste Regierungsorgan in Anspruch zu nehmen. Der Minister handelt in diesem Falle nicht als Vertreter der Verfahrenspartei, sondern als Mitglied des Ministerrates. In dieser Eigenschaft unterbreitet er der Regierung den Nachprüfungsantrag. Nur eine solche Anwendung des § 15 entspricht auch der Stellung des Ministers bzw. Staatssekretärs nach dem Gesetz über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. November 1954 (GBl. S. 915). Nach § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes ist jedes Mitglied des Ministerrates für die gesamte Arbeit des Ministerrates verantwortlich. Zu dieser Arbeit des Ministerrates gehört nach § 15 der VO vom 1. Juli 1953 die Aufsicht über das Staatliche Vertragsgericht bei der Regierung der DDR. Es handelt sich hierbei um einen konkreten Fall der Leitung nach § 3 a des Ministerratsgesetzes. Die Verwirklichung dieser Aufsicht erfolgt nicht zur Wahrung der Belange eines einzelnen Betriebes, sondern im Interesse der Durchführung der Wirtschaftspolitik der Regierung und zur Wahrung der Gesetzlichkeit, wobei sich die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen als ein Mittel darstellen, um die politischen Ziele der Arbeiter-und-Bauern-Macht zu verwirklichen. Die hieraus sich ergebenden Aufgaben des Ministers bzw. Staatssekretärs können nicht mit vollem Erfolg erfüllt werden, wenn im Antrag nach § 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1953 diese Zielsetzung der Aufsicht des Ministerrates keine ausreichende Realisierung erfährt. Nicht selten beurteilen einzelne Betriebe Fragen von allgemein volkswirtschaftlicher Bedeutung zu sehr von der Warte ihrer betrieblichen Verhältnisse aus, und entsprechend gestaltet sich der Inhalt der Beschwerdeschrift. Aus alledem folgt, daß auch die besondere Form des Antrages gern. § 15 der VO vom 1. Juli 1953 durch den politischen und juristischen Inhalt dieses Antrages bestimmt wird und daß es keinen Formalismus darstellt, wenn die Forderung erhoben wird, an dem gesetzlichen Formerfordernis festzuhalten. Diese Auslegung des § 15 erfordert nicht, daß der Minister bzw. Staatssekretär die gesamte Überprüfung des Antrages in eigener Person vornimmt. Dem Minister bzw. Staatssekretär steht, wie in allen Fällen seiner Arbeit, der Apparat des Ministeriums bzw. Staatssekretariats zur Verfügung. Die hierfür zuständigen Funktionäre dieser Verwaltungsorgane haben unter den Gesichtspunkten der Aufgabenstellung der Regierung die von dem Betrieb beigebrachten Unterlagen zu überprüfen und durch -entsprechende Beratung den Minister bzw. Staatssekretär in die Lage zu versetzen, pflichtgemäß entscheiden zu können. Gelangt diese Überprüfung zu dem Ergebnis, daß ein Antrag an den Ministerrat nicht vertreten werden kann, so muß der Betrieb dementsprechend unterrichtet werden. Auch der Entwurf einer neuen Verordnung über das Staatliche Vertragsgericht geht von dieser grundsätzlichen Unterscheidung zwischen einer zweiten Instanz einerseits und der Aufsicht des Ministerrats andererseits aus. Auch er kennt nur den Antrag eines Ministers oder Staatssekretärs auf Nachprüfung einer Entscheidung. Nachdem das Gesetz über den Ministerrat vom 16. November 1954 die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, daß der Ministerrat sich in der Hauptsache mit den grundsätzlichen politischen Fragen befaßt und daß er der Funktion der Leitung der Tätigkeit des gesamten Staatsapparates gerecht wird, konnte der Entwurf keine andere Lösung dieser Frage vorsehen. Aus gleichen Gründen aber ist es notwendig, daß auch alle anderen gesetzlichen Bestimmungen, die diesem Ziel des Ministerrats dienen sollen, in diesem Sinne angewandt werden. Eine solche konsequente Anwendung des § 15 der VO vom 1. Juli 1953 bedeutet, daß Anträge der Minister oder Staatssekretäre, die sich nur als Übersendungsschreiben von Beschwerdeschriften der Betriebe erweisen, wegen Verstoßes gegen § 15 der Verordnung über die Büdung und Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts in der Fassung vom 1. Juli 1953 zurückzuweisen sind. Die Gesetzgebung der Deutschen Demokratischen Republik IV. Quartal 1956* i)) Von Prof. Dr. HANS NATHAN, Dekan der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität Berlin, und Dozent Dr. HEINZ PÜSCHEL, Institut für Prozeßrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Der bei weitem bedeutendste Gesetzgebungsakt lag im IV. Quartal 1956 auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und der Sozialfürsorge: das Gesetz über die Erhöhung der Renten und der Sozialfürsorgeunterstützung vom 16. November 1956 (GBl. I S. 1279) und die Erste Durchführungsbestimmung hierzu vom gleichen Tage (GBl. I S. 1281). Die Einzelheiten dieses Gesetzes, das die Lebenslage von über viereinhalb Mil- *) Übersicht über das 1. Halbjahr in NJ 1956 S. 615, 659; über das III. Quartal in NJ 1957 S. 19. lionen Menschen entscheidend verbessert, sind aus der Tagespresse und den schon vor seinem Erlaß in breitester Öffentlichkeit geführten Diskussionen über die Vorschläge, welche die vom Zentralkomitee der SED eingesetzte Kommission vorgelegt hatte, bekannt. In familienrechtlicher Beziehung sei daher nur bemerkt, daß der Auffassung Schreiers1) unbedingt beizu- i) Auswirkungen des Gesetzes über die Erhöhung der Renten und der Sozialfürsorgeunterstützung auf Unterhaltsforderungen, NJ 1957 S. 152. 239;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchungsarbeit wurde erreicht, daß die Angehörigen der Linie den höheren Anforderungen er die politisch-operative Arbeit zunehmend bewußter gerecht werden. Auf diesen Grundlagen konnten Fortschritte bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der Neues Deutschland., Breshnew, Sicherer Frieden in allen Teilen der Welt bleibt oberstes Ziel der Rede vor dejn indischen Parlament Neues Deutschland., Honecker, Bericht des Zentralkomitees der Sozialistischen Eijfh stdpartei Deutschland an den PrJsag der Dietz Verl Berlin : der Verlag Berlin Direktive des Parteitages der zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der Dokumente des Parteitages der Partei , Seite Dietz Verlag Berlin Auflage Stoph, Bericht zur Direktive des Parteitages der Partei zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der Dokumente des Parteitages der Partei , Seite Dietz Verlag Berlin Auflage Stoph, Bericht zur Direktive des Parteitages der Partei zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der Dokumente des Parteitages der Partei , Seite Dietz Verlag Berlin Auflage Stoph, Bericht zur Direktive des Parteitages der Partei zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der Dokumente des Parteitages der Partei , Seite Dietz Verlag Berlin Auflage Stoph, Bericht zur Direktive des Parteitages der Partei zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Einstellungen der Personen zu erkennen, die in den betroffenen Bereichen konzentriert sind Prognostisches Erkennen der durch den Gegner gefährdeten Bereiche, Personen und Perconengruppon und deren Sicherung.

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