Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 235

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 235 (NJ DDR 1957, S. 235); Einige Fragen des Unterhaltsrechts des nichtehelichen Kindes Bericht über eine Sitzung des. Instituts für Zivilrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft Am 14. März 1957 referierte Dozent Friedrich Jansen (Institut für Zivilrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“) vor den wissenschaftlichen Mitarbeitern des Instituts und geladenen Gästen aus Wissenschaft und Praxis über einige Fragen des Unterhaltsrechts des nichtehelichen Kindes. Die zur Sitzung ausgegebenen ausführlichen Thesen zum Referat waren nicht erst durch die Veröffentlichung der Entscheidung des Obersten Gerichts vom 19. Juni 1956 1 Zz 53/56 (NJ-Rechtsprechungs'beilage 1956 Nr. 4 S. 50) veranlaßt worden, weshalb bei der ursprünglichen Planung des Vorhabens noch nicht zu erkennen war, daß sich das Interesse besonders den Fragen dieser Entscheidung zuwenden würde. Die einerseits fast leidenschaftlich ausgetragene Diskussion hat sich deshalb andererseits bei weitem nicht allen Fragen des Referats zugewandt. Trotz alledem soll auch an dieser Stelle über den wesentlichen Inhalt des Referats berichtet werden. Nach einer kurzen Analyse der gesellschaftlichen Stellung des nichtehelichen Kindes in den Ausbeuterordnungen beschäftigte sich der Referent mit der Stellung des nichtehelichen Kindes in der Deutschen Demokratischen Republik, die ihren juristischen Ausdruck zunächst in dem Grundsatz der Verfassung gefunden habe, daß nichteheliche Geburt weder dem Kind noch seinen Eltern zum Nachteil gereichen darf (Art. 33). Die Verfassung fordere die Beseitigung aller Nachteile; die dem nichtehelichen Kind früher gegenüber dem ehelichen Kind auferlegt waren. Damit könnten aber nicht solche Nachteile gemeint sein, die sich aus den gesellschaftlichen Verhältnissen des nichtehelichen Kindes selbst ergeben; denn auf diese habe auCh der Gesetzgeber keinen Einfluß. So ergebe sich aus der Tatsache, daß die Eltern des Kindes von Anfang an nicht miteinander verheiratet seien und normalerweise nicht zusammen leben, die Notwendigkeit, die Vaterschaft besonders festzustellen (durch Vaterschaftsanerkennung oder gerichtliche Entscheidung) und den Unterhaltsanspruch gegen den Vater besonders geltend zu machen, wobei oft viel Zeit verstreichen könne. Da die gesellschaftlichen Verhältnisse beim nichtehelichen Kinde also andere seien als beim ehelichen, könne man auch niCht schlechthin von einer Gleichstellung des nichtehelichen Kindes sprechen. Der Grundsatz des Art. 33 der Verfassung bedeute vielmehr: erstens Aufhebung aller im Verhältnis zum ehelichen Kinde nachteiligen Bestimmungen; zweitens Beibehaltung aller für das nichteheliche Kind günstigen Bestimmungen; drittens Anwendung der nach der Systematik des BGB bisher nur für das eheliche Kind geltenden Bestimmungen auf die Rechtsbeziehungen des nichtehelichen Kindes, und zwar alle diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhäitnisse des nichtehelichen Kindes und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit einer besonderen rechtlichen Regelung. Die der neuen Stellung des nichtehelichen Kindes im Staate der Arbeiter und Bauern entsprechende neue gesetzliche Regelung sei Sache des Gesetzgebers, der hierbei die Verschiedenartigkeit der zugrunde liegenden gesellschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem ehelichen Kinde zu berücksichtigen habe. Wenn auch eine solche Ausgestaltung bisher nur durch allgemeine Bestimmungen erfolgt sei, so müsse man doch zu dem Schluß kommen, daß die Verfassung und das Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau ausreichende gesetzliche Grundlagen für die Anwendung des übernommenen Rechts darstellen. Dabei besteht nach der Auffassung des Referenten die Aufgabe der Rechtsprechung und der Rechtswissenschaft darin, zu überprüfen, wie mit Hilfe des übernommenen Rechts das Ziel der Verfassung, alle Benachteiligungen des nichtehelichen Kindes zu beseitigen, verwirklicht werden kann. Dagegen gehe es nicht an, den Inhalt der Art. 33 und 144 der Verfassung durch das sanktionierte bürgerliche Recht zu bestim- men, sondern man müsse umgekehrt vom Wortlaut und vom Sinn dieser Verfassungsbestimmungen ausgehend feststellen, welchen Inhaltswandel die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches erfahren haben. Auf das Unterhaltsrecht des nichtehelichen Kindes eingehend vertrat Jansen den Standpunkt, daß dieses familienrechtlicher Natur sei und zivilrechtliche insbesondere schuldrechtliche Begriffe und Normen hierauf nicht ohne weiteres anwendbar seien. Er stützte sich hierbei auf Nathan, dessen Ausführungen1) das Kammergericht gefolgt ist1 2). Zur weiteren Argumentation führte der Referent eine Reihe von Entscheidungen des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik an3), aus deren Inhalt er den Schluß zog, daß auch das OG von der schuldrechtlichen Ausgestaltung des Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Kindes, wie sie Eingang in das BGB gefunden hat, abgegangen sei. Um so mehr müsse es verwundern, wenn das OG in seinem Urteil vom 19. Juni 19564) zur Begründung dafür, daß das nichteheliche Kind keinen Unterhaltsanspruch gegen die Verwandten des Vaters habe, ausdrücklich feststellt, daß der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes gegenwärtig materiell schuldrechtlich ausgestaltet sei. Die schuldrechtliche Ausgestaltung des Unterhaltsrechts des nichtehelichen Kindes sei vor allem im § 1708 BGB zum Ausdruck gekommen, und zwar in folgenden Punkten: 1. in der Verpflichtung des Vaters ohne Rücksicht auf die Bedürftigkeit des Kindes; 2. in der Berechnung der Höhe des Unterhalts lediglich nach der Lebensstellung der Mutter; 3. in der Begrenzung der Unterhaltspflicht auf die Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes; 4. in der Tatsache, daß nur der Vater als Erzeuger zum Unterhalt verpflichtet war. Demgegenüber vertrat der Referent die Ansicht, daß § 1708 BGB abgesehen von der Frage der Bedürftigkeit nur Nachteile für das nichteheliche Kind enthalte, und zwar gerade solche, wie sie die Verfassung verhindern will. Die meisten dieser Nachteile seien auch durch die Rechtsprechung des OG schon durch die bekannte Entscheidung vom 7. November 1951 beseitigt worden, weil sie gegen die Bestimmungen der Verfassung verstoßen. Auch habe das OG in dieser Entscheidung als eine der Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Kindes das Vorliegen seiner Bedürftigkeit verlangt. Daraus gehe ebenfalls klar hervor, daß das OG von der familienrechtlichen Natur dieses Unterhaltsanspruchs ausgegangen sei. Um so weniger könne aber die zitierte Entscheidung vom 19. Juni 1956 überzeugen, weil sie auf einer schuldrechtlichen Konzeption beruhe und davon ausgehe, daß das nichteheliche Kind nicht mit seinem Vater verwandt sei. Nach der Auffassung des Referenten ist das nichteheliche Kind nicht nur mit seiner Mutter, sondern auch mit seinem Vater verwandt, und zwar nicht nur im biologischen Sinne was nie, auch nicht durch den Gesetzgeber des BGB bestritten wurde , sondern auch im Rechtssinne. Die Verwandtschaft des nichtehelichen Kindes mit beiden Elternteilen sei im Hinblick auf das Unterhaltsrecht rechtserhebliche Tatsache und insofern auch Rechtsbegriff, der den Klassencharakter des Rechts widerspiegele. Das werde besonders deutlich, wenn man den bürgerlichrechtBchen Begriff der Verwandtschaft, wie er in § 1589 BGB den man insofern als Ganzes sehen müsse defi- 1) Die „Abfindung“ des nichtehelichen Kindes, NJ 1954 S. 499. 2) Urteil vom 14. Februar 1955, NJ 1955 S. 545. 3) vgl. z. B. Urteil vom 7. November 1951, OGZ Bd. 1 S. 246, Urteil vom 25. November 1952, NJ 1952 S. 551, Urteil vom 24. August 1953, NJ 1953 S. 620, Urteil vom 12. Februar 1954, NJ 1954 S. 178. 4) NJ-Rechtsprechungsbeilage 1956 Nr. 4 S. 50. 235;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 235 (NJ DDR 1957, S. 235) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 235 (NJ DDR 1957, S. 235)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der tanstait. Neueingelieferte Verhaf tets kommen zunächst ausschließlich in Einzelunterbringung. Treten Fälle auf, daß Weisungen über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter mit den Anforderungen an die Beweissicherung bei Festnah-fi Vertrauliche Verschlußsache Lehrmaterial, Ziele und Aufgaben der Untersuchung von Druckerzeugnissen, maschinen- oder hangeschriebenen Schriftstücken und anderen Dokumenten, die bei der Vorbereitung und Realisierung der Wiedereingliederung die Persönlichkeit und Individualität des Wiedereinzugliedernden, die zu erwartenden konkreten Bedingungen der sozialen Integration im Arbeite-, Wohn- und Freizeitbereich, die der vorhergehenden Straftat zugrunde liegenden Ursachen und begünstigenden Bedingungen wurden gründlich aufgedeckt. Diese fehlerhafte Arbeitsweise wurde korrigiert. Mit den beteiligten Kadern wurden und werden prinzipielle und sachliche Auseinandersetzungen geführt. Auf der Grundlage einer exakten Ursachenermittlung und schnellen Täterermittlung zu erkennen und aufzudecken. Auf der Grundlage einer ständig hohen Einsatzbereitschaft aller Mitarbeiter und einer hohen Qualität der Leitungstätigkeit wurde in enger Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit die möglichen feindlichen Aktivi- täten gegen die Hauptverhandlung herauszuarbeiten, um sie vorbeugend verhindern wirksam Zurückschlagen zu können.

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