Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 234

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 234 (NJ DDR 1957, S. 234); Verwaltungsverstöße als qualitativ gleichartige Rechtsverletzungen ansieht, die auch einer einheitlichen rechtlichen Regelung bedürfen. Einer ernsthaften Diskussion bedarf jedoch die von Schüsseler vorgeschlagene Definition des materiellen Übertretungsbegriffes. Er vertritt hierbei den Standpunkt, daß ausnahmslos alle Rechtsverletzungen in gewissem Maße gesellschaftsgefährlich sind, also auch Übertretungen, Verwaltungsverstöße und Verbrechen. Dabei sieht er den Unterschied zwischen den Verbrechen und den Übertretungen bzw. Verwaltungsverstößen darin, daß „ die verbrecherische Handlung geeignet ist, die Herrschaft der Arbeiter und Bauern, die' von ihnen errichteten ökonomischen, staatlichen und gesellschaftlichen Beziehungen in höherem Grade zu gefährden“ (von mir gesperrt. M. B.). Mit dieser Charakterisierung kann man keinesfalls einverstanden sein. Es muß doch davon ausgegangen werden,daß'die Gesellschaftsgefährlichkeit als materielle Eigenschaft des Verbrechens keinesfalls nur eine allgemein-politische oder rein theoretische, sondern in erster Linie eine juristische Charakterisierung der verbrecherischen Handlung ist, die sie grundsätzlich von allen anderen Rechtsverletzungen unterscheidet, auch von den Verwaltungsverstößen und Übertretungen. Sie besteht darin, daß eine verbrecherische Handlung geeignet ist, die Gesamtheit der sozialistischen gesellschaftlichen Beziehungen der DDR zu gefährden. Das Fehlen dieser Voraussetzung bei Geringfügigkeit der Handlung und Fehlen schädlicher Folgen hat die juristische Folge, daß ein Verbrechen nicht vorliegt (möglicherweise aber eine andersartige Rechtsverletzung, die zwar auch immer den Zielen des Arbeiter-und-Bauern-Staates zuwiderläuft, aber nicht gesellschaftsgefährlich im obigen Sinne ist). Ein anhängiges Strafverfahren müßte also etwa gern. § 164 Abs. 1 Ziff. 1 StPO eingestellt werden. Man mag nun einwenden, daß diese Polemik nur um die Terminologie gehe und daher müßig sei, denn auch Schüsseler erkennt ja ausdrücklich an, daß sich die Verbrechen von den Übertretungen qualitativ unterscheiden, daß hier ein Umschlag der Quantität in die Qualität vorliege. Dem ist aber nicht so. Die These Schüsselers von den „in geringerem Grade“ und „in höherem Grade“ gesellschaftsgefährlichen Rechtsverletzungen ist nämlich eng verbunden mit der Vulgari-sierung des materiellen Verbrechensbegriffs, die leider in unserer Praxis nur zu verbreitet ist. Den Maßstab für die Einstellung eines Strafverfahrens „unter Anwendung des materiellen Verbrechensbegriffs“, wie die Standardformulierung meist lautet, bildet bei den meisten Justizorganen die Quantität der Gesellschaftsgefährlichkeit Auch Schüsseler läßt ja als Kriterium für die Änderung der Qualität nur die Quantität gelten. Sein Standpunkt unterscheidet sich insofern nicht sehr von dem von ihm kritisierten Standpunkt O s t -m a n n s. Die genannte Praxis führt, worauf Renne-berg, Hübner und Weber in NJ 1957 S. 33 richtig hinweisen, zur Gefahr der Verletzung der sozialistischen Gesetze, insbesondere des § 106 StPO. Tatsächlich kann aber eine Einstellung „unter Anwendung des materiellen Verbrechensbegriffes“ nur dann erfolgen, wenn die Handlung nicht gesellschaftsgefährlich ist, also kein Verbrechen vorliegt, dann aber, wie erwähnt, gern. § 164 Abs. 1 Ziff. 1 StPO bzw. gern. §§ 158 Abs. 1 Ziff. 1, 221 Ziff. 1 StPO. Außerdem gibt es noch Fälle, in denen zwar ein Verbrechen vorliegt, aber aus verschiedenen, in der Person des Täters oder in der Handlung liegenden Gründen (z. B. geringe Gesellschaftsgefährlichkeit) eine geringere Strafe als nach dem geltenden Strafrecht möglich oder das Absehen von Strafe erforderlich ist. Diesen Fällen muß de lege ferenda durch die Einführung neuer Strafarten und die Schaffung einer dem Art. 8 des StGB der RSFSR entsprechenden Bestimmung Rechnung getragen werden (Art. 8 des StGB der RSFSR gestattet das Absehen von Strafe, wenn die gesellschaftliche Situation sich seit Begehung der Tat geändert hat oder der Täter nicht gesellschaftsgefährlich ist). Gegenwärtig müssen diese Fälle durch eine ausdehnende Auslegung und Anwendung des § 153 StPO (alt) gelöst werden. Sie haben aber mit der Anwendung des materiellen Verbrechensbegriffes nichts zu schaffen. Das mangelnde Verständnis dieses grundlegenden Unterschiedes zeigt sich auch anläßlich der Erwägungen Schüsselers zur Anwendung der §§ 105 StPO und 153 StPO (alt). Er stellt mit Recht eine Gesetzeslücke insofern fest, als di.e StPO zwar in § 105 gestattet, von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, „wenn das Interesse des werktätigen Volkes die Strafverfolgung nicht erfordert“, aber eine Einstellung des Verfahrens unter dieser Voraussetzung nicht vorsieht. Hier schlägt Schüsseler nun vor, eine erweiternde Auslegung des § 164 Abs. 1 Ziff. 1 und entsprechend der §§ 158, 221 anzuwenden. Das ist aber grundsätzlich falsch. Richtig ist vielmehr, daß für Übertretungen die Bestimmungen der StPO zu ergänzen sind. Im dritten und vierten Abschnitt seiner Arbeit gibt Schüsseler eine umfassende Schilderung der strafrechtlichen und strafprozessualen Vorschriften, die für die Übertretungen gelten. Hierbei ist insbesondere der von Schüsseler erhobenen Forderung nach Vereinheitlichung der ganzen, bisher sehr unübersichtlich geregelten Materie sowie insbesondere nach der Vereinheitlichung der Behandlung von Übertretungen und Verwaltungsverstößen zuzustimmen. Die hierbei von ihm aufgestellten Grundsätze verdienen ernste Beachtung. Ebenfalls ist die vom Verfasser erhobene Forderung nach einem generellen Verbot der reformatio in peius im Verfahren nach Strafbefehl, polizeilicher Strafverfügung und im Ordnungsstrafverfahren sehr zu beachten. Schüsseler gibt außerdem eine ausführliche Darstellung der Anwendung des Allgemeinen Teils des StGB Analogieverbot, Fragen der Schuld, Versuch und Teilnahme, Konkurrenzen auf die Übertretungen und die Verwaltungsverstöße. Ebenso gibt er eine ausführliche Beschreibung des Verfahrens bei Übertretungen. Bedauerlicherweise hat Schüsseler sich wenig mit einer sehr wesentlichen Frage, nämlich dem Strafensystem bei Übertretungen, auseinandergesetzt; denn hierbei wird offensichtlich, daß das gegenwärtige System der Übertretungstatbestände nicht nur unübersichtlich und überholt ist, daß es nicht nur Tatbestände wie den groben Unfug enthält, die, worauf Schüsseler richtig hinweist, ihrem materiellen Gehalt nach oft Verbrechen darstellen. Es wird dabei klar, daß dieses System auch in formeller Hinsicht vielfach durchbrochen ist. Wir meinen hier die §§ 42d, 42f StGB. Ohne auf die Problematik voll einzugehen, kann man wohl doch sagen, daß die Unterbringung in einem Heim für soziale Betreuung gegenwärtig ihrem Inhalt nach eine besondere Form der Freiheitsentziehung ist, die auch schon formal den Verbrechenscharakter der mit ihr geahndeten Handlungen hervorhebt. Daraus ergibt sich dann auch, daß die Einschränkungen, die Schüsseler für die Anwendung einiger Vorschriften der StPO macht (z. B. Nichtanwendung von Untersuchungshaft und Durchsuchung), auch nur für die Tatbestände gelten können, die formell und materiell Übertretungen sind, unabhängig von ihrem Platz im StGB. Schüsseler macht auch einige Ausführungen zu Fragen des Besonderen Teils. Der Vorschlag, qualifizierte Formen des groben Unfugs als Verbrechenstatbestand auszugestalten, kann nur begrüßt werden. Nicht hingegen kann der Vorschlag anerkannt werden, einen generellen Übertretungstatbestand für Arbeitsbummelei zu schaffen. Die Herausarbeitung einer sozialistischen Arbeitsmoral kann nie, besonders nicht unter den Bedingungen der DDR, mit dem Mittel der Strafe erfolgen. Auch die von Schüsseler angeführte Regelung in der Sowjetunion ist ja inzwischen durch den Erlaß vom 25. April 1956 aufgehoben worden1). Es erscheint auch zweifelhaft, ob die von Schüsseler vorgeschlagene generelle Strafbarkeit der Prostitution wirklich erfolgreich sein kann. Mit den aufgeführten Fragen sind die in der Arbeit Schüsselers behandelten Probleme keineswegs erschöpft. Es ist ein Verdienst des Verfassers, daß er sich nicht gescheut hat, neben einer gründlichen Darlegung des Themas zu einer Fülle von Problemen Stellung zu nehmen, die für unsere wissenschaftliche Diskussion und die Praxis von großer Bedeutung sind. l) vgl. Die hauptsächlichen gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeit der Arbeiter und Angestellten. (Eine Sammlung sowjetischer Materialien), Berlin 1956, S. 122. 234;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 234 (NJ DDR 1957, S. 234) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 234 (NJ DDR 1957, S. 234)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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