Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 233

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 233 (NJ DDR 1957, S. 233); Störungen gesellschaftlichen Eigentums, vorausgesetzt der konterrevolutionäre Vorsatz ist vorhanden, um Staatsverbrechen handelt, bleibt doch eine beträchtliche Anzahl von schweren verbrecherischen Handlungen übrig, die durch die §§ 303 ff. StGB keine genügende Ahndung erfahren. Trotzdem 1st es unzweckmäßig, die Beschädigung und Zerstörung von gesellschaftlichem Eigentum als ein „sonstiges Beiseiteschaffen“ i. S. des § 1 VESchG aufzufassen nicht nur, weil die Herausnahme eines Gegenstandes aus dem gesellschaftlichen Vermögen seine Erhaltung voraussetzt bzw. seine sofortige Beschädigung oder Zerstörung keine Ausnahme zu sein braucht, weil der beeinträchtigte Gegenstand ja im gesellschaftlichen Vermögen verbleibt (für die Herausnahme könnte man schließlich eine andere Formulierung finden), sondern weil es um die einheitliche Verwendung der Begriffe im Strafrecht der DDR geht. Es besteht keine Notwendigkeit, das Beiseiteschaffen in den einzelnen Gesetzen unterschiedlich zu bestimmen. Aus § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO geht aber hervor, daß die Beschädigung oder Zerstörung von Rohstoffen oder Erzeugnissen kein „Beiseiteschaffen“ im Sinne des Gesetzes ist. Das sollte im Interesse der Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit sinngemäß auch für das „sonstige Beiseiteschaffen“ nach dem VESchG gelten. Die bloße Gebrauchsanmaßung, auch die strafbare8), wird man selbst in schweren Fällen ebenfalls nicht als ein „sonstiges Beiseiteschaffen“ ansehen können, denn sie setzt begrifflich ein Verbleiben des betreffenden Gegenstandes im gesellschaftlichen Vermögen voraus. Die Herausnahme eines bestimmten Gegenstandes aus dem gesellschaftlichen Vermögen muß auf die Dauer berechnet sein. So bleibt es also bei den drei gesetzlich bestimmten und zum Teil in § 1 VESchG genannten Formen des „sonstigen Beiseiteschaffens“: dem Diebstahl, der Unterschlagung und der Entziehung von elektrischer Energie. Diesen gesetzlich bestimmten Begehungsformen entspricht auch die von Fritzsche und Hübner gegebene Definition des „sonstigen Beiseiteschaffens“. Sie beinhaltet aber noch mehr. Sie erfaßt nämlich durch das Erfordernis der eigenen oder fremden Vorteilserstre-bung auch die Wegnahme im Interesse und zum Vorteil eines anderen ohne eigene Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht. Damit wird eine bestehende Lücke bei den Eigentumsverbrechen zumindest für die schweren Angriffe auf das gesellschaftliche Eigentum geschlossen0). Insofern ist es richtig, wenn das Oberste Gericht ausführt: „Diese Bestimmung zeigt, daß es für eine Verurteilung nach § 1 Abs. 1 VESchG nicht erforderlich ist, daß der Angriff auf das Volkseigentum in der Form der Verwirklichung der Merkmale eines Tatbestandes des besonderen Teils des Strafgesetzbuches oder eines anderen Strafgesetzes ausgeführt wird.“9 10) Hübner und Fritzsche irren, wenn sie glauben, daß nur solche Handlungen unter ihre Definition des „sonstigen Beiseiteschaffens“ fallen, die schon durch andere spezielle Verbrechenstatbestände beschrieben und mit Strafe bedroht worden sind. Nach diesen richtigstellenden Untersuchungen kann man der Definition von Fritzsche und Hübner zustimmen. Die Ausführungen zeigen aber gleichzeitig, daß es bei einer künftigen Regelung der Verbrechen gegen das gesellschaftliche Eigentum möglich sein sollte, auf die Verbrechensbegehungsform des „sonstigen Beiseiteschaffens“ zu verzichten. 9) Diese Fälle sind allerdings von sehr geringer praktischer Bedeutung. Hinzu kommt, daß bei den minderschweren Angriffen gegen das gesellschaftliche Eigentum und bei den Angriffen gegen das privatkapitalistische und persönliche Eigentum nach der bisherigen Praxis verfahren werden muß. 10) NJ 1956 S. 250. 8) vgl. z. B. die VO gegen unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern vom 20. Oktober 1932 (BGBl. I S. 496). Die Übertretungen im Strafrecht der DDR Bemerkungen zu einer Arbeit von Schüsseler*) Von MICHAEL BENJAMIN, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Kreises Merseburg Die von Schüsseler vorgelegte Arbeit „Das Wesen der Übertretungen im Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik und das Verfahren bei der Bestrafung von Übertretungen“ stellt eine wesentliche Bereicherung unserer Strafrechtsliteratur dar: bilden doch die Übertretungen und Verwaltungsverstöße infolge ihrer Häufigkeit einen wichtigen Gegenstand sowohl des Strafverfahrens als auch der Allgemeinen Aufsicht der Staatsanwaltschaft. Die gründliche Darstellung, die Schüsseler diesem Gegenstand gibt, ist daher sehr zu begrüßen. Die Arbeit gewinnt noch größere Bedeutung dadurch, daß der Verfasser die Gelegenheit wahrnimmt, an verschiedenen Stellen über das gestellte Thema hinausgehend seinen Standpunkt zu allgemeinen Fragen der Theorie des Staats und des Rechts und des Strafrechts insbesondere darzulegen. Solcherart sind die Ausführungen des Verfassers über Strafzwang und Erfüllungszwang, die sehr wichtige Frage des Vorrangs der neuen Gesetzgebung unseres Staats auch wenn sie nicht in Gesetzesform erscheint gegenüber übernommenen Rechtsnormen auch wenn diese als Gesetz herausgegeben wurden. Dazu gehört auch die Auffassung des Verfassers, daß gegen eine gerichtliche Verfahrenseinstellung gern. § 153 StPO (alt) dem Angeklagten ein Rechtsmittel zugestanden werden müsse eine Auffassung, die uns wohlbegründet erscheint. Nicht alle vom Verfasser vorgetragenen Auffassungen erscheinen hierbei unstreitig. Wir möchten nur eine Frage herausgreifen, deren Lösung durch Schüsseler anfechtbar erscheint und die auch große praktische Bedeutung hat. Wir meinen die Auslegung des § 330a StGB bzw. die von Schüsseler vorgeschlagene zukünftige rechtliche Regelung. ) Rolf Schüsseler: Das Wesen der Übertretungen Im Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik und das Verfahren bei der Bestrafung von Übertretungen. Heft 6 der Schriftenreihe Strafrecht des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft. VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. 143 S.; Preis 6,10 DM. Es sei dahingestellt, wieweit der von Schüsseler vertretene Standpunkt richtig ist, daß die von § 330a geregelte Materie eigentlich in den Allgemeinen Teil gehöre. Auch der entgegengesetzte Standpunkt ist durchaus vertretbar und wird gegenwärtig auch von sowjetischen Wissenschaftlern vorgetragen. Nicht zu vertreten ist allerdings der Standpunkt, der zudem auch für die Gegenwart als Auslegungsregel vorgeschlagen wird, daß § 330a nur dann anwendbar sei, wenn eine Rechtsverletzung begangen wurde, die auch fahrlässig begehbar ist. Praktisch würde das bedeuten, daß Verbrechen wie antidemokratische Hetze, Diebstahl, die von Schüsseler selbst als Beispiel angegebenen Delikte- Notzucht und grober Unfug nicht unter die Geltung des § 330a fielen und der Täter unbestraft bleiben müßte; denn sie alle sind ausschließlich vorsätzlich begehbar. Wohl aber könnte eine leichte Körperverletzung gern. § 330a geahndet werden. Auch theoretisch ist der Standpunkt Schüsselers, den er übrigens auch nicht näher begründet, nicht haltbar. Schüsseler bemerkt selbst sehr richtig, daß sich bei § 330a die subjektive Seite in erster Linie auf die Herbeiführung des Rauschzustandes bezieht. Dadurch hat der Täter dann fahrlässig eine gesellschaftsgefährliche Folge nämlich seine „Handlung“ herbeigeführt. Für diese Folge selbst können keine Bedingungen, außer den im Gesetz genannten, gelten. Man muß sie im Gegenteil in der Regel als gefährlicher ansehen, wenn sie im Zustande der Volltrunkenheit durch eine „quasivorsätzliche Handlungsweise“ hervorgebracht wurden. Der zweite Abschnitt der Arbeit behandelt das Wesen der Übertretung in der DDR sowie ihre Beziehung zu anderen Rechtsverletzungen Verbrechen, Disziplinar-verstößen und Verwaltungsverstößen. Außerdem geht Schüsseler hier kurz auf die Ursachen der Übertretungen in der DDR ein. Das Kernstück dieses Kapitels ist der von Schüsseler herausgearbeitete materielle Ubertretungsbegriff. Man muß ihm voll beistimmen, wenn er Übertretungen und 233;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 233 (NJ DDR 1957, S. 233) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 233 (NJ DDR 1957, S. 233)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für die - Funktionäre der Partei und des sozialis tlsxrhe ugend-verbandes unter dem Aspekt Durchsetzung der Ziele und Grundsatz -üs Sinarbeitungsprozesses die ff?., Aufgabe, den Inhalt, die Formen und Methoden der Traditionspflege hinsichtlich ihrer Wirk samkeit zur klassenmäßigen, tschekistischen Erziehung der Mitarbeiter analysiert und aufbauend auf dem erreichten Stand Wege und Anregungen zur weiteren Qualifizierung und Erhöhung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Vorbeugung, Abwehr und Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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