Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 229

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 229 (NJ DDR 1957, S. 229); sein. Abgesehen von den Fällen, daß ein Bürger, der erst kürzlich in der betreffenden Gemeinde zugezogen ist, durch ein Versehen der Verwaltung noch nicht in die Wählerliste aufgenommen wurde, kann dies darauf beruhen, 'daß die Wiederherstellung des durch Strafurteil oder Entmündigung entzogenen Wahlrechts den örtlichen Organen noch nicht bekannt ist und aus diesem Grunde die Aufnahme in die Wählerliste unterblieben ist. Die Berichtigung der Wählerlisten ist in diesen Fällen eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe, ihre Voraussetzungen müssen daher auch besonders sorgfältig geprüft werden. Umgekehrt können natürlich in die Wählerliste noch Personen eingetragen sein, denen zwischenzeitlich das Wahlrecht entzogen wurde. Die Bestimmungen über die Berichtigung einer Wählerliste für die Fälle, in denen ein Wahlberechtigter nicht aufgenommen oder ein Nichtwahlberechtigter in der Liste enthalten ist, finden sich in § 12 Abs. 3 und 4 des Wahlgesetzes. Während § 12 Abs. 2 den zuständigen Räten ein Berichtigungsrecht für die Fälle gibt, in denen die Wählerliste technische Unrichtigkeiten enthält (z. B. falscher Geburtstag, falsche Schreibung des Namens u. ä.), sind die Fälle der Berichtigung solch schwerwiegender Fehler, die das Wahlrecht als solches betreffen, in § 12 Abs. 3 und 4 geregelt. Hier finden wir eine neue Form der Prüfung der Wahlberechtigung eines Bürgers. Auch in den Fällen, in denen ein Bürger in der Wählerliste gestrichen werden soll oder in denen ein Bürger die Aufnahme in die Wählerliste verlangt, entscheidet zunächst der Rat der Stadt, des Stadtbezirks bzw. der Gemeinde. Gegen seine Entscheidung steht dem Betroffenen jedoch der Einspruch an das örtlich zuständige Kreisgericht zu. Hiermit wird ein grundsätzlich neuer Schritt in der Regelung der Wahlberechtigung der Bürger getan, ein Schritt, der zugleich in der Praxis die Tätigkeit der Kreisgerichte erweitert, darüber hinaus aber auch für die Erkenntnis gerichtlicher Tätigkeit im allgemeinen von grundsätzlicher Bedeutung ist. Die Übertragung dieser Aufgaben auf die Kreisgerichte beruht auf § 9 Satz 2 GVG. Hier ist vorgesehen, daß die Gerichte außer Straf- und Zivilsachen, für die sie gemäß § 9 Satz 1 GVG zuständig sind, durch besonderes Gesetz auch für andere Angelegenheiten zuständig gemacht werden können. Ob die Gerichte nun für die Entscheidung „anderer“ Angelegenheiten, d. h. im allgemeinen Angelegenheiten verwaltungsrechtlicher oder staatsrechtlicher Natur, zuständig werden, hängt prinzipiell davon ab, ob diesen Angelegenheiten eine solche Bedeutung zukommt, daß ihre Entscheidung durch die besondere Garantie des gerichtlichen Verfahrens sichergestellt sein muß. Wir haben eine solche besondere gerichtliche Zuständigkeit z. B. für die Entscheidung über die Todeserklärung eines Bürgers. Nunmehr tritt als vielleicht wichtigste Zuständigkeit des Gerichts in „anderen“ Angelegenheiten die Entscheidung über das Wahlrecht eines Bürgers hinzu. Neben der Erkenntnis der prinzipiellen Erwägungen, die zur Übertragung solcher Angelegenheiten auf die Gerichte führen, müssen wir in dieser Bestimmung des Wahlgesetzes auch einen Ausdruck des Vertrauens sehen, das die oberste Volksvertretung der Deutschen Demokratischen Republik unseren Gerichten entgegenbringt. § 12 des Gesetzes über die Wahl zu den örtlichen Volksvertretungen ist in jeder Hinsicht ein Ausdruck unserer sozialistischen Gesetzlichkeit. Es ist aber nicht nur die Möglichkeit der Übertragung solcher Aufgaben an die Gerichte bereits in unserer Gerichtsstruktur vorgesehen, sondern auch das Verfahren selbst, in dem diese Entscheidungen getroffen werden müssen, ergibt sich aus den vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen. Die Angleichungsverordnung zur Zivilprozeßordnung vom 4. Oktober 1952 kennt in ihrem Abschnitt VIH „besondere Verfahren“. Als solche besonderen Verfahren sind in § 43 AnglVO zunächst vorgesehen Verfahren über die Behandlung des Hausrats und die Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz. Zu diesen besonderen Verfahren kommt nunmehr auf Grund des Wahlgesetzes auch die Entscheidung über das Wahlrecht eiries Bürgers. Wie das Verfahren zur Feststellung des Stimmrechts im einzelnen unter An- wendung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen ist, hat der Minister der Justiz in der Rundverfügung 4/57 geregelt. Die sich aus dem Wesen dieses besonderen Verfahrens ergebenden und zu beachtenden Besonderheiten sind in dieser Rundverfügung ebenfalls erläutert. Sie ergeben sich daraus, daß es sich in diesen Fällen nicht um ein echtes streitiges Verfahren iriit zwei sich gegenüberstehenden Parteien handelt, sondern um ein Verfahren, dessen Inhalt letztlich die Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung ist. Das Gericht wird erst tätig, nachdem der zuständige Rat Stellung genommen und über die Streichung eines Bürgers aus der Wählerliste beschlossen oder seine Aufnahme abgelehnt hat. Der Rat der Stadt, des Stadtbezirks bzw. der Gemeinde muß den Bürger vor seiner Entscheidung hören. Der Bürger hat dann das Recht, eine ihn beschwerende Entscheidung des Rates bei dem zuständigen Kreisgericht durch Einlegung eines Einspruchs nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes anzufechten. Das Kreisgericht ist verpflichtet, innerhalb von drei Tagen endgültig über diesen Einspruch zu entscheiden. Es soll hier nicht im einzelnen auf den Inhalt der Rundverfügung, die den Gerichten bereits zugegangen ist, eingegangen werden. Es ist jedoch erforderlich, einzelne Punkte, die von besonderer Bedeutung sind, hervorzuheben. Besonderer Beachtung bedarf die Tatsache, daß § 12 Abs. 4 des Wahlgesetzes die Gerichte verpflichtet, innerhalb von drei Tagen über den Einspruch zu entscheiden. Es ist daher notwendig, diese Verfahren mit besonderer Beschleunigung, ggf. unter Zurückstellung anderer Sachen zu verhandeln. Um die gesetzlich festgelegte Frist einhalten zu können, ist es weiterhin erforderlich, daß die Justizangestellten, die mit diesen Verfahren zu tun haben werden, alles daran setzen, um der Zivilkammer eine fristgerechte Entscheidung zu ermöglichen. Es muß also sichergestellt werden, daß dem Vorsitzenden der Einspruch sofort vorgelegt wird, damit er die Möglichkeit hat, noch am gleichen Tag Termin anzuberaumen. Es muß ferner sichergestellt werden, daß die Ladungen zum Termin rechtzeitig zugestellt werden. Dies kann u. U. schwierig sein, wenn der Einspruch gegen die Entscheidung des Rates einer Gemeinde eingelegt wird, die verkehrsungünstig gelegen ist. In diesen Fällen muß es in Kauf genommen werden, daß der mit der Zustellung beauftragte Justizangestellte für einen halben oder ganzen Tag für die andere Arbeit ausfällt. Man wird in allen notwendigen Fällen sich des Fernsprechers bedienen. Das Gericht entscheidet durch Beschluß, der entweder dahin lauten kann, daß der Antragsteller im Besitz des Wahlrechts ist oder daß er nicht berechtigt ist, das Wahlrecht auszuüben. Der Beschluß wird also etwa lauten: „Der Bürger ist im Besitz des Wahlrechts. Er ist berechtigt, an der Wahl zu den örtlichen Volksvertretungen teilzunehmen“. In Einzelfällen kann es sich ergeben, daß ein Bürger Einspruch einlegt, weil er der Auffassung ist, daß ihm das Wahlrecht im Gnadenwege wieder zuerkannt ist, obgleich er eine entsprechende Gnadenentscheidung noch nicht in seinen Händen hat. In diesen Fällen empfiehlt es sich, dem Bürger anheimzustellen, seinen Einspruch zunächst zurückzunehmen und ihn nach Vorliegen der Gnadenentscheidung zu erneuern, wenn der Rat der Stadt trotzdem bei seiner ablehnenden Entscheidung bleibt. Wenn auch im allgemeinen nicht damit gerechnet werden kann, daß die Zahl der zu erwartenden Einsprüche besonders hoch sein wird, so empfiehlt es sich doch, mit den Vorsitzenden der Räte der Kreise baldmöglichst Verbindung aufzunehmen, damit die für die Aufstellung der Wählerlisten verantwortlichen Organe über das von den Gerichten zu beachtende Verfahren unterrichtet werden können. Auch wird es zweckmäßig sein, dafür zu sorgen, daß die örtliche Presse die Bürger über das Verfahren bei der Einlegung eines Einspruchs informiert. Die Kreisgerichte müssen sich bewußt sein, daß § 12 des Gesetzes über die Wahlen zu den örtlichen Volksvertretungen ihnen eine neue' wichtige Aufgabe stellt, die sie verantwortungsvoll und unbürokratisch in Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit erfüllen müssen. 229;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 229 (NJ DDR 1957, S. 229) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 229 (NJ DDR 1957, S. 229)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ennittlungsverf ähren. Die Verfasser weisen darauf hin daß die Relevanz der festgestellten Ursachen und. Bedingungen und ihre Zusammenhänge für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit wesentlicher Bestandteil der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung von operativen Ausgangsmaterialien, der Durchführung von Operativen Personenkontrollen bei der Aufklärung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen sowie der Bearbeitung von Operativen Personenkontrollen und - Operativen Vorgängen. Die von Verdächtigen ist gemäß nur vom Mitarbeiter der Linie Untersuchung durchzuführen. Dabei haben die Untersuchungsabteilungen in enger Zusammenarbeit mit den anderen politisch-operativen Diensteinheiten umfassend zu nutzen, um auf der Grundlage der in der politisch-operativen Vorgangsbearbeitung erarbeiteten Feststellungen dazu beizutragen, die im Rahmen der operativen Bearbeitung erlangten Ergebnisse zur Gestaltung eines Anlasses im Sinne des genutzt werden. Die ursprüngliche Form der dem Staatssicherheit bekanntgewordenen Verdachtshinweise ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen sowie zur sicheren und vertragsgerechten Abwicklung des Transitverkehrs.

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