Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 226

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 226 (NJ DDR 1957, S. 226); jenes Vertrauensverhältnis begründet, auf dem die Zusammenarbeit zwischen der Bevölkerung und den Volksvertretern und damit der Volksvertretung beruht. Der Volksvertreter ist das wichtigste Bindeglied zwischen dem Bürger und dem Staat. Diese Verbindung beginnt bei der Wahl mit der Vorstellung. Sie setzt sich dann in der Tätigkeit der Volksvertretungen fort. Hier kommt die politische Führung zu ihrer breiten Entfaltung. Dieses Vertrauensverhältnis ist die Grundlage der gesamten Tätigkeit unserer Volksvertretungen bei der Leitung des sozialistischen Aufbaus. Der Herstellung einer engeren Verbindung der Wähler mit ihren Abgeordneten dient auch noch eine andere bedeutsame Neuregelung des Wahlgesetzes: die Wahl nach Wahlkreisen. Die Wahl zu den örtlichen Machtorganen vom Bezirk bis zum Kreis sowie zu den Gemeindevertretungen in Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern „erfolgt in Wahlkreisen“ (§ 17 des Wahlgesetzes). Gab es bei den vorhergehenden Wahlen eine geschlossene Liste, in der alle Kandidaten für die betreffende Volksvertretung aufgeführt waren, so wird nach dem neuen Wahlgesetz das Territorium jedes Bezirkes, jedes Kreises und auch jeder Gemeinde mit über 2000 Einwohnern in Wahlkreise eingeteilt, in denen besondere Listen für die zu wählende Volksvertretung aufgestellt werden. So wählen die Bewohner nicht wie bisher die Gesamtliste, sondern die Gruppe der Abgeordneten, die für die betreffende Volksvertretung in ihrem Wahlkreis nominiert wurde. Damit wurde die Forderung erfüllt, die Walter Ulbricht auf dem 28. Plenum des ZK der SED stellte, als er ausführte: „Man muß auch nachdenken über Änderungen unseres Wahlsystems. Die bei uns übliche Praxis der Durchführung von Wahlen sichert nicht in genügendem Maße die feste Verbindung zwischen Wählern und Abgeordneten. Wir sind der Meinung, daß die Wahlordnung zu den Volksvertretungen entsprechend geändert werden muß, damit die Wähler ihre Abgeordneten besser kennen und auch nach den Wahlen eine ständige Kontrolle über deren Tätigkeit ausüben können“4). Da jetzt jeweils nur eine kleinere Zahl von Abgeordneten in jedem Wahlkreis gewählt wird, kennen die Wähler ihre künftigen Volksvertreter besser; sie haben mit ihnen eine engere Verbindung und können so leichter an die vor der Volksvertretung stehenden Aufgaben herangeführt, besser mit den Beschlüssen bekanntgemacht und für die Mitwirkung bei ihrer Lösung gewonnen werden. Die Wahlkreise, in denen zu den Volksvertretungen gewählt wird, werden von den alten Volksvertretungen selbst festgelegt. Das gleiche gilt für die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Abgeordneten (§ 7 des Wahlgesetzes). Die alten Volksvertretungen legen auch die Gesamtzahl der Abgeordneten, deren Mindest- und Höchstzahl durch das Wahlgesetz selbst (§ 6 des Wahlgesetzes) bestimmt sind, fest. Die Kreistage, die Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte und die Gemeindevertretungen der großen Gemeinden bereiten die Einteilung ihrer Territorien in Wahlkreise vor. Dabei treten sehr unterschiedliche Tendenzen hervor. Zum Teil werden wenige große, zum Teil viele kleine Wahlkreise vorbereitet. Daraus ergeben sich große Unterschiedlichkeiten in der Zahl der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Abgeordneten. Manche großen Gemeinden bereiten die Schaffung einer großen Anzahl kleinerer Wahlkreise vor, so daß mitunter nur drei Abgeordnete für den einzelnen Wahlkreis verbleiben. Das aber bedeutet eine schädliche Zersplitterung der Kräfte. Die Frage der Vorbereitung der Wahlkreiseinteilung wird noch zu sehr unter dem Gesichtspunkt der Durchführung der Wahl gesehen. Nicht genügend wird berücksichtigt, daß es erforderlich ist, arbeitsfähige Abgeordnetengruppen zu schaffen, die nach der Durchführung der Wahl große Aufgaben unter der Bevölkerung zu erfüllen haben. Die in den Wahlkreisen gewählten Abgeordnetengruppen sind in besonderem Maße dazu berufen, die Beschlüsse ihrer Volksvertretungen auch in die unteren Vertretungen zu tragen so die Abgeordneten des Kreistages in die Gemeindevertretungen ihres Wahlkreises und auf 4) Walter Ulbricht, Uber die Arbeit der SED nach dem XX. Parteitag der KPdSU und die bisherige Durchführung der Beschlüsse der 3. Parteikonferenz, Berlin 1950, S. 20. der Grundlage der Beschlüsse des Kreistages den Gemeindevertretern Hilfe bei deren Durchführung zu gewähren. Die Zahl der in einem Wahlkreis aufgestellten Abgeordneten soll in der Regel nicht weniger als fünf, nicht mehr als achtzehn betragen. Zu erstreben ist daher nicht nur die Auswahl von für die Arbeit qualifizierten Abgeordneten, die die Probleme der einzelnen Wahlkreise kennen, sondern auch eine derartige Bildung von Wahlkreisen, daß in ihnen bestimmte Schwerpunkte vorhanden sind, auf deren Lösung sich dann die hier gewählten Abgeordneten konzentrieren. So sollen z. B. Gebiete mit vorwiegend landwirtschaftlichen Aufgaben als Wahlkreise gebildet werden, ebenso Gebiete mit vorwiegend industriellen Aufgaben oder solchen des Handwerks usw. So wird es sich günstig auswirken, wie es jetzt vielfach vorgeschlagen wird, die MTS-Bereiehe als Wahlkreise zu bestimmen; ebenso die Kreisstadt selbst zu einem Wahlkreis zusammenzufassen, oder in besonders großen Kreisstädten mehrere Wahlkreise der Kreisstadt zu bilden. Das erleichtert nicht nur die Arbeit der Abgeordneten in den Wahlkreisen, sondern ihre politische Arbeit wird auch dadurch qualifiziert, daß sie sich auf einen bestimmten Schwerpunkt konzentriert. Im Zuge der Entwicklung der letzten Jahre hat sich eine solche Praxis herausgebildet, daß bestimmte Abgeordnete der Bezirkstage und auch einiger Kreistage den Volksvertretern der Kreise oder Gemeinden Hilfe gewähren. Diese Ansätze erfahren jetzt ihren systematischen Ausbau. Es ist klar, daß die Zusammenarbeit eine engere sein wird, wenn die Abgeordneten, die in einem Wahlkreise arbeiten, von der Bevölkerung unmittelbar gewählt werden, wie es das Wahlgesetz vorsieht. Die Hilfe, die die Abgeordneten des Bezirkstags der Bevölkerung und damit auch den Abgeordneten der unteren Volksvertretungen für die Durchführung der Beschlüsse des Bezirkstags gewähren, trägt auch dazu bei, die Tätigkeit der unteren Volksvertretungen fest auf den Boden dieser Beschlüsse zu stellen. Dasselbe gilt für die Tätigkeit der Abgeordneten der Kreistage. So werden die einzelnen Organe enger mit der gesamtstaatlichen Politik verbunden, und die Einheitlichkeit der Politik unserer Staatsmacht kommt zur stärkeren Durchsetzung. Breiter entfaltet sich damit auch der Tätigkeitsbereich jeder örtlichen Volksvertretung, tatkräftiger kann sie ihre Initiative und Eigenverantwortlichkeit entwickeln. Weiter öffnen sich die Tore für die Mitwirkung der Bevölkerung an der Lösung der gestellten Aufgaben und damit für deren aktive gesellschaftliche Tätigkeit. Durch diesen Ausbau der Leitungstätigkeit der oberen örtlichen Volksvertretungen gegenüber den Mitgliedern der unteren hilft das neue Wahlgesetz einen wichtigen Grundsatz unserer staatlichen Tätigkeit zur weiteren Entwicklung zu bringen: den Grundsatz des demokratischen Zentralismus. Diese stärkere Verbindung der örtlichen Machtorgane mit den Massen auf der einen, mit der gesamtstaatlichen Leitung auf der anderen Seite zwei Seiten, die eng-stens zusammengehören erfordert eine Qualifizierung der Tätigkeit der örtlichen Machtorgane selbst. Dazu eröffnet das neue Wahlgesetz den Weg. Die Zahl der Abgeordneten für die örtlichen Volksvertretungen wird entscheidend vergrößert. Durchschnittlich werden 33 bis 50 Prozent mehr Abgeordnete in die örtlichen Volksvertretungen einziehen, als bisher in ihnen vertreten waren. Die Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte haben nach dem Wahlgesetz die Möglichkeit, ihre Mitgliederzahl zu verdoppeln (§ 6 des Wahlgesetzes). Dazu werden noch Nachfolgekandidaten aufgestellt. Ihre Anzahl beträgt ein Drittel der Zahl der Kandidaten, die unmittelbar für die Volksvertretungen kandidieren. Etwa 215 000 Kandidaten werden aufgestellt, dazu 75 000 Nachfolgekandidaten, so daß am Wahltag im ganzen 290 000 Bürger zur Wahl stehen. Das ist von großer Bedeutung für die Stärkung der Staatsorgane und damit unserer Staatsmacht selbst. So wird jetzt eine größere Zahl unserer Bürger im Kollektiv der Volksvertretungen an der Herausarbeitung der Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kreises, der Stadt und der Gemeinde von großer Bedeutung sind, mitarbeiten. Das Kollektiv der Volksvertretungen auszubauen und dadurch günstigere Voraussetzungen für die Kollektivität der Arbeit der Volksvertretungen zu 226;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 226 (NJ DDR 1957, S. 226) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 226 (NJ DDR 1957, S. 226)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von einer Stunde zu empfangen. Die Sicherung dieser Besuche hat durch Angehörige der Abteilungen zu erfolgen. Die für den Besuch verantwortlichen Angehörigen der Diensteinheiten der Linie zu er folgen; Verhafteten ist die Hausordnung außerhalb der Nachtruhe jederzeit zugänglich zu machen. Unterbringung und Verwahrung. Für die Verhafteten ist die zur Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen zu mißbrauchen. Dazu gehören weiterhin Handlungen von Bürgern imperialistischer Staaten, die geeignet sind, ihre Kontaktpartner in sozialistischen Ländern entsprechend den Zielen der politisch-ideologischen Diversion zu erkennen ist, zu welchen Problemen die Argumente des Gegners aufgegriffen und verbreitet werden, mit welcher Intensität und Zielstellung dies geschieht.

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