Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 224

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 224 (NJ DDR 1957, S. 224); teien angeordnet. Der Kläger wurde mit der Ladung darauf hingewiesen, daß bei nochmaligem Nichterscheinen die Beklagte Antrag auf Einstellung des Verfahrens stellen könne. Nunmehr beantragte der Kläger Vertagung dieses Termins mit der Begründung, daß er an dem betreffenden Tage an einem Gastspiel des Landestheaters P. im Stadttheater von Sch. beteiligt und daher unabkömmlich sei. Dem Antrag auf Vertagung wurde nicht entsprochen. Im Termin wurde das Verfahren, entsprechend einem Anträge der Beklagten, gemäß § 5 EheVerfO eingestellt. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Die vom Kläger eingelegte Beschwerde ist zulässig. Die Zulässigkeit ergibt sich aus § 1 der EheVerfO in Verbindung mit der sinngemäßen Anwendung des § 252 ZPO, der die Beschwerde gegen alle Entscheidungen zuläßt, durch welche auf Grund der- Vorschriften über die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens die Aussetzung angeordnet oder abgelehnt wird. Da mit der EheVerfO erstmalig die Möglichkeit geschaffen wurde, ein Verfahren durch Beschluß einzustellen, kann dieser Fall in der ZPO nicht ausdrücklich geregelt sein. Wenn aber die ZPO bereits für die Fälle der Aussetzung auf Zeit ein Rechtsmittel zuläßt, so muß sinngemäß erst recht ein solches gegen die völlige Einstellung gegeben sein. § 1 der EheVerfO verweist auch auf die Vorschriften der ZPO im Rahmen der das Eheverfahren beherrschenden Prinzipien. Das Eheverfahren wird vor allem von dem Prinzip der Erforschung der objektiven Wahrheit und dem der Konzentration des Verfahrens beherrscht. Dabei darf die Konzentration des Verfahrens jedoch nicht auf Kosten der Wahrheitserforschung gehen. Unter diesem Gesichtspunkt kann nach Ansicht des Senats eine das Verfahren in einer Instanz beendende Entscheidung nicht der Überprüfung durch die nächst höhere Instanz entzogen werden, so daß die sinngemäße Anwendung des § 252 ZPO aus § 1 der EheVerfO gerechtfertigt ist. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die EheVerfO stellt die Konzentration des Verfahrens in Ehesachen und die Notwendigkeit, daß die entscheidenden Richter sich einen persönlichen Eindruck von den Parteien verschaffen müssen, in den Vordergrund. Insbesondere hat das Gericht in einer bei jedem Verfahren stattfindenden vorbereitenden Verhandlung erzieherisch auf die Parteien einzuwirken, mit ihnen alle wesentlichen Fragen der Ehe zu besprechen und sie gegebenenfalls in Fragen des ehelichen Lebens zu beraten. Diesem Erfordernis kann das Gericht nicht Rechnung tragen, wenn nicht beide Parteien gemeinsam vor ihm erscheinen. Deshalb ist in § 4 EheVerfO bestimmt, daß das persönliche Erscheinen der Parteien zur vorbereitenden Verhandlung anzuordnen ist. Gegen diese Anordnung gibt es keine Beschwerde. Demnach mußte der Kläger bereits zu dem ersten angesetzten Termin erscheinen. Sein Einwand, daß er als Schauspieler nicht abkommen könne, kann ihn davon nicht befreien, auch dann nicht, wenn wie ihm vom Landestheater P. bestätigt wird er am gleichen Tage durch eine Vorstellung verhindert ist. Das Gericht kann im Interesse der Konzentration des Verfahrens nicht gezwungen werden, einen Termin mit Rücksicht darauf zu verlegen. Es würde auch im vorliegenden Falle dazu führen, daß der Termin ständig verlegt werden müßte, da sich der Kläger nicht nur auf Vorstellungen, sondern auch auf Proben beruft. Er begehrt die Ehescheidung und muß deshalb selbst das Verfahren betreiben und zu diesem Zwecke Mittel und Wege suchen, zu dem vom Gericht angesetzten Termin zu erscheinen. Zu diesem Zweck hätte er dem Gericht verschiedene Zeitpunkte nennen können, zu denen ihm ein Erscheinen möglich ist. Andernfalls hätte er sich aber beim Theater in der Weise vertreten lassen müssen, daß dieses einen Gast für seine Rolle verpflichtete. Diese Möglichkeit besteht für jedes Theater, und auch der Kläger muß bei Führung eines Prozesses gewisse persönliche Unannehmlichkeiten im Interesse einer geordneten Rechtsprechung in Kauf nehmen. Insbesondere aber konnte er sich nach dem ausdrücklichen Hinweis der ersten Instanz, daß bei seinem Nichterscheinen die Möglichkeit besteht, das Verfahren einzustellen, nicht darauf verlassen, daß auf seinen Wunsch der zweite Termin ohne weiteres verlegt wird. Eine Terminsverlegung muß vom Gericht ausdrücklich begründet, beschlossen und den Parteien mitgeteilt werden (§§ 227, 329 ZPO). Unter diesen Umständen gilt sein Nichterscheinen zum Termin nicht als entschuldigt, so daß die Einstellung zu Recht erfolgt und die Beschwerde zurückzuweisen ist- Anmerkung: Das Bezirksgericht Cottbus bejaht m. E. zu Recht die Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den das Verfahren gern. § 5 Abs. 2 EheVerfO eingestellt wird. Die von dem Senat angeführten Gründe sind beachtlich. Die Entscheidung hätte aber wohl in erster Linie auf § 567 ZPO gestützt werden müssen, der gem. § 1 EheVerfO anwendbar ist. Nach § 567 ZPO ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die eine mündliche Verhandlung nicht erfordernden Entscheidungen gegeben, durch welche ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wird. Die Einstellung des Verfahrens ist im Ergebnis nichts anderes als die Ablehnung des im Klageantrag enthaltenen Gesuchs um Durchführung des Scheidungsverfahrens. Der Beschluß ergeht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Es besteht eine gewisse Rechtsähnlichkeit mit der Beendigung des Güteverfahrens durch den nach § 499 f ZPO ergehenden Beschluß. Auch gegen diesen Beschluß hat die Rechtsprechung stets die Beschwerde als zulässig angesehen. Es wäre auch unangemessen, eine Entscheidung, die die Rechtsstellung einer Partei so stark berührt wie der Einstellungsbeschluß nach § 5 Abs. 2 EheVerfO, jeder Nachprüfung zu entziehen.*) Es könnte allerdings eingewandt werden, daß kein Raum für eine sachliche Nachprüfung durch das Beschwerdegericht vorhanden ist; denn nach dem Gesetzeswortlaut muß die Einstellung erfolgen, wenn der Kläger ausbleibt und der Verklagte einen entsprechenden Antrag stellt. Das Gesetz wird aber nicht so verstanden werden können. Nicht das Ausbleiben des Klägers schlechthin kann zur Einstellung des Verfahrens führen. Das würde zu unvertretbaren und der rechtsuchenden Bevölkerung unverständlichen Ergebnissen führen. Es kann keinen Streit darüber geben, daß eine Einstellung trotz des Antrags des Verklagten nicht angeordnet werden darf, wenn z. B. der Kläger infolge einer schweren Erkrankung am Erscheinen verhindert ist. Man wird das Gesetz so zu verstehen haben, daß das Verfahren nur dann einzustellen ist, wenn nicht „erhebliche Gründe“ das Fernbleiben des Klägers recht-fertigen, also kein Anlaß zur Aufhebung des Termins besteht (§ 227 ZPO). Folgt man dieser Ansicht, so wird man es nicht verstehen können, daß in dem entschiedenen Fall die Beschwerde als unbegründet angesehen worden ist. Berufliche Inanspruchnahme wird in der Regel ein anzuerkennender Grund für das Fernbleiben einer Partei sein. Es besteht bei dem an der Durchführung des Verfahrens in erster Linie interessierten Kläger der geringste Anlaß, die Berufung hierauf als bloßen Vorwand anzusehen. Gerade bei ihm zumal er auf die Folgen eines Ausbleibens ausdrücklich hingewiesen worden war konnte davon ausgegangen werden, daß er der Ladung Folge geleistet hätte, wenn es ihm möglich gewesen wäre. Durch die eingereichte Bescheinigung des Theaters, bei dem er tätig ist, wurde das noch unterstrichen. Eine Vorstellung kann nicht deshalb abgesagt, ein Spielplan nicht aus dem Grunde geändert werden, weil einer der Schauspieler zu einem Scheidungstermin fahren muß. Die Ausführungen des Senats über die Möglichkeit einer Vertretung beruhen auf Vermutungen und können daher nicht überzeugend wirken. Man hätte im Gegenteil davon ausgehen müssen, daß der Kläger Urlaub erhalten hätte, wenn Ersatz vorhanden gewesen wäre. Es wäre richtig gewesen, der Beschwerde stattzugeben. Ilse Waack, Berlin ) vgl. auch den Beitrag von Gindorf in NJ 1956 S. 267 und Fragen und Antworten zum Verfahren in Ehesachen in NJ 1956 S. 279, in denen die entgegengesetzte Ansicht vertreten wird. Berichtigung In dem in NJ 1957 S. 187 veröffentlichten Urteil des Obersten Gerichts vom 12. Februar 1957 1 Uz 10/56 befinden sich zwei sinnentstellende Druckfehler, die wir zu berichtigen bitten. Auf S. 108 linke Spalte muß die 8. Zeile von unten lauten: „ . die sich in erster Linie nach den geleisteten Arbeitseinheiten richtet“. Auf derselben Seite muß es in der rechten Spalte, 22. Zeile von unten, heißen: einschließlich der Gerichte 224;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat arbeitet und in diesem Zusammenhang auch dann objektiv weiteruntersucht, wenn dabei Staatssicherheit , konkret vom PührungsOffizier, subjektiv verursachte Fehler in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der widersprechen, Eine erteilte Genehmigung leitet die Ständige Vertretung aus der Annahme ab, daß sämtliche Korrespondenz zwischen Verhafteten und Ständiger Vertretung durch die Untersuchungsabteilung bzw, den Staatsanwalt oder das Gericht bei der allseitigen Erforschung der Wahrheit über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen oder die Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten zu unterstützen. Es soll darüber hinaus die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der ist erforderlich: genaue Festlegung der vom einzuführenden zu lösenden politisch-operativen Aufgaben entsprechend dem Ziel des Operativen Vorganges, Erarbeitung eines Anforderungebildes für den einzuführenden auf der Grundlage der paß- und ausländerrechtlichen Vorschriften und innerdienstlichen Bestimmungen. Es umfaßt die Antragsstellung auf Einreise in die durch - Bürger der bzw, Ausländer bei Privat- und Besucherreisen, Bürger nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sind konsequent zu vermeiden. Bei unvermeidlichen Kontakten, wie im Falle von Verkehrsunfällen, sind Konspiration und Geheimhaltung zu wahren und äußerste revolutionäre Wachsamkeit zu üben.

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