Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 223

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 223 (NJ DDR 1957, S. 223); seit Vergleichsabschluß nicht zu seinen Ungunsten verändert haben, ist die materielle Grundlage der Unterhaltsverpflichtung des Klägers bestehen geblieben. Das Klagebegehren ist auf § 18 Satz 2 EheVO gestützt, nach welcher der Unterhaltsverpflichtete den völligen oder teilweisen Wegfall dieser Pflicht verlangen kann, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten und der Grundsätze der Eheverordnung diese Forderung gerechtfertigt 1st. Wie oben bereits ausgeführt, können die bei den Parteien vorliegenden wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu einem Wegfall der Unterhaltsverpflichtung des Klägers aus dem Gesichtspunkt des § 18 Satz 2 EheVO führen. Im Gegensatz zu der vom Kläger ünd auch vom Kreisgericht in seiner Entscheidung dargelegten Auffassung ist der Senat der Ansicht, daß auch ein schuldhaftes Handeln des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Verpflichteten den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung im allgemeinen nicht hervorrufen kann. Die Ausführungen des Kreisgerichts über das Weiterbestehen eines Achtungs- und Vertrauensverhältnisses zwischen geschiedenen Ehegatten sind unzutreffend. Aus dem Inhalt der gesamten Eheverordnung ergibt sich, daß nach erfolgter Scheidung grundsätzlich alle mit der Ehe eingetretenen besonderen Beziehungen der Ehepartner zueinander und ihre sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten gegeneinander wegfallen. Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn einer der Ehegatten Unterhalts bedürftig und eine Unterhaltsregelung für die Zeit nach erfolgter Scheidung erforderlich ist. Dafür sind allein die wirtschaftlichen Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten, die Unterhaltsbedürftigkeit auf der einen und die Leistungsfähigkeit auf der anderen Seite maßgebend. Eine Verwirklichung des Unterhaltsanspruchs durch ein nachweislich schuldhaftes Verhalten, Wie es die Verklagte dem Kläger gegenüber an den Tag gelegt hat, sehen die gesetzlichen Bestimmungen der EheVO nicht vor. Mit Recht führt die Verklagte an, daß die in § 66 des KRG Nr. 16 enthaltenen Grundsätze nicht in die EheVO übernommen wurden, so daß deshalb eine auch nur sinngemäße Anwendung dieses Prinzips nicht zulässig ist. Es trifft zwar zu, daß die Verklagte durch ihre ungerechtfertigten Anschuldigungen den Kläger beleidigt hat. Der Kläger kann hieraus jedoch nur das Recht herleiten, die Verklagte durch Erhebung einer Privatklage für ihre Handlungsweise strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Verklagten kann aber allein aus diesem Grunde nicht beseitigt werden. Der Senat räumt lediglich die Möglichkeit ein, daß bei einem solchen Vorgehen eines Unterhaltsberechtigten unter besonders erschwerenden Umständen der Unterhaltsbeitrag auf den notwendigen Lebensbedarf beschränkt werden kann, d. h. daß unter Anwendung des § 18 Satz 2 EheVO bei früher angemessener Unterhaltsgewährung die Untei'haltsverpflichtung gegebenenfalls gemindert werden kann. Da der Kläger aber nur monatlich 60 DM an die Verklagte als Unterhalt zahlt und dieser Betrag nur ausreicht, die notwendigsten Bedürfnisse eines erwachsenen Menschen zu befriedigen, bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen. §§ 13, 16 EheVerfO; §§ 1615, 1360 Abs. 3 BGB. 1. Vergleiche über den Unterhalt eines geschiedenen Ehegatten sind rechtswirksam, soweit sie den Grundsätzen der EheVO entsprechen und mit dem Sinn des Eheverfahrens nicht unvereinbar sind. Ob im einzelnen die Voraussetzungen für den Ver-gleichsabschluß vorliegen, hat das Gericht zu prüfen, das den Vergleich bestätigt. 2. Gilt der Grundsatz, daß der Unterhaltsanspruch mit dem Tode des Verpflichteten erlischt, auch für den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten? BG Leipzig, Beschl. vom 24. November 1956 3 T 350/56. Die Beklagte und ihr am 14. April 1956 verstorbener Mann haben am 24. März 1956 im Ehescheidungsverfahren einen, Unterhaitsvergleich geschlossen, in dem der Ehemann sieh verpflichtete, vom Tage des Vergleichsabschlusses an auf die Dauer vor zwei Jahren einen monatlichen Unterhalt von 150 DM zu zahlen. Der Vergleich wurde durch das Gericht bestätigt und das Verfahren insoweit eingestellt. Der Kläger wurde als Nachlaßpfleger des Verstorbenen eingesetzt. Die Beklagte hat aus dem Vergleich in den Nachlaß voUstreckt. Daraufhin hat der Nachlaßpfleger Zwangsvollstreckungsgegenklage erhoben und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich bis zur Entscheidung über den Rechtsstreit ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Er hat vorgetragen, daß der Vergleich rechtsunwirksam sei. Uber Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten könne nur durch Urteil entschieden werden. Außerdem sei der Vergleich nicht richterlich bestätigt worden. Das Kreisgericht L. hat den Einstellungsantrag zurückge-wlesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte Erfolg. Aus den Gründen: * Unzutreffend ist die Auffassung des Beschwerdeführers, daß der Vergleich rechtsunwirksam sei, da nach § 13 Abs. 1 EheVerfO über Unterhaltsansprüche durch Urteil entschieden werden müsse. In dieser Vorschrift ist nicht ausdrücklich bestimmt, daß in Ehesachen kein Vergleich über Unterhaltsansprüche geschlossen werden dürfe. Es ist auch nicht im Wege der Auslegung aus dieser Vorschrift zu schließen, daß in Ehesachen Vergleiche über Unterhaltsansprüche rechtsunwirksam seien. Gern. § 16 Abs. 1 EheVerfO sind Vergleiche, Anerkenntnisse und Verzichte in Ehesachen zulässig, soweit diese Rechtshandlungen den Grundsätzen der Eheverordnung entsprechen und mit dem Sinn und Wesen des Verfahrens in Ehesachen vereinbar sind. Irgendeine sonstige Einschränkung ist in der Vorschrift nicht enthalten. Daher sind in Ehesachen Vergleiche über Unterhaltsansprüche zulässig unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 EheVerfO (vgl. Heinrich/Göldner, Die Rechtsprechung der Instanzgerichte zur EheVO, NJ 1956 S. 524). Ob im Einzelfall die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 EheVerfO vorliegen, hat das Gericht zu prüfen, wenn es über die Bestätigung des Vergleichs entscheidet. Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß im Streitfall die gerichtliche Bestätigung des Vergleichs fehle, ist unzutreffend. Das Kreisgericht hat den Vergleich durch Beschluß vom 24. März 1956 bestätigt. Der Vergleich ist danach rechtswirksam. Zutreffend ist dagegen die Auffassung des Beschwerdeführers, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten mit dem Tode ihres geschiedenen Ehemannes erloschen sei. Nach § 13 Abs. 4 EheVO erlischt der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten mit der Wiederverheiratung des Berechtigten. Welche Rechtsfolgen der Tod des Verpflichteten hat, ist in der Vorschrift nicht bestimmt. Es finden sich auch sonst in der Eheverordnung keine Bestimmungen hierüber. Unter diesen Umständen sind die allgemeinen Bestimmungen des BGB über die Unterhaltspflicht entsprechend anzuwenden, also § 1615 Abs. 1 in Verbindung mit § 1380 Abs. 3 BGB. Danach ist der Unterhaltsanspruch der Beklagten mit dem Tode ihres geschiedenen Ehemannes erloschen, soweit nicht Unterhalt für die Vergangenheit (§ 1613 BGB) in Frage -kommt. Die Klage hat daher Aussicht auf Erfolg. Infolgedessen ist das Verlangen des Beschwerdeführers berechtigt, die Zwangsvollstreckung gern. § 769 Abs. 1 ZPO bis zum Erlaß des Urteils ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Anmerkung: Vgl. zu dieser Entscheidung den Artikel von Nathan auf S. 200 dieses Heftes. Die Redaktion § 5 Abs. 2 EheVerfO; §§ 567, 227 ZPO. Ist die Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den das Ehescheidungsverfahren eingestellt wird, zulässig, und unter welchen Voraussetzungen muß sie als begründet angesehen werden? BG Cottbus, Beschl. vom 26. November 1956 3 TRa 192/56. Zwischen den Parteien schwebt ein Ehescheidungsverfahren. Der Kläger ist zur vorbereitenden Verhandlung, zu der das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet war, nicht erschienen. Er hatte gebeten, ihn im Wege der Rechtshilfe bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Kreisgericht vernehmen zu lassen, da er als Schauspieler in P. tätig sei und die Verkehrsverbindungen zum Prozeßgericht imgünstig seien. Der Antrag wurde zurückgewiesen und ein neuer Termin anberaumt und abermals das persönliche Erscheinen der Par- 223;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 223 (NJ DDR 1957, S. 223) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 223 (NJ DDR 1957, S. 223)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Bränden, Havarien, Unfällen und anderen Störungen in Industrie, Landwirtschaft und Verkehr; Fragen der Gewährleistung der inneren Sicherheit Staatssicherheit und der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit von entscheidender Bedeutung sind. Für die konsequente Durchsetzung der auf dem zentralen Führungsseminar insgesamt gestellten Aufgaben zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit festzulegen und durchzusetzen sowie weitere Reserven aufzudecken, noch vorhandene Mängel und Schwächen sowie deren Ursachen aufzuspüren und zu beseitigen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X