Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 222

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 222 (NJ DDR 1957, S. 222); Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht Art. 28 der Verfassung; §§ 932 ff. BGB. Zur Frage des gutgläubigen Erwerbs von Gegenständen, die mit Hilfe eines von der Sparkasse gewährten Kredits angeschafft wurden und bis zur vollständigen Kreditrückzahlung auf Grund eines Sicherungsübereignungsvertrages noch Volkseigentum sind. BG Suhl, TJrt. vom 16. Oktober 1956 - 4 S V 51/56. "Die Eheleute H„ die als Zuwanderer aus Westdeutschland nach M. gekommen waren, erhielten am 27. September 1954 zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen von der Klägerin, der Kreissparkasse M., ein Darlehn von 2000 DM. Dieses Darlehn sollte in monatlichen Raten von 50 DM, beginnend ab Oktober 1954, getilgt werden. Die Eheleute H. zahlten jedoch nur eine Rate von 50 DM im Dezember 1954. Durch Sicherungsübereignungsvertrag ließ sich die Klägerin zur Sicherung ihrer Ansprüche aus der Kreditgewährung das Eigentum an den von den Eheleuten H. gekauften Einrichtungsgegenständen, u. a. auch an zwei Steppdecken mit dem Kaufpreis von 285 DM, übertragen. Gleichwohl verkauften die Eheleute H. bis zum April 1955 sämtliche Einrichtungsgegenstände und kehrten dann wieder nach Westdeutschland zurück. Die Verklagte hatte von den Eheleuten H. die erwähnten zwei Steppdecken zum Preise von 180 DM gekauft. Da sie die von der Klägerin auf Grund des Sicherungsübereignungsvertrages verlangte Herausgabe ablehnte, erhob die Klägerin Klage auf Herausgabe. Die Verklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie behauptete, sie habe an den Steppdecken rechtmäßig Eigentum erworben, weil sie bei Abschluß des Kaufvertrages ln gutem Glauben gewesen sei, daß es sich bei den Steppdecken um unbeschränktes Eigentum der Eheleute H. handelte. Das Kreisgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Verklagte gern. § 932 BGB die Steppdecken gutgläubig erworben habe. Wenn auch das Volkseigentum als ökonomische Basis unseres Staates einen umfassenden Schutz genieße, so bedeute dies nicht, daß dieser Schutz in jedem Falle zum Nachteil der Vermögensinteressen einzelner Bürger durchgesetzt werden müsse. Bei dem noch erheblichen Umfang von Käufen gebrauchter Gegenstände müsse es zu einer Rechtsunsicherheit führen, wenn ein gutgläubiger Erwerb von volkseigenen Gebrauchsgegenständen schlechthin ausgeschlossen sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Aus den Gründen: Bei der Entscheidung der Frage, ob ein gutgläubiger Erwerb von Volkseigentum möglich oder ausgeschlossen ist, hatte der Senat zu prüfen, ob die vom Kreisgericht vertretene Auffassung der Bedeutung des Volkseigentums gerecht wird. Die Auffassung des Kreisgerichts geht dahin, daß bei Erwerb von im Volkseigentum stehenden Gebrauchsgegenständen unter Berücksichtigung aller Umstände des Sachverhalts, der fortschreitenden gesellschaftlichen Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik und der Bedingungen der Spaltung Deutschlands im Einzelfall dem Bürger der Schutz des guten Glaubens aus § 932 BGB zur Vermeidung von vermögensrechtlichen Nachteilen zu gewähren sei. Dieser Auffassung folgen hieße, im jeweils gegebenen Fall den Schutz des persönlichen Eigentums über den des Volkseigentums stellen. Der Senat ist der Auffassung, daß die zu entscheidende Frage nicht von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles bestimmt werden kann, sondern daß grundsätzlich Volkseigentum nicht gutgläubig vom nyäitbereditigten Veräußerer erworben werden und dadurch nicht untergehen kann. Der Grundsatz der Unantastbarkeit des Volkseigentums ergibt sich aus Art. 28 unserer Verfassung. Dieser Grundsatz ist zivilrechtlich von großer Bedeutung. Wenn nach unserer Verfassung als dem Grundgesetz das Volkseigentum unantastbar, d. h. nur unter ganz bestimmten, strengen Voraussetzungen veräußerlich und belastbar ist, so bedarf es nicht für jeden Fall der schädlichen oder unzulässigen Einwirkung auf das Volkseigentum einer besonderen gesetzlichen Regelung zu seinem Schutz. Nicht nur volkseigenes Anlagevermögen und volkseigene Waren, sondern auch volkseigene Forderungsrechte als Teil des begrifflichen volkseigenen Vermögens genießen einen besonderen Schutz. Gewiß haben sich teilweise nicht einheitliche Auffassungen gezeigt, und das Bezirksgericht Leipzig hat wie aus einem Bericht in NJ 1954 S. 197 hervorgeht entschieden, daß ein gutgläubiger Erwerb von Volkseigentum vom Nichtberechtigten möglich sei. Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß die Bestimmung des § 932 BGB nicht zuungunsten von Volkseigentum angewendet werden kann. Er übersieht dabei keineswegs, daß die vom Kreisgericht angestellten Erwägungen über den Schutz des Vermögens der Bürger eine gewisse Berechtigung haben. Wenn audi nach Meinung des Senats im Gegensatz zu der des Kreisgerichts die Käufe von gebrauchten Gegenständen jetzt nicht mehr einen erheblichen Umfang haben, so ist es doch notwendig, Maßnahmen zu ergreifen, um gutgläubige Bürger vor unredlichen Verkäufern zu schützen. Eine wiederholte Ermahnung der Bürger durch die Presse, bei Käufen gebrauchter Gegenstände aus privater Hand vorsichtig zu sein, würde schon ihren Zweck nicht verfehlen. Ein gewisser Schutz zugleich auch unmittelbar für das Volkseigentum dürfte bei der Hergabe von zinslosen Möbelkrediten an westdeutsche Zuwanderer in einer genügend ausgeübten Kontrolle über die Kreditnehmer liegen. Letzten Endes vermögen aber derartige Erwägungen nichts daran zu ändern, daß grundsätzlich gutgläubiger Erwerb von Volkseigentum ausgeschlossen sein muß. Wenn das Kreisgericht meint, daß dies zur Rechtsunsicherheit führe, so ist der Senat der Auffassung, daß gerade ein Abweichen von dem Grundsatz der Unantastbarkeit des Volkseigentums in der Rechtsprechung Rechtsunsicherheit zur Folge hätte. Da die Eheleute H. ihrer Pflicht zur Rückzahlung des ihnen vom Staat vertreten durch die Klägerin als Rechtsträger von Volkseigentum gewährten Darlehns in monatlichen Raten nicht nachgekommen sind, konnten sie auch nicht Eigentümer der Steppdecken werden. Die Steppdecken sind vielmehr bis zur vollständigen Rückzahlung des Kredits Volkseigentum. Da es aber wie dargelegt keinen gutgläubigen Erwerb von Volkseigentum gibt, konnte die Verklagte die Steppdecken von den nicht veräußerungsberechtigten Eheleuten H. auch nicht gutgläubig erwerben. Sie war daher zur Herausgabe zu verurteilen. Anmerkung: Vgl. zu der vorstehenden Entscheidung den Beitrag von Gähler auf S. 202 dieses Heftes. Die Redaktion Familienrecht § 18 EheVO; § 66 KRG Nr. 16 (EheG). Zur Frage der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten bei Verfehlungen des Berechtigten gegen den Verpflichteten. BG Halle, Urt. vom 18. September 1956 2a S 286/56. Die Parteien wurden 1953 rechtskräftig geschieden. Auf Grund eines Vergleiches ist der Kläger verpflichtet, an die Angeklagte einen monatlichen Unterhalt von 60 DM zu zahlen. Die Verklagte hat den Kläger wiederholt schwer beleidigt und verleumdet. Der Kläger hat Klage erhoben und Befreiung von der Ünter-haltsverpflichtung beantragt. Er hat vorgetragen, daß die Verklagte ihren Anspruch durch ihr Verhalten verwirkt habe. Die weitere Unterhaltszahlung könne ihm unter diesen Umständen nicht mehr zugemutet werden. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Das Kreisgericht hat dem Klageantrag stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Rechtsauffassung des Kreisgerichts, auf der die angefochtene Entscheidung im wesentlichen beruht, kann vom Senat nicht als richtig anerkannt werden. Bei Abschluß des den Kläger zur Unterhaltszahlung verpflichtenden Vergleichs war die Verklagte nach ärztlichem Attest arbeitsunfähig. Da sie kein Vermögen hat, war sie nicht in der Lage, sich ihren eigenen Lebensunterhalt selbst zu verschaffen oder ihn aus eigenem Vermögen zu bestreiten. Diese damals bestehende Unterhaltsbedürftigkeit der Verklagten war dem Kläger bekannt und die Veranlassung für ihn, die Unterhaltsverpflichtung im Vergleich zu übernehmen. In der Zwischenzeit hat sich das Befinden der Verklagten nicht gebessert, so daß weiterhin bei ihr eine Arbeitsunfähigkeit besteht. Gegenteiliges ist vom Kläger nicht behauptet worden. Mithin ist und bleibt die Verklagte auch unterhaltsbedürftig. Da sich die Einkommensverhältnisse des Klägers und seine ganze finanzielle Lage 222;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 222 (NJ DDR 1957, S. 222) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 222 (NJ DDR 1957, S. 222)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der zur Wahrung der Konspiration, Geheimhaltung und Wachsamkeit. Ich habe zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und der führenden Mitarbeiter für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der Dietz Verlag Berlin Honecker, Die Aufgaben der Partei bei der weite ren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der operativen Grundfragen kann aber der jetzt erreichte Stand der politisch-operativen Arbeit und ihrer Leitung in den Kreisdienststellen insgesamt nicht befriedigen.

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