Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 221

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 221 (NJ DDR 1957, S. 221); Ziffer 3 EheVerfO durch das Kreisgericht eine Gesetzesverletzung darstellt, die zur Aufhebung des im Erinnerungsverfahren ergangenen Beschlusses des Kreisgerichts führen muß. §§ 13, 23, 24, 26 Abs. 2 EheVerfO; §§ 11, 13 Abs. 3, 28a RAGebO; § 1 des Gesetzes betr. die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Armensachen vom 20. Dezember 1928 (RGBl. I S. 411). Die Beiordnung als Pflichtanwalt im Eheverfahren umfaßt alle Ansprüche oder Maßnahmen, die nach § 13 Abs. 1 und 2 EheVerfO im Eheverfahren vorläufig oder abschließend geregelt werden können oder müssen. Für die Mitwirkung bei einem im Rahmen dieser Bestimmungen abgeschlossenen Vergleich steht dem Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr zu. OG, Urt. vom 5. Februar 1957 - 1 Zz 307/56. Durch Beschluß des Kreisgerichts H. vom 4. April 1955 wurde der Verklagten für die erste Instanz einstweilige Kostenbefreiung bewilligt. Zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte wurde ihr Rechtsanwalt N. beigeordnet. Am gleichen Tage schlossen die Parteien für den Fall der Scheidung ihrer Ehe einen gerichtlichen Vergleich, in der Folge ist die am 4. April 19'55 vom Kreisgericht ausgesprochene Scheidung rechtskräftig geworden. Rechtsanwalt N. hat dann in seiner Kostenrechnung u. a. auch Erstattung der Vergleichsgebühr nebst Umsatzsteuer begehrt. Die diesbezüglichen Beträge von zusammen 34,75 DM wurden jedoch vom Sekretär des Kreisgerichts mit der Begründung abgesetzt, daß Rechtsanwalt N. nicht als Pflichtanwalt für den Abschluß eines Vergleichs beigeordnet worden sei. Hiergegen hat Rechtsanwalt N. Erinnerung eingelegt, die jedoch mit Beschluß des Kreisgerichts vom 30. August 1956 zurückgewiesen wurde. Der Vergleich, so wird in den Gründen ausgeführt, gehöre kostenrechtlich nicht zur Hauptsache. Er müsse deshalb völlig selbständig beurteilt werden. Der Pflichtanwalt könne eine Gebühr für einen Vergjeich nur dann erhalten, wenn das Armenrecht auf den Vergleichsgegenstand ausgedehnt worden sei. Dieser Beschluß wurde, da ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben war, rechtskräftig. Der vom Präsidenten des Obersten Gerichts gestellte Kassationsantrag verlangte die Aufhebung dieses Beschlusses und die Festsetzung der Kosten in der von Rechtsanwalt N. beantragten Höhe. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Im vorliegenden Fall braucht sich der Senat nicht damit auseinanderzusetzen, ob die §§ 23, 24 EheVerfO auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren Anwendung zu finden haben und ob aus diesem Grunde, da diese Bestimmungen keine Gebühren für den Abschluß von Vergleichen vorsehen, auch der Anwalt keine Vergleichsgebühr zu beanspruchen hat. Die Übergangs- und Schlußbestimmungen der EheVerfO sehen nämlich im § 26 Abs. 2 vor, daß bei den zur Zeit des Inkrafttretens der Anordnung bei den Gerichten anhängigen Ehesachen die Kosten nach den bisherigen Vorschriften berechnet werden. Danach ergibt sich im vorliegenden Verfahren, das seit Februar 1954 bei Gericht anhängig war, der Anspruch des Anwalts auf Vergleichsgebühren aus § 13 Abs. 3 RAGebO. Diese Bestimmung hat, darüber besteht bei den Gerichten der Deutschen Demokratischen Republik einhellige Auffassung, zumindest bis zum Inkrafttreten der EheVerfO für den Ansatz und die Berechnung der anwaltlichen Vergleichsgebühr auch in Ehesachen gegolten. Im übrigen aber hat das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 5. Februar 1957 1 Zz 272/56 entschieden, daß zwar nach § 11 RAGebO der vom Gericht festzusetzende Streitwert auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren gilt, daß aber durch die §§ 23, 24 EheVerfO nicht etwa der § 28 a RAGebO, der dem Anwalt Gebühren für einstweilige Anordnungen in Ehesachen zubilligt, außer Kraft gesetzt worden ist. In folgerichtiger Anwendung dieser Entscheidung auf die Vergleichsgebühr des Anwalts in Ehesachen ergibt sich, daß durch die §§ 23, 24 EheVerfO auch § 13 Abs. 3 RAGebO unberührt in Geltung geblieben ist und der Anwalt deshalb auch nach Inkrafttreten der EheVerfO die Vergleich sgebühr zu beanspruchen hat. Die Auffassung des Kreisgerichts, daß Erstattungsansprüche eines nach § 114 ZPO einer Partei beigeordne-ten Anwalts gegen den Staat nur bestehen, soweit die Beiordnung reicht, kann im allgemeinen gebilligt werden. Wird z. B. in einem Prozeß, in dem nur über den Anspruch aus § 847 BGB (Schmerzensgeld) gestritten wird, zugleich ein Vergleich über den nach § 823 BGB zu erstattenden materiellen Schaden geschlossen, so kann der den Vergleich für die mittellose Partei abschließende Anwalt Erstattung der Gebühr aus der Staatskasse nur verlangen, wenn die Beiordnung auch auf den erweiterten Anspruch erstreckt wird. Das braucht nicht immer ausdrücklich zu geschehen, sondern kann sich auch stillschweigend daraus ergeben, daß das Gericht selbst den Parteien einen den erweiterten Anspruch mit umfassenden Vergleichsvorschlag macht oder den Abschluß eines solchen Vergleichs anrät. Diese für den allgemeinen Prozeß gültigen Erwägungen können jedoch im Eheverfahren nur unter Berücksichtigung der besonderen Gestaltung dieses Verfahrens Anwendung finden. Die Beiordnung als Pflichtanwalt im Eheverfahren umfaßt nämlich von vornherein alle Ansprüche oder Maßnahmen, die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Eheverfahren abschließend oder vorläufig geregelt werden müssen oder können. Das sind nach § 13 EheVerfO außer der Scheidung der Ehe die Sorgerechts- und Unterhaltsregelung für die Kinder und die Ehegatten, Vermögensansprüche der Ehegatten gegeneinander, die sich aus der Ehe ergeben, und die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung, der Wohnungseinrichtung und des sonstigen Hausrats. Alle diese Ansprüche und Maßnahmen fallen unter den Begriff des „Eheverfahrens“ und können, mit Ausnahme der Scheidung selbst und der Regelung des Sorgerechts, auch durch einen Vergleich geregelt werden, ohne daß darüber vorher streitig verhandelt wird und ohne daß diese Ansprüche in dem Beiordnungsbeschluß ausdrücklich aufgeführt zu sein brauchen. Die sich aus einem solchen Vergleich ergebenden Erstattungsansprüche des bei-geordneten Anwalts müssen ihre richtige Berechnung vorausgesetzt von der Staatskasse befriedigt werden. Anders läge die Sache nur, wenn das Gericht die Beiordnung im Beschluß ausdrücklich beschränkt hätte, wie dies z. B. in dem Fall geschehen könnte, daß die vermögensrechtlichen Ansprüche eines Ehegatten den Wert von 2000 DM übersteigen sollten und das Gericht der Meinung ist, daß insoweit keine Aussicht auf Erfolg bestehe. In diesem Fall bedürfte es also, wenn es darüber dennoch zu einem Vergleich käme, zur Begründung des Ersatzanspruchs gegen den Staat einer entsprechenden nachträglichen Erweiterung der Beiordnung. Nun ist in der vorliegenden Sache der Vergleich zwar nicht unter der Herrschaft der EheVerfO vom 7. Februar 1956 (GBl. S. 145), sondern bereits am 4. April 1955 abgeschlossen worden. Die Rechtslage war aber zu diesem Zeitpunkt die gleiche. Es bestand im § 2 der VO betreffend die Übertragung von familienrechtlichen Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte vom 21. Dezember 1948 (ZVOB1. S. 588) bereits eine gesetzliche Regelung, die es ermöglichte, die obengenannten Ansprüche im Eheverfahren mit geltend zu machen. Das Gericht war nach § 3 Abs. 2 der VO vom 17. Mai 1949 (GBl. S. 325) zur Durchführung der VO vom 21. Dezember 1948 sogar verpflichtet, die Parteien über die Möglichkeit der gleichzeitigen Geltendmachung der mit der Ehesache zusammenhängenden Ansprüche zu belehren. Nach dieser Vorschrift (letzter Satz a. a. Ö.) oblag dem Gericht darüber hinaus noch die besondere Aufgabe, auf en Abschluß von Vergleichen über diese Ansprüche hinzuwirken. Dieser Vorschrift entsprechend hat das Kreisgericht im Termin vom 4. März 1954- den allein anwesenden Kläger auch belehrt und mit ihm die Ansprüche durchgesprochen. Es wäre allerdings verpflichtet gewesen, auch die Verklagte auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Da im Termin vom 4. April 1955 aber über das Sorgerecht und den Unterhalt für das Kind ein Vergleich unter den Parteien abgeschlossen worden ist, muß angenommen werden, daß das Kreisgericht in Anwendung der oben genannten gesetzlichen Bestimmung auf den Abschluß eines Vergleichs über diese Nebenansprüche hingewirkt hat. Damit hat das Kreisgericht diese Ansprüche selbst in das Eheverfahren mit einbezogen, das dann teils durch Urteil, teils durch gerichtlichen Vergleich seine Erledigung gefunden hat. 221;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 221 (NJ DDR 1957, S. 221) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 221 (NJ DDR 1957, S. 221)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen Staatssicherheit eingeleitet werden konnten, an der Gesamtzahl der wegen Staatsverbrechen eingeleiteten Ermittlungsverfahren annähernd gleichgeblieben., Der Anteil von Ermittlungsverfahren, denen registriertes operatives Material zugrunde liegt, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten Handlungen zu initiieren und mobilisieren. Gerichtlich vorbestrafte Personen, darunter insbesondere solche, die wegen Staatsverbrechen und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten der allgemeinen Kriminalität einschließlich anderer feindlich-negativer Handlungen als gesamtstaatlichen und -gesellschaftlichen Prozeß in einer gesamtgesellschaftlichen Front noch wirksamer zu gestalten und der darin eingebetteten spezifischen Verantwortung Staatssicherheit für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung sowie die Erfüllung der gesellschaftlichen Schwerpunktaufgaben von besonderer Bedeutung sind; Hinweisen auf operativ bedeutsame Vorkommnisse, Gefahren und Sachverhalte und damit im Zusammenhang stehende Straftaten gegen die staatliche und öffentliche. Im Berichtszeitraum wurden Ermittlungsverfahren gegen Personen bearbeitet, die in schriftlicher oder mündlicher Form mit feindlich-negativen Äußerungen gegen die staatliche und öffentliche Ordnung und gegen die Persönlichkeit Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Ergebnisse der Arbeit bei der Aufklärung weiterer Personen und Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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