Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 221

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 221 (NJ DDR 1957, S. 221); Ziffer 3 EheVerfO durch das Kreisgericht eine Gesetzesverletzung darstellt, die zur Aufhebung des im Erinnerungsverfahren ergangenen Beschlusses des Kreisgerichts führen muß. §§ 13, 23, 24, 26 Abs. 2 EheVerfO; §§ 11, 13 Abs. 3, 28a RAGebO; § 1 des Gesetzes betr. die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Armensachen vom 20. Dezember 1928 (RGBl. I S. 411). Die Beiordnung als Pflichtanwalt im Eheverfahren umfaßt alle Ansprüche oder Maßnahmen, die nach § 13 Abs. 1 und 2 EheVerfO im Eheverfahren vorläufig oder abschließend geregelt werden können oder müssen. Für die Mitwirkung bei einem im Rahmen dieser Bestimmungen abgeschlossenen Vergleich steht dem Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr zu. OG, Urt. vom 5. Februar 1957 - 1 Zz 307/56. Durch Beschluß des Kreisgerichts H. vom 4. April 1955 wurde der Verklagten für die erste Instanz einstweilige Kostenbefreiung bewilligt. Zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte wurde ihr Rechtsanwalt N. beigeordnet. Am gleichen Tage schlossen die Parteien für den Fall der Scheidung ihrer Ehe einen gerichtlichen Vergleich, in der Folge ist die am 4. April 19'55 vom Kreisgericht ausgesprochene Scheidung rechtskräftig geworden. Rechtsanwalt N. hat dann in seiner Kostenrechnung u. a. auch Erstattung der Vergleichsgebühr nebst Umsatzsteuer begehrt. Die diesbezüglichen Beträge von zusammen 34,75 DM wurden jedoch vom Sekretär des Kreisgerichts mit der Begründung abgesetzt, daß Rechtsanwalt N. nicht als Pflichtanwalt für den Abschluß eines Vergleichs beigeordnet worden sei. Hiergegen hat Rechtsanwalt N. Erinnerung eingelegt, die jedoch mit Beschluß des Kreisgerichts vom 30. August 1956 zurückgewiesen wurde. Der Vergleich, so wird in den Gründen ausgeführt, gehöre kostenrechtlich nicht zur Hauptsache. Er müsse deshalb völlig selbständig beurteilt werden. Der Pflichtanwalt könne eine Gebühr für einen Vergjeich nur dann erhalten, wenn das Armenrecht auf den Vergleichsgegenstand ausgedehnt worden sei. Dieser Beschluß wurde, da ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben war, rechtskräftig. Der vom Präsidenten des Obersten Gerichts gestellte Kassationsantrag verlangte die Aufhebung dieses Beschlusses und die Festsetzung der Kosten in der von Rechtsanwalt N. beantragten Höhe. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Im vorliegenden Fall braucht sich der Senat nicht damit auseinanderzusetzen, ob die §§ 23, 24 EheVerfO auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren Anwendung zu finden haben und ob aus diesem Grunde, da diese Bestimmungen keine Gebühren für den Abschluß von Vergleichen vorsehen, auch der Anwalt keine Vergleichsgebühr zu beanspruchen hat. Die Übergangs- und Schlußbestimmungen der EheVerfO sehen nämlich im § 26 Abs. 2 vor, daß bei den zur Zeit des Inkrafttretens der Anordnung bei den Gerichten anhängigen Ehesachen die Kosten nach den bisherigen Vorschriften berechnet werden. Danach ergibt sich im vorliegenden Verfahren, das seit Februar 1954 bei Gericht anhängig war, der Anspruch des Anwalts auf Vergleichsgebühren aus § 13 Abs. 3 RAGebO. Diese Bestimmung hat, darüber besteht bei den Gerichten der Deutschen Demokratischen Republik einhellige Auffassung, zumindest bis zum Inkrafttreten der EheVerfO für den Ansatz und die Berechnung der anwaltlichen Vergleichsgebühr auch in Ehesachen gegolten. Im übrigen aber hat das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 5. Februar 1957 1 Zz 272/56 entschieden, daß zwar nach § 11 RAGebO der vom Gericht festzusetzende Streitwert auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren gilt, daß aber durch die §§ 23, 24 EheVerfO nicht etwa der § 28 a RAGebO, der dem Anwalt Gebühren für einstweilige Anordnungen in Ehesachen zubilligt, außer Kraft gesetzt worden ist. In folgerichtiger Anwendung dieser Entscheidung auf die Vergleichsgebühr des Anwalts in Ehesachen ergibt sich, daß durch die §§ 23, 24 EheVerfO auch § 13 Abs. 3 RAGebO unberührt in Geltung geblieben ist und der Anwalt deshalb auch nach Inkrafttreten der EheVerfO die Vergleich sgebühr zu beanspruchen hat. Die Auffassung des Kreisgerichts, daß Erstattungsansprüche eines nach § 114 ZPO einer Partei beigeordne-ten Anwalts gegen den Staat nur bestehen, soweit die Beiordnung reicht, kann im allgemeinen gebilligt werden. Wird z. B. in einem Prozeß, in dem nur über den Anspruch aus § 847 BGB (Schmerzensgeld) gestritten wird, zugleich ein Vergleich über den nach § 823 BGB zu erstattenden materiellen Schaden geschlossen, so kann der den Vergleich für die mittellose Partei abschließende Anwalt Erstattung der Gebühr aus der Staatskasse nur verlangen, wenn die Beiordnung auch auf den erweiterten Anspruch erstreckt wird. Das braucht nicht immer ausdrücklich zu geschehen, sondern kann sich auch stillschweigend daraus ergeben, daß das Gericht selbst den Parteien einen den erweiterten Anspruch mit umfassenden Vergleichsvorschlag macht oder den Abschluß eines solchen Vergleichs anrät. Diese für den allgemeinen Prozeß gültigen Erwägungen können jedoch im Eheverfahren nur unter Berücksichtigung der besonderen Gestaltung dieses Verfahrens Anwendung finden. Die Beiordnung als Pflichtanwalt im Eheverfahren umfaßt nämlich von vornherein alle Ansprüche oder Maßnahmen, die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Eheverfahren abschließend oder vorläufig geregelt werden müssen oder können. Das sind nach § 13 EheVerfO außer der Scheidung der Ehe die Sorgerechts- und Unterhaltsregelung für die Kinder und die Ehegatten, Vermögensansprüche der Ehegatten gegeneinander, die sich aus der Ehe ergeben, und die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung, der Wohnungseinrichtung und des sonstigen Hausrats. Alle diese Ansprüche und Maßnahmen fallen unter den Begriff des „Eheverfahrens“ und können, mit Ausnahme der Scheidung selbst und der Regelung des Sorgerechts, auch durch einen Vergleich geregelt werden, ohne daß darüber vorher streitig verhandelt wird und ohne daß diese Ansprüche in dem Beiordnungsbeschluß ausdrücklich aufgeführt zu sein brauchen. Die sich aus einem solchen Vergleich ergebenden Erstattungsansprüche des bei-geordneten Anwalts müssen ihre richtige Berechnung vorausgesetzt von der Staatskasse befriedigt werden. Anders läge die Sache nur, wenn das Gericht die Beiordnung im Beschluß ausdrücklich beschränkt hätte, wie dies z. B. in dem Fall geschehen könnte, daß die vermögensrechtlichen Ansprüche eines Ehegatten den Wert von 2000 DM übersteigen sollten und das Gericht der Meinung ist, daß insoweit keine Aussicht auf Erfolg bestehe. In diesem Fall bedürfte es also, wenn es darüber dennoch zu einem Vergleich käme, zur Begründung des Ersatzanspruchs gegen den Staat einer entsprechenden nachträglichen Erweiterung der Beiordnung. Nun ist in der vorliegenden Sache der Vergleich zwar nicht unter der Herrschaft der EheVerfO vom 7. Februar 1956 (GBl. S. 145), sondern bereits am 4. April 1955 abgeschlossen worden. Die Rechtslage war aber zu diesem Zeitpunkt die gleiche. Es bestand im § 2 der VO betreffend die Übertragung von familienrechtlichen Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte vom 21. Dezember 1948 (ZVOB1. S. 588) bereits eine gesetzliche Regelung, die es ermöglichte, die obengenannten Ansprüche im Eheverfahren mit geltend zu machen. Das Gericht war nach § 3 Abs. 2 der VO vom 17. Mai 1949 (GBl. S. 325) zur Durchführung der VO vom 21. Dezember 1948 sogar verpflichtet, die Parteien über die Möglichkeit der gleichzeitigen Geltendmachung der mit der Ehesache zusammenhängenden Ansprüche zu belehren. Nach dieser Vorschrift (letzter Satz a. a. Ö.) oblag dem Gericht darüber hinaus noch die besondere Aufgabe, auf en Abschluß von Vergleichen über diese Ansprüche hinzuwirken. Dieser Vorschrift entsprechend hat das Kreisgericht im Termin vom 4. März 1954- den allein anwesenden Kläger auch belehrt und mit ihm die Ansprüche durchgesprochen. Es wäre allerdings verpflichtet gewesen, auch die Verklagte auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Da im Termin vom 4. April 1955 aber über das Sorgerecht und den Unterhalt für das Kind ein Vergleich unter den Parteien abgeschlossen worden ist, muß angenommen werden, daß das Kreisgericht in Anwendung der oben genannten gesetzlichen Bestimmung auf den Abschluß eines Vergleichs über diese Nebenansprüche hingewirkt hat. Damit hat das Kreisgericht diese Ansprüche selbst in das Eheverfahren mit einbezogen, das dann teils durch Urteil, teils durch gerichtlichen Vergleich seine Erledigung gefunden hat. 221;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 221 (NJ DDR 1957, S. 221) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 221 (NJ DDR 1957, S. 221)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin Ministerium des Innern Befehl über Vorbereitung und Durchführung von Zeugenvernehmungen oder VerdächtigenbefTagungen dar. Andererseits können die im Rahmen solcher strafprozessualer Prüfungshandlungen erarbeiteten Informationen zu Personen der bearbeiteten Gruppierung, ihrem Verhalten bei der Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in unserer gesamten Arbeit zu gewährleisten. Das ist eine wichtige Voraussetzung für unser offensives Vorgehen im Kampf gegen den Feind.

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