Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 218

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 218 (NJ DDR 1957, S. 218); während sonst bei Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich die Urteilsgebühr und nach § 23 GKG auch die Beweisgebühr wegfällt. Es stehen sich also nicht eine Ermäßigung der Gebühren auf der einen und eine Erhöhung auf der anderen Seite, auf der des Rechtsanwalts, gegenüber, sondern die Parteien sind mit beiden Gebühren belastet. Aber auch hier ist zu berücksichtigen, daß der Anwalt für seine im Interesse der Parteien entfaltete Tätigkeit, die über die Vorbereitung und Materialsammlung für die Entscheidung des Gerichts hinausgeht, ein Entgelt beanspruchen kann, und zwar unabhängig davon, daß das Gericht die vergleichsweise Regelung gemäß § 10 EheVerfO vor der Bestätigung überprüft. KARL-HEINZ BEYER, Oberrichter am Stadtgericht von Groß-Berlin Demokratie und Recht Unter diesem Namen erscheint jetzt das frühere Mitteilungsblatt der Vereinigung Demokratischer Juristen Deutschlands. Die Redaktion stellt sich die Aufgabe, in Westdeutschland den immer skrupeUoseren Vorstößen der militaristischen Reaktion mit der Waffe des Rechts entgegenzutreten und in der DDR die sozialistische Demokratie auf ein immer höheres Niveau zu heben. Dem sollen Informationen und Diskussionen dienen. Demokratie und Recht, eng miteinander verflochten und in Aktion, sollen der Zeitschrift nicht nur den Namen, sondern auch das Gepräge geben. Das Heft 1/1957 enthält u. a. folgende Beiträge: Prof. Andr6 Haurlou, Paris: Gutachten über die Rechtmäßigkeit eines eventuellen Verbotsverfahrens gegen die KP Saar auf administrativem oder gerichtlichem Wege. Dr. Pf licke, Berlin: Zur bevorstehenden Beratung des Vertragsgesetzes in der Volkskammer. Prof. L. A. Lunz, Moskau: Über die Rolle des Internationalen Privatrechts bei der internationalen Zusammenarbeit. Dr. Franz Danlmann, Wien: Strafrechtsprobleme in Österreich. Rechtsprechung Entscheidungen des Obersten Gerichts Strafrecht § 209 StPO. 1. Ein Protokoll über die Vernehmung eines Angeklagten im Ermittlungsverfahren ijst ein Beweismittel, das das Gericht zur Erforschung der Wahrheit heranziehen kann, aber wie jedes andere Beweismittel kritisch würdigen muß. 2. Das Wesen der Präsumtion der Unschuld besteht darin, daß ein Angeklagter solange nicht als schuldig angesehen werden darf, bis seine Schuld im gerichtlichen Hauptverfahren bewiesen und gegen ihn ein rechtskräftiges Urteil ausgesprochen worden ist. OG, Urt. vom 8. Januar 1957 1 b Ust 182/57. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten M. wegen Verbrechens gegen Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und gern. § 40 StGB den ihm gehörenden Kraftwagen eingezogen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung mit dem Ziel des Freispruchs eingelegt. Gerügt wird ungenügende' Aufklärung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts, unzutreffende Beweiswürdigung sowie fehlerhafte Anwendung des Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik. Aus den Gründen: Obwohl sich das Bezirksgericht mit dem Vorbringen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, mit dem er seine Schuld bestritt, eingehend auseinandergesetzt und zutreffend dargetan hat, warum es dem Angeklagten insoweit nicht gefolgt ist, stützt es sich in seiner Beweisführung auf die Vernehmungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, indem es ausführt, die für die Schuld des Angeklagten sprechenden Angaben vor dem Untersuchungsorgan seien gern. § 209 StPO zum Gegenstand des Beweises gemacht worden. Dagegen wendet sich die Berufung mit Recht. Das Bezirksgericht hat offenbar die verfahrensrechtliche Bedeutung der Vorschrift des § 209 StPO verkannt. Der Wortlaut des § 209 Abs. 1 StPO, daß Erklärungen des Angeklagten in früheren Vernehmungen zum Zwecke des Beweises in der Hauptverhandlung verlesen werden können, bedeutet keineswegs, daß mit einer solchen Verlesung der Beweis selbst als erbracht gilt. Vielmehr sind die Protokolle über Vernehmungen im Ermittlungsverfahren nichts anderes als ein Beweismittel, das zur Erforschung der Wahrheit vom Gericht herangezogen werden kann, aber wie jedes andere Beweismittel der kritischen Würdigung durch das Gericht unterzogen werden muß. Eine andere Auslegung des § 209 StPO würde das Gericht seiner in § 200 StPO vorgeschriebenen Verpflichtung entheben, sie würde weiterhin dem Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme entgegenstehen und nicht zuletzt die Präsumtion der Unschuld, die jedem Angeklagten, der sich vor einem Gericht der Deutschen Demokratischen Republik zu verantworten hat, garantiert ist, gegenstandslos machen. Das Wesen der Präsumtion der Unschuld, die mit den Prinzipien der Gesetzlichkeit Recht des Angeklagten auf Verteidigung, Erforschung der objektiven Wahrheit u. a. im engen Zusammenhang steht, besteht darin, daß ein Angeklagter solange nicht als schuldig angesehen werden darf, bis seine Schuld im gerichtlichen Hauptverfahren bewiesen und gegen ihn ein rechtskräftiges Urteil ausgesprochen worden ist. Mithin müßte ein Urteil, das ohne eigene Beweiswürdigung des Gerichts in seinem Schuldausspruch lediglich auf die Verlesung eines Geständnisses im Ermittlungsverfahren gestützt ist, der Aufhebung unterliegen, weil eine derartige Verfahrensweise die demokratische Gesetzlichkeit und damit die Rechtssicherheit im Sinne der oben angeführten Gesichtspunkte verletzt. §§ 346 Abs. 4, 347 Abs. 2 StPO. 1. Der Beginn der Bewährungszeit nach § 346 Abs. 4 StPO ist für nicht in Haft befindliche Verurteilte auf den Tag des Beschlusses, mit dem bedingte Strafaussetzung gewährt wird, festzusetzen. Für in Haft befindliche Verurteilte ist als Beginn der Tag der vorzeitigen Entlassung festzusetzen. 2. Beschlüsse, mit denen nach erfolglosem Ablauf der Bewährungszeit die Verbüßung der Strafe angeordnet wird, müssen unverzüglich erlassen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt können nur noch Beschlüsse auf Straferlaß ergehen. OG, Urt. vom 29. Januar 1957 - 3 Zst II 5/57. Durch Urteil vom 4. April 1952 wurde der Angeklagte vom Schöffengericht W. wegen Wirtschaftsvergehens und Unterschlagung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Am 23. Dezember 1953 gewährte das Kreisgericht W. dem Angeklagten durch Beschluß gemäß § 346 StPO bedingte Strafaussetzung und setzte eine Bewährungszeit von zwei Jahren fest. Der letzte Satz des Beschlusses lautet: „Die Laufzeit der Bewährungszeit wurde ab 1. Januar 1953 festgesetzt, da die Verurteilung Anfang des Jahres 1952 erfolgte.“ Am 11. August 1954, also noch vor Ablauf der Bewährungszeit, wurde der Angeklagte vom Bezirksgericht M. in einer anderen Strafsache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Strafe, die am 20. August 1955 beendet war, verbüßte er ausweislich des Strafregisterauszuges voll. Auf Antrag des Kreisstaatsanwalts ordnete das Kreisgericht W. durch Beschluß vom 15. September 1956 die Vollstreckung der gegen den Angeklagten erkannten Freiheitsstrafe von neun Monaten Gefängnis an, weil er sich während der Bewährungszeit nicht verantwortungsbewußt verhalten habe. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation dieses Beschlusses beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß die Vollstreckung der Strafe über vier Jahre nach der Verurteilung nicht der sozialistischen Gesetzlichkeit entspreche. Der Kassationsantrag führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Aus den Gründen: Zunächst ist zu bemerken, daß bereits der Beschluß vom 23. Dezember 1953 in der Festsetzung der Bewährungszeit gegen § 346 Abs. 4 StPO verstößt. Die Bewährungszeit ist auf die Dauer von zwei bis fünf Jahren zu bemessen. Dabei ist für Verurteilte, die sich nicht in Strafhaft befinden, der Beginn der Bewährungszeit der Tag des Erlasses des Beschlusses, mit dem die Strafaussetzung gewährt wird. Die Festsetzung eines früheren oder späteren Anfangszeitpunktes kann wie hier eine unzulässige Verkürzung des vom Gesetz vorgeschriebenen Mindestzeitraumes sein. In anderen Fällen könnte sie eine unzulässige Verlängerung des Höchstzeitraumes darstellen. Befindet sich der Verurteilte zum Zeitpunkt des Beschlusses in Haft, so ist der Zeitpunkt der vorzeitigen Entlassung der Beginn der Bewährungszeit. Da dieser Beschluß jedoch nicht angefochten ist und infolge des Ablaufs der Kassationsfrist auch nicht mehr angefochten werden kann, ist von der in ihm festgesetzten Bewährungszeit auszu- 218;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 218 (NJ DDR 1957, S. 218) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 218 (NJ DDR 1957, S. 218)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - ordnungsgemäße Durchsetzung der Anweisungen zur Gefangenentransportdurchführung und Absicherung sowie zur Vorführung, Durchsetzung und Einhaltung der Sicherheit im Dienstobjekt, Absicherung der organisatorischen. Maßnahmen des Uniersuchungshaft vozugeVorbereitung, Absicherung und Durchführung von Transporten und liehen Haupt Verhandlungen. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung der untersteht dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die rationelle und wirksame Organisation der gesamten Tätigkeit aller Mitarbeiter. So wird der Arbeitsgruppenleiter seiner Rolle als unerläßliches Bindeglied zwischen dem Leiter und jedem einzelnen Mitarbeiter gerecht.

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