Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 217

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 217 (NJ DDR 1957, S. 217); Gericht meist schriftlich anzeigen bzw. der Antragsteller Rücknahme erklärt, wäre in diesem Falle die Berechnung aus § 29 Abs. 2 GKG herzuleiten, nämlich Rücknahme nach Terminsanberaumung, aber vor Beginn des vorbereitenden Termins. Der Fall § 17 Abs. 3 EheVerfO rechtfertigt durchaus eine volle Prozeßgebühr gern. § 20 Abs. 1 GKG. Kostenrechtlich ist eine Rücknahme dem gleichzusetzen also Berechnung einer vollen Prozeßgebühr , wenn diese erst nach Anberaumung eines Termins zur streitigen Verhandlung erklärt wird. Erfolgt diese jedoch vor Anberaumung zur streitigen Verhandlung also während oder unmittelbar nach dem vorbereitenden Termin , dann verursacht die Berechnung aus § 23 Abs. 2 EheVerfO keine Schwierigkeiten. Wird gern. § 8 EheVerfO die vorbereitende Verhandlung wiederholt, dann erhöht sich selbstverständlich die Gebühr aus § 23 Abs. 2 EheVerfO nicht, da dieser zweite Termin noch zur vorbereitenden Verhandlung gehört. Zusammenfassend möge folgendes als Richtschnur dienen: 1) Keine Gebühr, wenn Rücknahme vor Anberaumung eines Termins zur vorbereitenden Verhandlung erklärt wird, 2) !4 Gebühr gern. § 29 Abs. 2 GKG, wenn Rücknahme nach Anberaumung eines Termins zur vorbereitenden Verhandlung, jedoch noch vor dem Termin erklärt wird, 3) V2 Gebühr gern. § 23 Abs. 2 EheVerfO, wenn die vorbereitende Verhandlung zur Aussöhnung der Parteien führt, desgleichen, wenn Rücknahme vor Anberaumung eines Termins zur streitigen Verhandlung erklärt wird, * 4) 1/i Gebühr gern. § 20 Abs. 1 GKG, wenn Aussöhnung bzw. Rücknahme erst nach Anberaumung eines Termins zur Streitverhandlung stattfindet bzw. erklärt wird. Abschließend sei entgegen der Meinung von F i n c k e (NJ 1956 S. 89) darauf hingewiesen, daß entsprechend der EheVerfO die Abrechnung der Ehe-verfahren im Gegensatz zur früheren Berechnungsweise * zwar nicht schwieriger, dafür aber zeitraubender geworden ist. Ich erinnere nur daran, daß z. B. bei Kostenaufhebung (§ 19 Abs. 1 EheVO) zwei Rechnungen ausgefertigt werden müssen und daß bei Anwaltsvertretungen ebenfalls häufig zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse gern. § 86a RAGebO erforderlich sind. Ist die Prozeß- und Beweisgebühr durch Kostenvorschuß gedeckt, so würde die Erstattung des von der klagenden Partei überzahlten Kostenanteils ebenfalls meist eine Kostenfestsetzung nach sich ziehen. GUNNAR KINDERMANN, Kostensachbearbeiter beim Kreisgericht Karl-Marx-Stadt (Land) Rechtsanwaltsgebühren für die Ansprüche des § 13 EheVerfO § 11 RAGebO sieht vor, daß der Streitwertbeschluß des Gerichts für die Gebührenberechnung der Rechtsanwälte maßgebend ist. Auch diese. Gebühren berechnen sich gern. § 23 Abs. 1 EheVerfO auf der Grundlage des viermonatigen Bruttoeinkommens beider Ehegatten. Sie sind so bemessen, daß bereits die etwa mit der Ehesache verbundenen Ansprüche (§ 24 EheVerfO) pauschal in einem gewissen Umfang mit abgegolten sind. Für eine gesonderte Berücksichtigung der Tätigkeit des Anwalts, die sich auf obligatorisch oder fakultativ verbundene Ansprüche bezieht, ist deshalb grundsätzlich kein Raum. Dieser Grundsatz wird durchbrochen, wenn der Wert der gern. §13 Abs. 2 EheVerfO verbundenen Ansprüche 2000 DM übersteigt. Dabei sind die Werte von Vermögens-, Hausrats- und Ehewohnungsanspruch zusammenzurechnen. Das ergibt sich bereits aus § 24 Abs. 1 Ziff. 2, Halbsatz 2 EheVerfO, der die Ansprüche gleichfalls zusammenfaßt und nicht etwa davon spricht, daß „jeder dieser Ansprüche“ den Wert von 2000 DM übersteigen müsse. Berechnen sich die Gerichtsgebühren hier nach dem vollen Wert, so gilt das gleiche wieder unter Anwendung des § 11 RAGebO für die Anwaltsgebühren. Schwierigkeiten ergeben sich bei der Frage, ob und in welchem Umfang eine Vergleichsgebühr des Rechtsanwalts in Ansatz gebracht werden kann. Hier ist auszugehen von § 13 Ziff. 3 RAGebO, der eine Vergleichsgebühr in dem Umfang zubilligt, in dem der Rechtsstreit vergleichsweise erledigt worden ist. Diese Bestimmung ist für das Eheverfahren weder abgeändert noch ausdrücklich eingeschränkt. Das Argument, § 24 EheVerfO spreche von „besonderen Gebühren“, sei also weiter gefaßt als der § 23 EheVerfO, der nur die Gerichtskosten regele, ist nicht stichhaltig. Bereits die Überschrift zum III. Abschnitt der EheVerfO zeigt eindeutig, daß nicht Anwaltsgebühren, sondern lediglich die Gerichtskosten geregelt werden sollten. Auch hinsichtlich der Gerichtskosten ist in § 24 Abs. 2, 3 EheVerfO ganz allgemein von „Gebühren“ gesprochen. Nach welchem Wert ist die Vergleichsgebühr aber zu berechnen? Da der Vergleich den Rechtsstreit nur teilweise beendet, kann der Vergleichswert selbstverständlich mit Ausnahme der in § 24 Abs. 1 Ziff. 2, Halbsatz 2 EheVerfO genannten Fälle nicht höher als der der Hauptsache sein. Er müßte hinter diesem Zurückbleiben. Wie hoch er ist, muß unter Berücksichtigung des § 10 RAGebO nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 9 15 GKG, 3 9 ZPO berechnet werden. Dadurch kann der Fall eintreten, daß bei einem Streitwert der Hauptsache von 1500, DM der Wert des vergleichsweise geregelten fakultativ verbundenen Anspruchs bei Anwendung der allgemeinen Kostenvorschriften z. B. 1900, DM betragen würde. Daß hier für eine Teilregelung derselbe Wert von höchstens der Teil kann nicht größer als das Ganze sein 1500, DM angenommen werden muß, der für den ganzen Rechtsstreit gelten soll, ist in der pauschalen Wertannahme der §§ 23, 24 EheVerfO begründet. Sie läßt unberücksichtigt, ob im Einzelfall über zwingend verbundene und geringwertige fakvltativ verbundene Ansprüche mit entschieden werden muß, deren Möglichkeit schon bei der Bemessung des Streitwertes für das Ehescheidungsverfahren insgesamt berücksichtigt worden ist. Es ist deshalb wohl nicht angängig, den Wert der verbundenen Ansprüche mit „0 DM“ zu beziffern und auf diesem Umwege das Entstehen einer Vergleichsgebühr dann völlig in Abrede zu stellen. Eine solche Handhabung würde auch den Bedürfnissen der Praxis nicht gerecht werden; denn dem Rechtsanwalt ist in § 13 RAGebO eine besondere Gebühr für seine Mitwirkung beim Abschluß des Vergleichs zugebilligt worden. Entfiele für ihn der Anreiz, auf den Abschluß eines Vergleichs durch teilweise umfangreiche Vorbesprechungen, Korrespondenz usw. hinzuwirken, so wäre die Folge eine Arbeitserschwernis für das Gericht und vor allem eine Benachteiligung der Parteien. Das zeigt sich besonders deutlich im Fall der Hausratsauseinandersetzung. Hier wird das Gericht trotz aller Bemühungen der Sachaufklärung den Wert der Hausratsgegenstände für den einen oder anderen der Ehegatten häufig nicht so sicher einschätzen können wie die Parteien selbst, die unter Mitwirkung von Prozeßbevollmächtigten den Vergleich vorbereiten. Eine so weitgehende Benachteiligung der Rechtsanwälte durch Versagung der Vergleichsgebühr würde ferner dazu führen können, daß häufiger als bisher eine Verbindung gemäß § 13 Abs. 2 EheVerfO überhaupt nicht vorgenommen werden würde. Das Gericht müßte sich dann darauf beschränken, die Parteien auf die auch kostenrechtlichen Nachteile eines selbständigen neuen Verfahrens, z. B. über den Hausrat, hinzuweisen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht vertretbar, dem Rechtsanwalt den Anreiz zur Einbeziehung auch komplizierterer Nebenansprüche für die er ohnehin keine sonstigen Gebühren erhalten kann durch eine vom Gesetz nicht gebotene Absetzung der Vergleichsgebühr völlig zu nehmen. Zu demselben Ergebnis kann man wohl hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren für Vergleiche über die gemäß § 13 Abs. 1 EheVerfO zwingend verbundenen Ansprüche kommen. Hier wird allerdings besonders deutlich, daß die Parteien durch den Vergleich im Eheverfahren grundsätzlich keine Gerichtsgebühr ersparen. 217;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 217 (NJ DDR 1957, S. 217) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 217 (NJ DDR 1957, S. 217)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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