Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 216

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 216 (NJ DDR 1957, S. 216); nach zur Zahlung von Unterhalt verurteilen (Verurteilung dem Grunde nach und Feststellung wird hier gleichgestellt), das Gesetz verletzen. Das ist nicht folgerichtig. Wenn bei vorübergehender Leistungsunfähigkeit des Anspruchsgegners auf Feststellung erkannt werden kann, muß dies auch bei vorübergehendem Fehlen der Bedürftigkeit des anderen Teiles zulässig sein. Nun könnte es allerdings fraglich sein, ob denn wirklich in dem von Prüfer angenommenen Fall, daß der Anspruchsgegner „zur Zeit über kein Einkommen verfügt“ und deshalb der Unterhaltsanspruch „vorübergehend“ nicht durchgeführt werden kann, ein Unterhaltsanspruch festgestellt werden kann. Die Beantwortung dieser Frage wird dadurch erschwert, daß es für geschiedene Eheleute einen Rechtssatz, der, wie das durch § 1601 BGB für Verwandte in gerader Linie geschieht, eine virtuelle Unterhaltspflicht aufstellt, nicht gibt. § 13 Abs. 1 EheVO bestimmt vielmehr, daß nur unter gewissen Voraussetzungen ein geschiedener Ehegatte dem anderen unterhaltspflichtig ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so besteht keine Unterhaltspflicht, und es kann daher auch keine solche, wenigstens keine aktuelle, schlechthin geltende Unterhaltspflicht, festgestellt werden. Es bestehen aber, zumal im Hinblick auf § 13 Abs. 3 EheVO, m. E. keine Bedenken, in solchen Fällen eine eventuelle, bedingte Feststellung zu treffen. In der Rechtsprechung zu § 256 ZPO ist eine solche bedingte Feststellung von jeher für bedingte und für künftige Ansprüche, z. B. wegen der künftigen Folgen eines Schadens, zugelassen worden. In den hier in Betracht kommenden Fällen wäre also im Scheidungsurteil etwa die Feststellung auszusprechen, daß der eine Ehegatte dem anderen, wenn der letztere innerhalb von zwei Jahren zur Selbstbestreitung seines Unterhalts unfähig wird, für die nach § 13 'Abs. 1 EheVO zu bemessende Übergangszeit Unterhalt zu gewähren hat. Dementsprechend wäre auch in den von Prüfer angenommenen Fällen auf Feststellung einer Unterhaltspflicht für den Fall zu erkennen, daß die Leistungsfähigkeit des betreffenden Ehegatten wieder eintritt Wenn die Zulässigkeit einer solchen Feststellung nicht anerkannt wird, so würde allerdings zur Vermeidung der von Bretfeld und den Richtern des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt mit Recht gerügten Unbilligkeit eine Ergänzung des § 13 Abs. 3 EheVO in dem vorstehend angegebenen Sinne notwendig sein. Diese Notwendigkeit läßt sich nicht damit abtun, daß die Streitfrage nur wegen Alters erwerbsunfähige Frauen in älteren Ehen und damit nur eine Übergangserscheinung betreffe, auf die man dem übrigens durch die Vorschriften der §§ 13 Abs. 1 und 14 EheVO sehr in Frage gestellten Grundsatz zuliebe keine Rücksicht zu nehmen brauche. Es handelt sich nicht nur um ältere Frauen, sondern auch um solche, die wegen Krankheit nicht arbeiten können, und das kommt auch bei jüngeren Frauen vor. Wenn Prüfer diese auf die vom Staat zu zahlende Sozialunterstützung verweisen will, so ist das einerseits in vielen Fällen kein vollwertiger Ersatz für den Unterhaltsanspruch. Außerdem werden die Werktätigen, besonders aber die Frauen, es nicht verstehen, daß der Staat für die Unterhaltsverbindlichkeiten gerade solcher Männer eintreten soll, die durch die Verletzung ihrer Unterhaltspflicht während bestehender Ehe ihre von ihnen verlassenen Frauen zur Aufnahme einer ihnen alters- oder gesundheitsmäßig nicht oder doch nur vorübergehend möglichen Arbeit gezwungen haben. Von solchen Frauen ist übrigens auch nicht, wie Prüfer meint, zu befürchten, daß sie Ohne Not versuchen werden, ihre Arbeit aufzugeben. Vielmehr müßte, wenn in solchen Fällen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs versagt wird, damit gerechnet werden, daß die Frauen während des Getrenntlebens jede Arbeitsaufnahme zu vermeiden suchen, damit sie nicht die Möglichkeit der Unterhalts-zusprediung bei der Scheidung verlieren. Dies alles würde, wenn die Feststellungsklage nicht zugelassen wird, eine Änderung des § 13 Abs. 3 EheVO im oben angedeuteten Sinne rechtfertigen. Dr. JOHANNES HEILAND, Oberrichter am Bezirksgericht Leipzig Fragen des Kostenrechts im Eheverfahren § 23 Abs. 2 EheVerfO regelt die Kosten bei Aussöhnung der Parteien in der vorbereitenden Verhandlung. Das darf aber nicht, wie Pfeiffer in NJ 1956 S. 498 meint, dazu führen, bei Klageeinreichung nur eine halbe Gebühr als Vorschuß zu erheben. Erfahrungsgemäß finden die meisten Verfahren nicht kn vorbereitenden Termin durch Aussöhnung ihren Abschluß, sondern es kommt zur streitigen Verhandlung und zum Urteil. Der frühere Sühnetermin steht der heutigen vorbereitenden Verhandlung auch kostenrechtlich nicht gleich. Die EheVerfO widerspricht nicht dem Wortlaut des § 74 Abs. 2 GKG, wonach eine volle Prozeßgebühr als Vorschuß zu erheben ist. Außerdem steht der geringe Arbeitsaufwand, bei Aussöhnung eine halbe Gebühr an den Antragsteller zurückzuzahlen, in keinem Verhältnis zu dem Zeitgewinn, den die Erhebung der vollen Prozeßgebühr schaffen kann, da das Verfahren dann dadurch keine Verzögerungen erleidet. Die Meinung Pfeiffers, daß die Zweitschuldnerhaftung aus § 77 GKG mit den Bestimmungen des § 23 EheVerfO im Widerspruch steht, kann ich nicht teilen. Ich ersehe hierin keine Diskrepanz, da § 23 Abs. 1 EheVerfO klar ausführt, daß „für das Entstehen einer Gebühr (Prozeß-, Beweis- und Urteilsgebühr) die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes maßgebend“ sind. Wenn damit auch in erster Linie die Gebühren des § 20 GKG gemeint sind, so steht doch der Anwendung des § 77 GKG im Eheverfahren § 23 EheVerfO nicht im Wege. § 77 Abs. 1 GKG besagt eindeutig, daß „in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten“ und dazu gehört das Eheverfahren „Schuldner der Gebühren und Auslagen derjenige ist, der das Verfahren der Instanz beantragt hat.“ In dem von Pfeiffer zitierten Beispiel nehme ich an, daß der Ehemann die klagende und die Ehefrau die verklagte Partei ist. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß der Kläger, der aus § 77 GKG zur Zahlung der der Verklagten auferlegten Kosten herangezogen werden muß, unter Umständen unbillig belastet wird. Diese Härte besteht aber auch und ist unvergleichlich größer, wenn z. B. ein Ehemann die Ehelichkeit seines Kindes mit Erfolg anfleht. Dort würde, nachdem der Kläger aus § 77 GKG für die gesamten Gerichtskosten als Zweitschuldner herangezogen worden ist, eine vollstreckbare Ausfertigung eines von ihm beantragten Kostenfestsetzungsbeschlusses auf Erstattung der Gerichtskosten für viele Jahre nur ein Stück Papier bedeuten, ganz abgesehen davon, daß vom psychologischen Standpunkt aus der Kläger kaum Verständnis für die Kostenbestimmung des § 77 GKG aufbringen kann. Solange der Gesetzgeber die Anwendung des § 77 GKG nicht einschränkt, ist dieser für Eheverfahren ebenso anzuwenden. Falsch ist die Meinung, daß die verklagte Partei grundsätzlich dann aus § 77 GKG als Zweitschuldner haftet, sobald sie im Streitverfahren „keinen Gegenantrag stellt“. Es würde der Wahrung der demokratischen Gesetzlichkeit widersprechen, wenn man daraus konstruieren wollte, daß der Verklagte ebenfalls geschieden werden wolle und daß er sich kostenrechtlich deswegen auch als Kläger behandeln lassen müsse. Diese Ansicht hätte zur Folge, daß beide Parteien gleichzeitig Kläger und Verklagte sind. Die Möglichkeiten einer Widerklage sind in § 13 Abs. 3 EheVerfO unzweideutig geregelt (vgl. Dillhöfer, NJ 1956 S. 109). Der Auffassung von Reinhold in NJ 1956 S. 503 ist insoweit beizupflichten, als § 23 Abs. 2 EheVerfO zu kurz gefaßt ist und nicht klar die zu berechnenden Gebühren für die möglichen Fälle ausdrückt. Führt die vorbereitende Verhandlung zur Erledigung durch Rücknahme bzw. Aussöhnung der Parteien , so dürfen wohl über die Berechnung keine Zweifel bestehen. Gern. § 23 Abs. 2 EheVerfO ist eine halbe Prozeßgebühr zu berechnen. Kostenrechtlich erblicke ich in dem Fall § 5 Abs. 2 EheVerfO keinen Unterschied. Reinhold stellt ganz richtig heraus, daß es dem Sinn eines vorbereitenden Verfahrens widerspräche, wollte man eine volle Gebühr hierfür ansetzen. Es wäre also ebenfalls § 23 Abs. 2 EheVerfO anzuwenden. Da die Parteien eine außergerichtliche Aussöhnung dem 216;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 216 (NJ DDR 1957, S. 216) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 216 (NJ DDR 1957, S. 216)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Rahmenkollektivvertrag für Zivilbeschäftigte Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Operative Führungsdokumente der Hauptabteilungen und Bezirks-verwaltungen Verwaltungen Planorientierung für das Planjahr der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Durchführungsbestimmung des Ministers zum Befehl zur Verhinderung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik dem Grundsatz der Achtung des Menschen und der Wahrung seiner Würde. Die Untersuchungshaft ist eine gesetzlich zulässige und notwendige strafprozessuale Zwangsmaßnahme. Sie dient der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das erfordert insbesondere die vorbeugende Verhinderung - - von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten andere operativ relevanten Handlungen gegen die Untersuchungshaftanstalt vorhanden sind, wobei die Realisierung solcher Handlungsweisen immer die Gefahr einer hohen Öffentlichkeitswirksamkeit beinhalten.

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