Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 215

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 215 (NJ DDR 1957, S. 215); 2. Gem. § 4 der 2. DB zur StPO (Privatklageverfahren) vom 28. August 1956 ist nunmehr die Beendigung eines Privatklageverfahrens durch Vergleich zulässig. In vielen Fällen wird es für das Gericht schwierig sein, darüber zu befinden, ob das Hauptverfahren eröffnet werden kann, da es in der Regel nur die Klageschrift und das Sühneattest zur Verfügung hat. Es fehlt hier an den 'Ermittlungsergebnissen, die bei sonstigen Strafsachen ausreichend zur Verfügung stehen. Auch im Privatklageverfahren ist jedoch die Eröffnung eines Hauptverfahrens ein ernstzunehmender Eingriff in die Sphäre des Bürgers. Eine leichtfertige Eröffnung bedeutet unter Umständen unnötige Beunruhigung bei dem Beschuldigten und führt zu nutzlosen Verfahren. Das Bild wird vielfach auch nicht klarer, wenn der Beschuldigte zunächst aufgefordert wird, schriftsätzlich zu den Beschuldigungen Stellung zu nehmen. Gelegentlich zeigt sich dann, daß der Privatkläger erst durch sein Verhalten die Beleidigungen hervorgerufen hat. Sowohl die Eröffnung als auch die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens sind in solchen Fällen nach meiner Ansicht nicht die richtigen Lösungen. Es bedeutet kein Ausweichen vor einer Entscheidung, wenn in diesen Fällen zunächst beide Parteien zu einem Besprechungstermin vorgeladen werden, der unter Beteiligung der Schöffen durchgeführt wird und die Möglichkeit schafft, den Streitfall zu erörtern, um Gewißheit darüber zu erlangen, ob die Eröffnung des Hauptverfahrens gerechtfertigt ist. Häufig genügt eine derartige informatorische Erörterung, um den Streitfall gleich in diesem Termin zu klären. Hier fragt es sich aber, ob in diesem Stadium nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ein Vergleich geschlossen werden darf, obwohl das Hauptverfahren nicht eröffnet ist, wie § 4 der 2. DB zur StPO es offenbar erfordert. Wenn der Privatkläger seine Klage jederzeit zurücknehmen kann, warum sollte er dann nicht im Rahmen eines informatorischen Termins einen Vergleich abschließen können? Die Strafkammer würde hier nur dabei mithelfen, einen Streitfall zu beenden, der noch nicht bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens gediehen ist. Eine derartige Handhabung in den dafür geeigneten Fällen hat sich in der Praxis bewährt. Es würde mich jedoch interessieren, ob irgendwelche Bedenken bestehen, zweifelhafte Fälle in dieser Weise zu klären. PAUL WITTE, Richter am Kreisgericht Greifswald Bemerkungen zum Antrag auf Unterhaltszahlung im Eheverfahren Die von Bretfeld und Prüfer in NJ 1956 S. 498 und 722 behandelte Frage ist so wichtig, daß eine weitere Besprechung gerechtfertigt erscheint. Es handelt sich darum, wie zu verfahren ist, wenn im Zeitpunkt der Scheidung einer der Ehegatten (regelmäßig ist es die Frau) zwar erwerbstätig und deshalb nicht unterhaltsbedürftig ist, jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist, daß er in absehbarer Zeit nicht oder wenigstens nicht mehr voll erwerbsfähig sein wird. Kann in solchen Fällen schon bei der Scheidung die Unterhaltsfrage nach § 13 Abs. 1 EheVO geregelt werden, oder kann, wenn diese Möglichkeit nicht anerkannt wird, der betreffende Ehegatte trotz der Vorschrift des § 13 Abs. 3 („der Antrag auf Unterhalts-zahlung kann nur im Scheidungsverfahren gestellt werden“) einen Unterhaltsanspruch noch später, nach dem schon vorher zu erwartenden Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, geltend machen? Sicherlich sind die Richter des Bezirksgerichts Kari-Marx-Stadt nicht die einzigen, die mit Bretfeld für diese Fälle eine Lösung erstreben, die den Interessen der Frau gerecht wird und die von Prüfer zugegebenen, merkwürdigerweise aber als unvermeidlich hingenommenen Härten vermeidet. Prüfer begründet seinen ablehnenden Standpunkt im wesentlichen mit grundsätzlichen Erwägungen. Aber abgesehen davon, daß man bei einem Gesetz, das so viele und komplizierte Lebensverhältnisse ordnet wie die EheVO, mit der Aufstellung von unabänderlichen Grundsätzen vorsichtig sein muß, geht es dem Instanzrichter, der im Prozeß die Menschen vor sich sieht, nicht bloß um die „Grundsätze“, sondern ebenso sehr um die Auswirkungen des Gesetzes und der Entscheidung im einzelnen Fall. Und da ergibt sich, wenn man § 13 Abs. 3 EheVO im Sinne Prüfers anwendet, die Frage: Wer hat den Vorteil und wer den Nachteil von dieser Vorschrift? Die Erfahrung gibt darauf die Antwort: Den Vorteil haben die Männer, die sich während der Ehe und* besonders während des regelmäßig dem Scheidungsprozeß vorausgehenden Getrenntlebens auf unlautere Weise ihrer Unterhaltspflicht entziehen und dadurch die an sich kaum mehr arbeitsfähige, aber arbeitswillige und pflichtbewußte, außerdem nachgiebige Frau veranlassen, trotz Alter oder Krankheit, manchmal unter Aufbietung ihrer letzten Kräfte, einen den Umständen nach fragwürdigen Erwerb zu suchen, und die Frauen, die nicht so gutmütig sind, sondern schon während des Getrenntlebens ihre begründeten Ansprüche auf volle oder wenigstens teilweise Unterhaltsgewährung durchsetzen. Den Nachteil aber haben jene zuerst erwähnten Frauen, die sich unter dem Druck des seine Verantwortung gegenüber der Ehefrau und seine gesellschaftliche Pflicht mißachtenden Ehemannes, manchmal zum Schaden ihrer Gesundheit, eine Arbeit suchen, die sie auf die Dauer doch nicht leisten können, Soll zum Nachteil dieser Frauen, auf die das oft mißbrauchte Schlagwort von der „Versorgungsanstalt“ nicht paßt, dem Grundsatz zuliebe eine Härte zugelassen werden? Doch nur dann, wenn eine andere Lösung wirklich unmöglich ist! Nach Prüfers eigenen Ausführungen würde sich aber ein gangbarer Weg bieten. Er kommt unter anderem darauf zu sprechen, wie zu verfahren sei, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung unterhaltsbedürftig ist, seinen Anspruch aber vorübergehend aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, nicht durchsetzen kann. Als solche Gründe werden genannt: unbekannter Aufenthalt, Inhaftierung und derzeitige Einkommenslosigkeit. Für die hier zu behandelnde Frage ist nur die dritte Alternative wesentlich. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, daß bei jedem Unterhaltsanspruch zwischen dem virtuellen, „an sich“, d. h. der Möglichkeit nach bestehenden und ohne weiteres aus dem Gesetz ersichtlichen Anspruch und dem im konkreten Fall nach den betreffenden Einzelvorschriften begründeten, aktuellen Anspruch zu scheiden ist. Nach den für alle Unterhaltsverhältnisse maßgebenden Bestimmungen der §§ 1601 ff. BGB sind z. B. alle Verwandte in gerader Linie „an sich“ verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601). Ob aber im einzelnen Fall wirklich ein Anspruch besteht, richtet sich einerseits nach der Bedürftigkeit dessen, der Unterhalt fordert (§ 1602 Abs. 1), andererseits nach der Leistungsfähigkeit dessen, der in Anspruch genommen wird (§ 1603 Abs. 1). Prüfer sagt nun: „Eine grundsätzlich bestehende Unterhaltspflicht begründet auf der Unfähigkeit des bedürftigen Ehegatten, sich selbst zu unterhalten, und der nach Einschätzung des normalen Verlaufs zu erwartenden Befähigung des anderen Teiles, zukünftig wieder Einkommen zu erzielen wird nicht dadurch aufgehoben, daß der Unterhaltsanspruch infolge von Umständen, die auf seiten des an sich Verpflichteten liegen und vielfach von ihm sogar verschuldet sind, lediglich vorübergehend nicht durchgesetzt werden kann. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klarstellung des Unterhaltsanspruchs als weitere Voraussetzung des Feststellungsbegehrens besteht schon deswegen, weil die EheVO die Regelung des Unterhalts zwischen den geschiedenen Ehegatten im Scheidungsverfahren erfordert.“ Für diesen Fall will also Prüfer die Unterhaltsberechtigung gemäß § 13 Abs. 1 im Scheidungsurteil festgestellt wissen, und auf diese Feststellung soll zu gegebener Zeit eine entsprechende Leistungsklage gestützt werden können. Es ist nun nicht einzusehen, warum, wenn beim Anspruchsgegner vorübergehend die Leistungsfähigkeit fehlt, ein Feststellungsanspruch gegeben sein soll, in dem damit korrespondierenden Fall jedoch, daß beim Fordernden vorübergehend die Bedürftigkeit fehlt und das ist der Fall, um den hier der Streit geht! , die Feststellung versagt werden soll. Das will aber Prüfer, wenn er im vierten Absatz seines Aufsatzes die Meinung vertritt, daß Entscheidungen, die in Fällen einer offensichtlich zeitlich beschränkten Erwerbsfähigkeit dem Grunde 215;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 215 (NJ DDR 1957, S. 215) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 215 (NJ DDR 1957, S. 215)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben ist, sind keine Gefahren im Sinne des Gesetzes. Durch diesen Zustand muß ein oder es müssen mehrere konkret bestimmbare Bereiche des gesellschaftlichen Verhältnisses öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Einarbeitung von neu eingestellten Angehörigen dfLinie Untersuchung als Untersuchungsführer, - die Herausareiug grundlegender Anforderungen an die Gestaltung eiEst raf en, wirksamen, auf die weitere Qualifizierung der Untersuchungsarbeit zur Realisierung eines optimalen Beitrages im Kampf gegen den Feind, bei der Bekämpfung und weiteren Zurückdrängung der Kriminalität und bei der Erhöhung von Sicherheit und Ordnung sowie des Geheimnisschutzes, der Zuarbeit von gezielten und verdichteten Informationen für Problemanalysen und Lageeinschätzungen und - der Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen für das Eindringen des Peindes in den Bestand auszurichten ist. Dazu noch folgendes: Dieser Seite der inoffiziellen Arbeit ist künftig mehr Aufmerksamkeit zu widmen, insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unternehmen sowie ebenfalls - Pläne und Aktivitäten trotzkistischer Kräfte, antisozialistische Positionen in der Deutschen Demokratischen Republik zu schaffen und auszubauen.

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