Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 214

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 214 (NJ DDR 1957, S. 214); Aus der Praxis fii r die Praxis Nochmals zur Abgrenzung der Körperverletzung von der tätlichen Beleidigung Eine Reihe von Fehleinschätzungen der Gerichte, vor allem aber auch der Staatsanwaltschaft und der Ermittlungsorgane1) zeigt, daß es hinsichtlich der Abgrenzung der Körperverletzung von der tätlichen Beleidigung noch Unklarheiten gibt. Wilke hat in NJ 1957 S. 101 den Versuch unternommen, etwas zur Klärung dieses Fragenkomplexes beizutragen. Man kann allerdings nicht sagen, daß ihm dies in jeder Hinsicht gelungen sei. Wenn Wilke sich gegen die von Dressler/Naun-d o r f 1 2) vertretene Auffassung wendet, die Abgrenzung allein von dem eingetretenen Erfolg abhängig zu machen, ist ihm ohne weiteres beizupflichten. Ausgehend vom Tatbestand der Körperverletzung stellt er auch richtig fest, daß die Abgrenzung zur tätlichen Beleidigung an sich nur dort wirklich problematisch wird, wo die Einwirkung auf den Körper des Angegriffenen keine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte. Dabei ist zu beachten, daß die Frage, wann eine Gesundheitsschädigung vorliegt, letzten Endes keine juristische, sondern eine medizinische ist. Nicht ersichtlich ist jedoch, weshalb Wilke es für falsch hält, daß ein Angriff, der keine erhebliche Störung des körperlichen Wohlbefindens herbeigeführt hat, keine Körperverletzung und wenn er auch keinen Beleidigungscharakter trägt , gar keine strafbare Handlung darstellt. Sicher ist der Begriff der Erheblichkeit nicht fest Umrissen, doch wird das Gericht in keinem Fall umhin können, die Intensität des Angriffs in Betracht zu ziehen. Ist der Angriff so unerheblich, daß eine Gesellschaftsgefährlichkeit nicht mehr gegeben ist, dann liegt eben keine strafbare Handlung vor was sollte daran falsch sein? Wichtig für die Abgrenzung ist jedoch, ob eine Handlung Beleidigungscharakter trägt. Ob dies der Fall ist, hängt von einer Reihe von Umständen ab. Nach Wilke liegt eine tätliche Beleidigung dann vor, wenn der Täter mit dem Angriff auf die körperliche Integrität eines Menschen das Ziel verfolgt, den Geschädigten zu kränken und sein Ehrgefühl zu verletzen, ohne daß in objektiver Hinsicht eine Schädigung oder Gefährdung der Gesundheit verursacht wird. Hier ist hinzuzufügen, daß es auf die Zielsetzung des Täters allein nicht ankommen kann, vielmehr die Handlung auch nach den Anschauungen der Werktätigen beleidigenden Charakter tragen muß. Typische ehrverletzende Einwirkungen auf die körperliche Integrität sind z. B. Fassen an die Stirn des Verletzten, um damit seine Verstandesschwäche zum Ausdruck zu bringen, Nasenstüber, leichte Schläge oder Stöße, ein sich im wesentlichen in der Berührung erschöpfender Tritt in das Gesäß und andere Einwirkungen, die keine Schmerzen und sonstige Störungen des physischen Wohlbefindens hervorrufen und deshalb nicht als Mißhandlungen anzusehen sind. Diese Art von Handlungen sollen die Nichtachtung des Handelnden vor der Würde des Verletzten zum Ausdruck bringen und diesen in der Öffentlichkeit verächtlich machen. Andererseits können sich ganz ähnliche Handlungen, z. B. ein derber Stoß mit der Faust gegen Oberarm oder Brust eines anderen, durchaus als kameradschaftliche Geste darstellen. Die richtige Einschätzung hängt hierbei weitgehend von der Berücksichtigung der objektiven Umstände ab, unter denen sich die Handlung vollzog. Wilke wählt hier den Begriff der „Eignung“ der Handlung, um sie entweder als Körperverletzung, als Fall der Beleidigung oder als strafrechtlich irrelevant zu klassifizieren. Ohne nähere Konkretisierung bringt dieser Begriff jedoch genau so wenig Klarheit wie der vorher von ihm kritisierte der „erheblichen Störung“ des körperlichen Wohlbefindens. Wilke schießt über das von ihm selbst gesteckte Ziel hinaus und stellt sich zu seinen vorherigen Ausführungen geradezu in Wider- 1) vgl. Bemerkungen über die Rechtsprechung in Privatklagesachen auf S. 197 dieses Heftes. 2) Dressier/Naundorf, Verbrechen gegen die Person (Materialien zum Strafrecht, Heft 2), Berlin 1955, S. 45. spruch, wenn er verabsolutierend ausführt, daß es für die rechtliche Qualifizierung einer Handlung nicht darauf ankomme, ob durch den Schlag eine gesundheitliche Schädigung bzw. ein äußerliches Anzeichen körperlicher Gewaltanwendung verursacht wurde. Eine solche Formulierung ist unrichtig. Wollte man Wilkes Ausführungen in ihrem Wortlaut folgen, käme man dazu, bereits wegen Körperverletzung zu bestrafen, ohne daß eine solche vorliegt, nur weil die Handlung ihrer Begehungsweise nach geeignet war, Gesundheitsschäden hervorzurufen, bzw. die Gesundheit eines Menschen gefährdete. Der Tatbestand der Körperverletzung erfordert jedoch den Eintritt einer Gesundheitsschädigung bzw. im Falle der Mißhandlung eine Störung des körperlichen Wohlbefindens, die in der Regel mit Schmerzempfindung verbunden ist. Soweit Wilke, wenn er von Gesundheitsgefährdung spricht, den Fall der Mißhandlung im Auge hat, ist gegen diesen Begriff nichts einzuwenden; er hilft aber auch nicht weiter. Ist nämlich die Gesundheitsschädigung oder die Störung des körperlichen Wohlbefindens festgestellt, so bedarf es der Frage nach der „Eignung“ der Handlung nicht mehr, um diese als Körperverletzung zu qualifizieren. Liegen die erwähnten Folgen der Einwirkung aber nicht vor, so bedeutet die Frage nach der „Eignung“ der Handlung eine Auflösung des Tatbestandes des § 223 StGB, und die Bestrafung des „Täters“ wäre eine Gesetzesverletzung. WOLFGANG WEISE, Oberreferent im Ministerium der Justiz Gedanken zum Sühneverfahren und zur Privatklage 1. Die Anordnung über die Errichtung von Sühnestellen in der DDR vom 20. Mai 1954 (GBl. S. 555) regelt in § 7 die Frage der Stellvertretung eines Schiedsmanns: Danach ist die Vertretung eines vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhinderten Schiedsmannes durch die Justizverwaltungsstelle einem benachbarten Schiedsmann zu übertragen (§ 7 Abs. 1). Im Falle der Ausschließung bzw. Ablehnung des Schiedsmanns gern. § 11 ist jedoch die seinem Amtssitz zunächst gelegene Sühnestelle für die Durchführung des Sühneversuchs zuständig (§ 7 Abs. 2). Die Regelung in § 7 Abs. 1 befriedigt nicht. Dies wurde unlängst bei einem Erfahrungsaustausch der Schiedsmänner des Kreises Greifswald klar festgestellt. Es ist zu bedenken, daß der Fall der vorübergehenden Verhinderung eines Schiedsmanns im Jahr in der Regel mindestens einmal eintritt, nämlich bei seinem Urlaub. Krankheiten, Kuraufenthalte, Lehrgänge und berufliche Abordnungen können diese Fälle noch vermehren. Jedesmal muß die Justizverwaltungsstelle für eine vorübergehende Vertretung sorgen. Sie kann es nur dann, wenn sie von der Notwendigkeit überhaupt oder rechtzeitig Kenntnis erlangt. Leider ist das nicht immer der Fall. Die Folge ist, daß die rechtsuchenden Bürger häufig Schwierigkeiten haben, zu einem Sühneversuch zu kommen, denn die Frist des § 245 StPO erlaubt nicht, viel Zeit damit zu verlieren, einen Schiedsmann zu suchen. Wer die Praxis kennt, weiß, daß diese Feststellungen nicht theoretisch sind. Besonders in Landgemeinden mit ihren oft weiten Entfernungen bedeutet die in § 7 Abs. 1 der Anordnung vorgesehene Regelung vielfach eine Erschwerung der Rechtsverfolgung und eine unnütze Zeitvergeudung für die Parteien. Diese Schwierigkeiten wären leicht zu überwinden, wenn man bei der Neufassung der Sühneordnung entweder in jedem Falle einen Stellvertreter vorsieht oder für die Fälle der Verhinderung des Schiedsmannes gern. § 7 Abs. 1 den benachbarten Schiedsmann für zuständig erklärt, wie es in den Fällen der Ausschließung oder Ablehnung gern. § 7 Abs. 2 vorgesehen ist. Der Klarheit halber sollte man dann festlegen, welcher Schiedsmann als „zunächst gelegen“ anzusehen ist. Die vorgeschlagene Änderung dürfte zur Sicherung der demokratischen Gesetzlichkeit beitragen. 214;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 214 (NJ DDR 1957, S. 214) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 214 (NJ DDR 1957, S. 214)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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